Wiesbadener Modell
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Der Begriff Wiesbadener Modell stammt aus dem deutschen Steuerrecht; er bezeichnet eine spezielle rechtliche Gestaltung bei der Aufspaltung eines Unternehmens in ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung).
Das Anlagevermögen wird dabei vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen vermietet. Das Besitzunternehmen erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, das Betriebsunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch die Miet- und Pachtzahlungen an das Besitzunternehmen wird Gewinn vom Betriebsunternehmen auf das Besitzunternehmen verlagert und Gewerbesteuer gespart.
Die Betriebsaufspaltung wird steuerlich nicht anerkannt, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen personell und sachlich verflochten sind.
Das Finanzamt geht von einer personellen Verflechtung aus, wenn die Eigentümer der Besitzgesellschaft gleichzeitig auch Eigentümer der Betriebsgesellschaft sind. Bei Personen- oder Kapitalgesellschaften genügt es, wenn dieselben Gesellschafter in beiden Gesellschaften über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen bzw. beide Gesellschaften faktisch beherrschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diejenigen Personen, die an beiden Unternehmen beteiligt sind, "eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe" darstellen (Personengruppentheorie). Diese Vermutung ist widerlegbar.
Eine sachliche Verflechtung ist anzunehmen, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen ein Wirtschaftsgut überlässt, welches für das Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlage ist.
Das Wiesbadener Modell beschreibt eine Gestaltung, bei der sich an dem Besitzunternehmen der eine Ehegatte und an dem Betriebsunternehmen der andere Ehegatte beteiligt. Die Rechtsprechung (BFH v. 30. Juli 1985 - BStBl. 1986 II S.359 und vom 9. September 1986 - BStBl. 1987 II S.28) geht in diesen Fällen davon aus, dass keine personelle Verflechtung vorliegt; damit können auch keine negativen gewerbesteuerliche Folgen entstehen. Derjenige Ehegatte, der das Besitzunternehmen beherrscht, erzielt also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer. Siehe auch EStR: H 137 (7) zu § 15 EStG.
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