Wegeunfall
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Als Wegeunfall werden in Deutschland versicherte Unfälle auf dem unmittelbaren Weg in der Regel zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (dem sogenannten Ort der versicherten Tätigkeit) bezeichnet.
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[Bearbeiten] Versicherungsschutz
Der Wegeunfall ist ein Begriff aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht gegebenenfalls beim zuständigen Unfallversicherungsträger beispielsweise einer Berufsgenossenschaft. Der Wegeunfall ist gemäß SGB VII.§8.(2) dem Arbeitsunfall gleichgestellt.
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Verletzte den unmittelbaren Weg wählt. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verletzte in seiner Entscheidung frei ist, ob er den zeitlich oder den geographisch kürzesten Weg wählt. Da von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Verletzte die Wahl hatte, welchen Weg er wählt, ist es grundsätzlich gleichgültig, aus welchen Gründen der Verletzte den Weg gewählt hat, auf dem er verunfallt ist. Es können wirtschaftliche oder zeitliche Gründe sein, sogar persönliche Vorlieben spielen hier keine Rolle. Unversichert ist ein Weg vom oder zum Ort der versicherten Tätigkeit nur dann, wenn dessen Wahl nur mit eigenwirtschaftlichen - also rein privaten - Gründen erklärt werden kann (z. B. um unterwegs die Möglichkeit von Einkäufen zu nutzen oder eine billige Tankstelle aufzusuchen).
[Bearbeiten] Dritter Ort
Nach Sozialgesetzbuch VII.§ 8.(2) steht als ein Fixpunkt für den versicherten Weg nur der Ort der versicherten Tätigkeit fest. Von wo aus und nach welchem Ort der Weg führt, ist im Gesetz offen gelassen, so dass als Ausgangs- oder Endpunkt auch jeder beliebige Ort in Frage kommt (sog. Dritter Ort). Ein Weg von bzw. zu diesem dritten Ort ist jedoch nur unfallversichert, wenn der Weg vom dritten Ort zum Ort der versicherten Tätigkeit aus betrieblichen Erwägungen heraus aufgenommen oder der Dritte Ort von der versicherten Tätigkeit aus aufgesucht wird.
[Bearbeiten] Unterbrechung
Wer zwar auf dem unmittelbaren Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit, aber viele Stunden nach Arbeitsende einen Unfall erleidet, steht grundsätzlich nicht mehr unter Versicherungsschutz. Nach der Rechtsprechung lässt eine Wegeunterbrechung von mehr als zwei Stunden den Versicherungsschutz für den Restweg vollständig entfallen. Auch darf die Summe der Zeiträume bei mehreren Unterbrechungen die Zwei-Stunden-Grenze nicht überschreiten. Bei einer kürzeren Wegeunterbrechung lebt der Versicherungsschutz jedoch bei Wiederaufnahme des Weges von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit wieder auf.
[Bearbeiten] Umweg
Zusätzlich sind ausdrücklich im Gesetz genannte Umwege versichert, so zum Beispiel das Abholen von Teilnehmern an einer Fahrgemeinschaft oder der Transport von Kindern zu einer Kindertagesstätte oder Tagesmutter.
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