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Wasserprobe

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Die Wasserprobe gehörte im frühen Mittelalter zu den Gottesurteilen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Wasserprobe als Gottesurteil

Es gab zwei „juristische“ Wasserproben, die mit heißem und die mit kaltem Wasser.

Die juristische Wasserprobe mit heißem Wasser (judicium aquae ferventis, Kesselprobe) ist vermutlich die älteste Form des Gottesurteils in Europa, die auch in den ältesten Gesetzestexten (beispielsweise bei Hinkmar von Reims) erwähnt wird.[1] Der Angeklagte musste dabei mit nacktem Arm einen Ring oder einen kleinen Stein aus einem Kessel mit kochendem Wasser holen. Hand und verbrühter Arm wurden anschließend verbunden und versiegelt. Nach einigen Tagen wurde der Verband entfernt. Wenn die Wunde nicht eiterte, war die Probe bestanden. In einer anderen als Kesselfang bezeichneten Variante musste der Angeklagte einen Kessel mit siedendem Wasser auffangen. Letztere Form wurde insbesondere als Keuschheitsprobe angewendet.

Die Wasserprobe mit kaltem Wasser (judicium aquae frigidae) wurde vermutlich von Papst Eugenius II. (824-827) eingeführt. Der Angeklagte wurde gefesselt und mit einem Seil in einen Teich heruntergelassen, mit der Gebetsformel: „Lass das Wasser nicht empfangen den Körper dessen der, vom Gewicht des Guten befreit durch den Wind der Ungerechtigkeit emporgetragen wird.“ Im Gegensatz zur Wasserprobe mit heißem Wasser brauchte es in diesem Fall ein „Wunder“, um den Angeklagten zu überführen, durch den natürlichen Verlauf der Dinge wurde er freigesprochen. Wenn der oder die Angeklagte nicht schwamm, man also von Unschuld ausging, wurde er oder sie wieder aus dem Wasser gezogen - wobei es hier auch zu ungewollten Todesfällen kommen konnte. Zeitweise war es allerdings auch gebräuchlich, dass das Untergehen im Wasser als Zeichen der Schuld gedeutet wurde.

In einem Missal im Britischen Museum wird von Seiten der kaiserlichen Partei von einer Wasserprobe berichtet, die 1083 auf dem Höhepunkt des Investiturstreits durch einige führende Prälaten des päpstlichen Hofs die Rechtmäßigkeit der päpstlichen Sache hätte beweisen sollen. Nach dreitägigem Fasten wurde das Wasser gesegnet und ein Knabe, der den Kaiser Heinrich IV. repräsentieren sollte, ins Wasser hinabgelassen. Zum Schrecken der Prälaten sank er wie ein Stein. Als dem Papst Gregor VIII. davon berichtet wurde, ordnete dieser eine Wiederholung des Versuchs an, der das gleiche Ergebnis hatte. Dann wurde der Knabe als Vertreter des Papstes hineingeworfen und blieb während zweier Versuche an der Oberfläche, trotz aller Versuche, ihn ins Wasser zu tauchen. Allen Beteiligten sei ein Eid abgenommen worden, das unerwartete Ergebnis der Wasserprobe geheimzuhalten.

Die Wasserprobe mit kaltem Wasser wurde auch nach dem Mittelalter noch als Hexenbad angewandt.

[Bearbeiten] Wasserprobe bei Währungen

Weiterhin gab es auch eine „Wasserprobe“ in der Währungsgeschichte, die bis etwa 1871 angewandt wurde, um den Feingehalt von Gold- und Silbermünzen anhand der durch Eintauchen in Wasser verdrängten Wassermenge und dem Rauhgewicht der Münze anhand der spezifischen Gewichte von reinen Gold, Silber und Kupfer mathematisch relativ genau bestimmen zu können, da die Legierungsmetalle der zu prüfenden Münze bekannt waren. Siehe Ephraimiten.

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. Sie ist in der Lex Salica erwähnt und im Kapitular Ludwig des Frommen von 819/819. Das alte norwegische Frostathingslov ordnet sie für Frauen an, die sich vom begründeten Vorwurf heidnischer Opfer reinigen wollen.

[Bearbeiten] Literatur

A. Erler: Kesselfang. In: Handbuch der Deutschen Rechtsgeschichte Bd. 2. Sp. 707 f. Berlin 1978.

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