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Vorarlberger Landesverfassung

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Wappen des Landes Vorarlberg
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Wappen des Landes Vorarlberg

Die Vorarlberger Landesverfassung ist die Grundlage der Gesetzgebung des Landtages. Die Landesverfassung darf allerdings der Bundesverfassung nicht widersprechen, insofern kommt Bundesrecht hier ausnahmsweise Vorrang vor Landesrecht zu.

Die Verfassung gliedert sich in Vier Hauptstücke, wobei sich das erste mit allgemeinen Bestimmungen, das zweite mit der Gesetzgebung des Landes, das dritte mit der Vollziehung des Landes und das vierte Hauptstück mit den Gemeinden befasst. Insgesammt umfasst die Landesverfassung 78 Artikel.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufbau und Entwicklung

[Bearbeiten] Entstehung

Bereits am 14. März 1919 verabschiedete der provisorische Vorarlberger Landtag, die sogenannte Landesversammlung eine Landesverfassung neuen Typs. Im Gegensatz zu den Verfassungen anderer Länder, die meist nur eine Modifizierung der alten Landesordnungen darstellten, beinhaltete die Vorarlberger Landesverfassung zum ersten mal Grundrechte und regelte die Beziehung zum Bundesstaat, der aber nicht genau definiert wurde, was auf den angestrebten Anschluss an die Schweiz hindeutet. Revolutionär sind auch die Einführung von Volksbegehren und Volksabstimmung als Elemente der direkten Demokratie.

[Bearbeiten] Beeinflussung

Die Vorarlberger Landesverfassung wurde maßgeblich durch die Verfassungen der benachbarten Schweizer Kantone beeinflusst. Vor allem die direkten Mitwirkungsmöglichkeiten des Landesvolkes an der politischen Entscheidungsfindung gehen vermutlich auf das Vorbild der Kantonalverfassungen zurück.

[Bearbeiten] Grundrechte

Die Grundrechte, die sich selbst nach §35f. als „Rechte der Volksgenossen“ definierten beinhalteten den Gleichheitssatz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, den Schutz des Eigentums sowie das Verbot der Unveräußerlichkeit von Liegenschaften und von unablösbaren Belastungen.

[Bearbeiten] Erste Novelle 1923

Nachdem das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) 1920 durch die provisorische Nationalversammlung beschlossen wurde und alle Bestrebungen zum Anschluss an die Schweiz, aufgrund des Vertrages von Saint Germain, begraben wurden, musste Vorarlberg jene Bestimmungen, welche nicht mit dem B-VG übereinstimmten aus der Landesverfassung entfernen. Dies erfolgte verhältnismäßig spät durch die Landesverfassungsnovelle von 1923.

[Bearbeiten] Aufhebung und Wiedereinsetzung

Mit der Ausschaltung des Nationalrates und der verfassungswidrigen Verabschiedung der „Maiverfassung“ 1934 wurden auch die Landesverfassungen aufgehoben. Der ehemalige Vorarlberger Landeshauptmann und vormalige Bundeskanzler Otto Ender war von Engelbert Dollfuß mit der Ausarbeitung der „Verfassung“ fürs einen Ständestaat beauftragt worden. Deren föderalistischer Charakter wurde von Dollfuß aber zum Zentralismus hin verändert. Zur Verwirklichung einer austrofaschistischen Landesverfassung kam es nie in umfassender Weise. Durch den Einmarsch deutscher Truppen 1938 wurde auch das austrofaschistische System beendet. Nach dem Zweiten Weltkrieg setzte Vorarlberg, gemeinsam mit Wien, bereits 1945 seine Landesverfassung weder ein, die anderen Länder folgten 1946.

[Bearbeiten] Novelle 1984

Schließlich vollzog Vorarlberg als eines der letzten Länder die Modernisierung seiner Landesverfassung. Ihr liberaler Charakter wurde durch die Novelle beibehalten und sogar ausgebaut, so normiert Artikel 1. „Vorarlberg ist ein selbständiges Land des Bundesstaates Österreich.“, was auch in anderen Bundesländern in, unter Einfügung des jeweiligen Namens, üblich ist. Außergewöhnlich formuliert allerdings Artikel 2. „Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind oder übertragen werden.“ Die Bezeichnung des Landes,in der Vorarlberger Landesverfassung, als selbstständiger Staat ist in dieser Form einmalig. So wie Tirol hat Vorarlberg einen Landesvolksanwalt der durch die Landesverfassung eingerichtet ist und den Landtag bestellt wird.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quellen

[Bearbeiten] Weblinks

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