Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Verbot des Einzelfallgesetzes - Wikipedia

Verbot des Einzelfallgesetzes

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Einzelfallgesetze sind nach der Verfassung verboten. Der Begriff Einzelfallgesetz wird in der Rechtswissenschaft benutzt und hat mit der Möglichkeit der Einschränkung in der Verfassung garantierter Grundrechte zu tun. Das Verbot von Einzelfallgesetzen dient dem Grundrechtsschutz.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Die Regelung in der Verfassung

Das Grundgesetz (die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland) enthält in Artikel 19 das Verbot des Einzelfallgesetzes. Dort heißt es in Absatz 1: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

[Bearbeiten] Gesetze als Schranken der Grundrechtsausübung

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dienen Grundrechte in erster Linie dazu, „die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern.“ Jeder nicht gerechtfertigte Eingriff ist eine Grundrechtsverletzung. Soweit die Verfassung Eingriffe in die Freiheitssphäre zulässt, spricht man von „Schranken“ der Grundrechtsausübung. Eine solche Schranke ist der sogenannte Gesetzesvorbehalt. So findet sich in Artikel 8, Absatz 2 des Grundgesetzes die Formulierung, dass Versammlungen unter freiem Himmel „durch oder aufgrund eines Gesetzes“ beschränkt werden können.

[Bearbeiten] Die Beschränkung des Gesetzgebers

Nach dem Wortlaut könnte der Gesetzgeber (die Legislative) solche Beschränkungen grenzenlos vornehmen. Es bedarf zunächst nur einer Regelung in der Form eines Gesetzes. Eine entsprechende Regelung kann für viele Fälle, theoretisch aber auch für einen einzelnen Fall erfolgen. So kann es für eine Regierung zum Beispiel politisch wünschenswert sein, in einer bestimmten politischen Situation eine Versammlung in Form einer Demonstration zu verbieten. Die Folgen für die Freiheitssphäre, die die Versammlungsfreiheit garantieren soll, liegen auf der Hand. Um Missbrauchsmöglichkeiten der Gesetzgebung zu verhindern, gibt es daher Beschränkungen der Schranken, sogenannte „Schranken-Schranken“. Sie sind also Beschränkungen von Beschränkungsmöglichkeiten.

Eine dieser „Schranken-Schranken“ ist im Artikel 19 Absatz 1 des Grundgesetzes niedergeschrieben worden. Hier wird der Gesetzgeber verpflichtet, grundrechtseinschränkende Gesetze so zu formulieren, dass sie wie bereits zitiert „allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

Dies verhindert auf der einen Seite, dass der Gesetzgeber sich mit Einzelfallregelungen befasst, die nach der Lehre von der „Gewaltenteilung“ zum Aufgabenbereich der Verwaltung (der Exekutive) zu rechnen sind. Daneben wird aber auch verhindert, dass das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 des Grundgesetzes beeinträchtigt wird. Ein Einzelfall darf zwar Anlass einer gesetzlichen Regelung sein. Das Gesetz darf aber nicht darauf abzielen, ausschließlich diesen Einzelfall zu regeln. Als Einzelfall versteht das Bundesverfassungsgericht dabei auch eine bestimmte Gruppe konkreter Fälle.

Grundrechtseinschränkende Gesetze müssen daher als „abstrakt generelle“ Regelungen formuliert werden.

[Bearbeiten] Ein Beispiel aus der Rechtsprechung

Wer sich intensiver mit der rechtlichen Problemstellung beschäftigen will, findet ein Beispiel für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem Thema unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/91 vom 2. März 1999. Auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichtes ist der Wortlaut unter „Entscheidungen“ nach Eingabe des Aktenzeichens 1 BvL 2/91 zu finden. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Bundesverfassungsgericht unter anderem zu bewerten, ob eine Regelung im Montan-Mitbestimmungssicherungsgesetz mit Artikel 19 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. Unter Randnummer 109 heißt es:

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, daß das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen läßt, auf wieviele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet ..., wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist ... Daß der Gesetzgeber eine Anzahl konkreter Fälle vor Augen hat, die er zum Anlaß seiner Regelung nimmt, verleiht dieser nicht den Charakter eines Einzelfallgesetzes, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln.

Und unter Randnummer 110 ist zu lesen:

Nach diesen Grundsätzen ist ... [hier folgt die zu beurteilende gesetzliche Bestimmung] kein Einzelfallgesetz. Es handelt sich vielmehr um ein ‚Anlaßgesetz‘ im vorgenannten Sinn. Anlaß zu der Regelung gaben dem Gesetzgeber zwar konkrete Fälle, in denen ihm das bevorstehende Ausscheiden bestimmter Konzernobergesellschaften aus der Montan-Mitbestimmung vor Augen stand. Die Regelung ist aber abstrakt formuliert und auf eine im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht abschließend bestimmte Zahl von Unternehmen bezogen... Ein verdecktes Einzelfallgesetz könnte deshalb nur dann vorliegen, wenn solche künftigen Anwendungsfälle von vornherein ausgeschlossen wären.

Static Wikipedia 2008 (no images)

aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -