Trainingsmaßnahme
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Trainingsmaßnahmen gehören zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen der Verbesserung der Eingliederungsaussichten arbeitsloser Menschen in den Arbeitsmarkt. Geregelt sind Trainingsmaßnahmen in den §§ 48-52 SGBIII (Sozialgesetzbuch Drittes Buch).
Grundsätzlich kann man drei Arten von Trainingsmaßnahmen unterscheiden:
1. Maßnahmen der Eignungsfeststellung (§49 Abs.1 SGBIII)
2. Unterstützung der Selbstsuche des Arbeitslosen nach einer neuen Beschäftigung (§49 Abs.2 Nr.1 SGBIII)
3. Vermittlung notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten, um eine Vermittlung in Arbeit zu erleichtern (§49 Abs.2 Nr.2 SGBIII)
Die Dauer von Trainingsmaßnahmen ist ebenfalls im §49 SGBIII festgelegt. So dürfen Maßnahmen der Eignungsfeststellung vier Wochen, Maßnahmen der Unterstützung der Selbstsuche zwei Wochen und Maßnahmen der Vermittlung von Kenntnissen acht Wochen nicht überschreiten. Insgesamt darf die Förderung (z.B. bei Kombination verschiedener Maßnahmearten) zwölf Wochen nicht übersteigen.
Durchgeführt werden können Trainingsmaßnahmen von staatlichen und/oder privaten Bildungsträgern oder von Arbeitgebern, die die Eignung eines Arbeitslosen für eine bestimmte Tätigkeit feststellen wollen bevor sie ihn einstellen.
Die Leistungen umfassen die Lehrgangskosten und ggf. Prüfungsgebühren, notwendige Fahrt- und Unterkunftskosten, Kosten für notwendige Kinderbetreuung und auch Kosten für Arbeitskleidung und -ausrüstung.