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Taschengeld

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Taschengeld, schweizerisch auch Sackgeld, ist ein Geldbetrag, der Kindern und Jugendlichen regelmäßig von ihren Erziehungsberechtigten (z. B. Eltern) oder Strafgefangenen vom Staat zur freien Verfügung überlassen wird.

Das Taschengeld dient vor allem dazu, dem Kind oder Jugendlichen schrittweise den selbstständigen Umgang mit Geld und Kaufvorgängen beizubringen. Es wird meist regelmäßig wiederkehrend für eine Woche oder einen Monat ausgezahlt, was es von anderweitigen monetären Belohnungen, z. B. für besondere oder besonders gute Leistungen unterscheidet. Die Höhe richtet sich stark nach der jeweiligen finanziellen Lage und Einstellung der Erziehungsberechtigten. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung von Taschengeld.

In Deutschland sind Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 nach § 110 BGB (umgangssprachlich auch als Taschengeldparagraph bezeichnet) eingeschränkt geschäftsfähig, sie können im Umfang des ihnen zu freien Verfügung gestellten Geldes Verträge abschließen, die dann wirksam werden, wenn sie mit diesem Taschengeld ihre Vertragspflichten erfüllen (das gilt übrigens nicht nur für Geld, sondern auch für alle anderen Mittel, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung gestellt wurden).

Die lokalen Jugendämter bieten in der Regel eine Tabelle mit Empfehlungen für die Höhe des Taschengeldes bei verschiedenen Altersgruppen an.

Umgangssprachlich bezeichnet der Begriff auch allgemein ein geringes Einkommen („Er verdient nicht mehr als sein Taschengeld.“). Auch in Lebensgemeinschaften mit nur einem verdienenden Partner kann von einem Taschengeld gesprochen werden, das neben dem Haushaltsgeld an den nicht verdienenden, aber den Haushalt führenden Partner gezahlt wird.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Taschengeld beim FSJ und/oder FÖJ

Gemäß dem "Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres" (siehe BGBI. I S.2002, Teil I Nr.48, vom 17.7.2002) darf ein FSJler seinen freiwilligen Dienst nicht mit Gewinnerzielungsabsicht durchführen (§ 2 (1) Nr.1).

Dennoch steht ihm laut § 2 (1) Nr.3, neben unentgeltlicher Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung bzw. deren Ersatzleistungen in Form von (zusätzlichen) Geldzuwendungen, ein "angemessenes" Taschengeld zu.

Als "angemessen" wird ein Arbeitseinkommen erachtet - so erläutert der § 2 (1) Nr.3 weiter - "wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches) nicht übersteigt."

Gleiches gilt ebenso für das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ). Hierzu wird das "Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" (siehe BGBI. I S.2002, Teil I Nr.48, vom 17.7.2002) angewandt.

[Bearbeiten] Taschengeld im Strafvollzug

In Deutschland wird Strafgefangenen ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. Der Anspruch besteht nur, wenn der Gefangene ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält (§ 46 StVollzG).

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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