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Stuttgarter Verfahren

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Das Stuttgarter Verfahren ist eine Methode zur Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften im Rahmen der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Anwendungsfälle

Dieses Verfahren findet nach § 12 Abs. 2 ErbStG regelmäßig dann seine Anwendung, wenn Anteile einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft im Rahmen von Schenkung oder Erwerb von Todes wegen übergehen und sich deren Wert nicht aus Anteilsverkäufen, die zeitlich nicht allzu weit vom Besteuerungszeitpunkt entfernt sind, ergibt.

Das Stuttgarter Verfahren ist in den Richtlinien R96 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR 2003) normiert, findet aber darüberhinaus nicht nur bei der Erbschaftsbesteuerung Anwendung, sondern wird vielfach auch in Verträgen oder GmbH-Satzungen als Bewertungsmethode gewählt.

[Bearbeiten] Einordnung in die Bewertungsverfahren

Beim Stuttgarter Verfahren handelt es sich methodisch um ein Mittelwertverfahren, bei dem ein Substanzwert (hier Vermögenswert genannt) und ein Ertragswert in Form des Ertragshundertsatzes getrennt berechnet werden und sich der Wert des Unternehmens dann aus beiden Teilwerten zusammensetzt.

Das Verfahren entspricht als Übergewinnwertverfahren nicht modernen Standards für die Ermittlung des Verkaufswerts eines Unternehmens, insbesondere nicht dem einschlägigen Standard IDW S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer.

Man muss jedoch hierbei beachten, dass das Stuttgarter Verfahren primär fiskalischen Zwecken dient und durch typisierende Berechnung eine Gleichmäßigkeit in der Besteuerung und damit den Rechtsfrieden sicherstellen soll, nicht eine möglichst adäquate Wertermittlung im Einzelfall.

[Bearbeiten] Berechnung

Die Berechnung vollzieht sich in drei Schritten:

[Bearbeiten] Vermögenswert

Zunächst definiert R 98 ErbStR 2003 den Vermögenswert (V) einer Kapitalgesellschaft als Differenz von Vermögen und Schulden der Gesellschaft, ausgedrückt in Prozent des Nennkapitals. Dabei gelten die Bewertungsvorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes.

Im Prinzip wird der Vermögenswert als Wert des Betriebsvermögens aus der letzten Bilanz der Gesellschaft abgeleitet, wobei Wertveränderungen seit dem letzten Bilanzstichtag, etwa bei Vermögen oder Beteiligungen, und der Gewinn bzw. Verlust im Zwischenzeitraum korrigiert werden müssen. Abweichend vom Bilanzansatz ist das gesamte Grundvermögen wie z. B. Betriebsgrundstücke mit dem Grundstückswert nach dem Bewertungsgesetz anzusetzen. Dies geschieht bei bebauten Grundstücken im Regelfall durch die Bedarfsbewertung nach § 146 BewG.

[Bearbeiten] Ertragshundertsatz

Sodann definiert R 99 ErbStR 2003 den Ertragshundertsatz (E) der Gesellschaft als gewogenes arithmetisches Mittel der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsungen der vorangegangenen drei Geschäftsjahre, wobei die Betriebsergebnisse (Gewinne) dieser drei Geschäftsjahre einfach, doppelt bzw. dreifach gewogen werden. Auch dieser Wert wird als Prozentsatz des Nennkapitals ausgedrückt. Nennt man das Betriebsergebnis des i-ten Vorjahres BE-i, berechnet sich der Ertragshundersatz als

E = 100 (3 BE-1 + 2 BE-2 + BE-3)/(6 NK),

wobei NK das Nennkapital der Gesellschaft bezeichnet. Auch hier sind umfangreiche Korrekturen vorzunehmen. Besondere Abschläge gelten bei:

  • Gesellschaften, die nicht kapitalintensiv sind und praktisch vollständig von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängen, sei betragen bis zu 30 Prozent und
  • sehr geringen Renditen.

[Bearbeiten] Berechnung des gemeinen Werts

Ausgehend von den Definitionen der Zahlen V und E beschreibt R 100 ErbStR 2003 schließlich das eigentliche Stuttgarter Verfahren. Hiernach beträgt der Gemeine Wert (X) eines Anteils an der Kapitalgesellschaft, ausgedrückt in Prozent des Nennkapitals:

X = 0,68(V + 5E).

Diese Formel beruht auf folgender ökonomischer Vorstellung:

Der Erwerber aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft zahlt nicht bloß den Vermögenswert V, sondern vergütet im Kaufpreis auch Gewinne, soweit die erwartete Eigenkapitalrendite 9 Prozent übersteigt. Der Wert 9 Prozent wird von der Finanzverwaltung als Normalrendite einer unternehmerischen Investition angesehen. Weiterhin nimmt die Verwaltung an, dass der Käufer die Gewinne der kommenden fünf Jahre vergütet und erwartet, dass diese Gewinne dem oben berechneten Durchschnittsgewinn der vorangegangenen drei Jahre entsprechen. Ausgehend von diesen Überlegungen beträgt der Gemeine Wert laut Stuttgarter Verfahren:

X = V + 5(E - 9X/100).

Der Gemeine Wert entspricht daher der Summe aus dem Vermögenswert und dem Fünffachen des Unterschiedsbetrags von Ertragshundertsatz und einer Verzinsung auf das eingesetzte Eigenkapital X in Höhe von 9 Prozent pro Jahr. Die erste Formel für den Gemeinen Wert ergibt sich aus der zweiten durch Auflösen nach X und Abrundung.

Zweierlei sei ergänzt: Erstens wird im Verlustfall gemäß R 99 ErbStR 2003 für den Ertragshundertsatz kein negativer Wert angesetzt, sondern Null. Zweitens enthalten die Richtlinien Dutzende von Sonderbestimmungen, die im konkreten Erb- oder Schenkungsfall sorgfältig zu beachten sind.

[Bearbeiten] Beispiel

Das Nennkapital einer AG betrage 100.000 Euro. Das aus der Steuerbilanz abgeleitete Betriebsvermögen sei mit 200.000 Euro anzusetzen. In den vergangenen drei Jahren habe die AG jeweils einen Gewinn in Höhe von 50.000 Euro erzielt. Folglich ist V = 200 Prozent, E = 50 Prozent und X = 306 Prozent. Der Wert aller Anteile an der AG wäre mit 306.000 Euro anzusetzen.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


[Bearbeiten] Weblinks

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