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Strafvereitelung

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Die Strafvereitelung ist nach deutschem Strafrecht ein Anschlussdelikt nach § 258 StGB. Bestraft wird die absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Bestrafung eines Täters oder Teilnehmers. Dabei werden sowohl die Vereitelung der Strafverfolgung als auch die Vereitelung der Strafvollstreckung einbezogen.

Notwendig ist eine rechtswidrige Vortat, die auch fahrlässig begangen worden sein kann. Täter der Strafvereitelung kann niemals der Täter der Vortat (so auch § 258 Abs. 5) sein, da dies den prozessualen Schutz des nemo tenetur se ipsum accusare (lat., niemand ist gehalten sich selbst anzuklagen, sog. Selbstbegünstigungsprinzip) zuwiderlaufen würde. Die Vereitelung kann auf alle denkbaren Arten und Weisen erfolgen: Behinderung der Ermittlungsarbeiten, Verbergen des Straftäters. Nicht zum Schutzzweck der Norm gehören jedoch Handlungen, wie die ärztliche Behandlung des Täters, die Lebensmittelversorgung im üblichen Geschäftsbetrieb und der Überlassung einer Wohnung, ohne ihn verbergen zu wollen. Problematisch ist jedoch die Vereitelung durch Unterlassen. Dafür müsste der Täter der Strafvereitelung eine Garantenstellung für die Strafverfolgung innehaben. In der Regel obliegt diese Garantenstellung nur den Strafverfolgungsbehörden, sodass in solchen Fällen ohnehin § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) anwendbar wäre. Problematisch ist die Strafvereitelung für Strafverteidiger. Ihm obliegt die Pflicht der ordnungsgemäßen Vertretung seines Mandanten. Darüberhinaus darf er jedoch keine falschen Aussagen herbeiführen und keine wahrheitswidrigen Angaben machen.

Die Vollstreckungsvereitelung bezieht sich nicht nur auf Strafen, sondern auch auf andere Maßnahmen wie den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Davon besteht auch keine Befreiung, wenn die Verurteilung des Straftäters zu Unrecht im Sinne eines Justizirrtums erfolgt ist, da im Rechtsstaat stets die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Dies ist dem Verurteilten zuzumuten. Die Zahlung einer Geldstrafe anstelle des Täters wird in der Literatur als Strafvereitelung kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung lehnt hier eine Strafvereitelung ab, während die herrschende Auffassung in der Literatur sehr wohl meint, dass die Strafe stets den Täter treffen soll und der Zweck vereitelt würde, sollte ein anderer sie leisten.

Während für die einfache Strafvereitelung ein Angehöriger als Täter begünstigt wird, besteht bei der Qualifikation der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) eine Ausnahme: Angehörige innerhalb der Strafverfolgungsbehörden werden mit dem erhöhten Strafrahmen des § 258a StGB konfrontiert.

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