Sprengstoffgesetz
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Das Sprengstoffgesetz (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe) regelt den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von und mit explosionsgefährlichen Stoffen in Deutschland.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe |
Kurztitel: | Sprengstoffgesetz |
Abkürzung: | SprengG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 7134-2 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Neufassung vom: | 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) |
Letzte Änderung durch: | Art. 150 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2423) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. November 2006 (Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
[Bearbeiten] Deutschland
Das deutsche Sprengstoffrecht ist in folgende Bereiche gegliedert:
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV): Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen, Ausnahmen vom Sprengstoffgesetz, Fachkunde und Prüfungsverfahren
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV): Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen
- Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV): Anzeige von Sprengungen
- Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV): Kosten und Gebühren
- Wichtige Bestimmungen
- Feuerwerkskörper oder Modellraketentreibsätze mit mehr als 20 Gramm Masse dürfen nur gegen Erlaubnisschein abgegeben werden
- Pyrotechnische Gegenstände, die in Deutschland verkauft werden, müssen eine Zulassung von Seiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung haben
- Sprengstoffe dürfen nur von Personen mit entsprechenden Lizenzen in lizenzierten Betrieben hergestellt werden
Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion ist nach § 308 StGB strafbar:
- § 308 Strafgesetzbuch
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
- (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
- (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
- (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
- (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
- (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
[Bearbeiten] Österreich
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In Österreich gibt es ein eigenes Pyrotechnikgesetz.
[Bearbeiten] Weblinks
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