Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Sozialhilfe (Schweiz) - Wikipedia

Sozialhilfe (Schweiz)

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Die Sozialhilfe garantiert jedem Menschen in der Schweiz das sogenannte Existenzminimum (siehe unten), sofern er sich legal im Land aufhält. Ziel der Sozialhilfe ist es, mittellosen Menschen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Abgewiesene Asylbewerber etwa erhalten nur eine sogenannte Nothilfe, welche sehr viel weniger umfasst als die übliche Sozialhilfe.

Die Sozialhilfe hat nichts zu tun mit den Sozialwerken wie die Altersversicherung AHV oder die Invalidenversicherung IV. Die Sozialhilfe ergänzt jedoch den Umfang jeglicher Einkünfte, so dass das Existenzminimum gewährleistet ist.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gesetzgebung

[Bearbeiten] Bundesebene

Auf Bundesebene existiert ein einziges Gesetz Zuständigkeitsgesetz, ZUG [1]), welches sich mit dem Sozialhilferecht befasst, und es regelt nur, welcher Kanton in einem Sozialhilfefall zuständig ist, und klärt die Entschädigung unter verschiedenen Kantonen, falls etwa ein Sozialhilfebezüger seinen Wohnort in einen anderen Kanton verlegt. Ebenso ist darin definiert, wie sich die Lage bei Ausländern - vor allem Flüchtlinge und Staatenlose - in der Schweiz verhält. Auch Schweizer mit permanentem Wohnsitz im Ausland sind davon betroffen.

[Bearbeiten] Kantonale Ebene

Auf kantonaler Ebene gibt es jeweils ein Sozialhilfegesetz, welches vom jeweiligen Parlament verabschiedet wurde; und auch eine Sozialhilfeverordnung der Regierung, welche die Details regelt - zum Beispiel, auf wieviel Unterstützungsgelder jemand Anspruch hat. Die Verordnung wird von der kantonalen Regierung erlassen.

Alle Kantone haben eine andere Gesetzgebung in der Sozialhilfe. Doch vielfach ähneln sich die Regeln, da die meisten Kantone die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) in den jeweiligen Sozialhilfeverordnungen gesetzlich vorschreiben. Die Richtlinien sind unter [2] erhältlich, aber man kann sie nicht ausdrucken (kostenpflichtig).

[Bearbeiten] Organisation

Die Sozialhilfe wird stets von der Wohngemeinde des Empfängers ausgerichtet. Manche Gemeinden besitzen spezialisierte Sozialberatungen, welche als Anlaufstelle für Sozialhilfegesuche dienen und auch regelmässig in Gesprächen die Situation des Empfängers beobachten.

Kommunale Sozialhilfebehörden, welche in Dörfern vom Volk und in Städten von oft einem Parlament gewählt werden, und in die die Exekutive oft einen Vertreter entsendet, entscheiden über Sozialhilfegesuche. Einsprachen gegen Entscheide erledigt auch die Sozialhilfebehörde. In zweiter Instanz befasst sich oft eine kantonale Aufsichtsbehörde damit. Als letzter Schritt kann ein unzufriedener Notleidender auch an die Gerichte gelangen.

Aktuell sind wegen finanzieller Knappheit die Sozialhilfebehörden kurz angebunden. Die zuständigen Behörden haben die Tendenz, Sozialhilfegesuche abzulehnen, auch wenn keine Versäumnisse seitens des Bedürftigen vorliegen. Sie verschleppen die Behandlung der Gesuche, und da sie sozusagen Laienbeamte sind - Schulungen geschehen oft nur auf freiwilliger Basis - mangelt es an einer gewissen Professionalität und auch an der Kenntnis der gesetzlichen Situation. Dies kann insbesondere für mittellose, fremdsprachige Ausländer fatal sein, welche selber auf einen kompetenten Sozialberater angewiesen sind, um den Behörden nicht ausgeliefert zu sein.

Siehe dazu: Der Schweizerische Beobachter, Nr. 4, 2005: "Almosen in kleinen Dosen".

[Bearbeiten] Zahlen

Von der schweizerischen Sozialhilfe abhängig sind vor allem Alleinstehende, Jugendliche, kinderreiche Familien, Bauern und Langzeitarbeitslose. 2004 waren rund 300'000 Personen von der Sozialhilfe abhängig, was 4 % der Gesamtbevölkerung entspricht. Gründe für die Zunahme in den letzten Jahren sind die anhaltende Arbeitslosigkeit sowie das grössere Angebot an Arbeitsplätzen mit niedrigen Löhnen, welche das Existenzminimum nicht mehr decken können.[3]

Im Kanton Basel-Stadt ist jeder fünfzehnte Einwohner und sogar jeder Siebte unter 18 Jahren von der Sozialhilfe abhängig. 11.2 Prozent der 18- bis 25-jährigen Basler bezogen auch Sozialhilfe. Der selbe Kanton hat übrigens auch, prozentmässig, die meisten Bezüger von Invalidenrenten. Die Sozialhilfe der Stadt Basel für einen durchschnittlichen Fürsorgefall jedes Jahr 14'000 Franken (9000 €) auf. Da dies monatlich etwa 1170 Franken entsprechen (vgl. Tabelle zum Grundbedarf), erklärt sich diese tiefe Zahl dadurch, dass die Sozialhilfe auch ein Einkommen, das nicht existenzsichernd ist, um einen entsprechenden Betrag ergänzt.

In allen Grossstädten sind zwischen 3.5 und 8 % der Menschen von der Sozialhilfe abhängig. Hier die typische Altersverteilung der Sozialhilfeempfänger einer Grossstadt, hier am Beispiel Winterthur:

Personengruppe Anteil, der Sozialhilfe bezieht
unter 18 Jahren 9.6 %
18 bis 25 Jahre 6.7 %
25 bis 36 Jahre 6.4 %
36 bis 51 Jahre 5.2 %
51 bis 65 Jahre 2.5 %
über 65 Jahre 0.5 %

Die gesamte Sozialhilfequote über alle Personengruppen liegt in Winterthur bei 5.2 %. Bei anderen Städten ist die Altersverteilung verzerrt, zeigt aber in etwa das gleiche Muster. Über 65jährige beziehen AHV-Altersrenten und bekämen von der Sozialhilfe höchstens Ergänzungen, aber nicht die gesamten Lebenshaltungskosten. Bezieht ein Kind Sozialhilfeleistungen, so beziehen alle Geschwister Sozialhilfe, da die Unterstützungen pro Haushalt ausgerichtet werden (Grundbedarf richtet sich nach der Anzahl Personen). Dies hat zur Folge, dass Kinder und zum Teil auch Jugendliche in der Altersstatistik überrepräsentiert sind.

[Bearbeiten] Geschichte

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), welche früher SKöF hiess (Schweiz. Konferenz für öffentliche Fürsorge), hat im Jahr 2005 sein hundertjähriges Bestehen gefeiert. Die SKOS besteht aus den für die Sozialhilfe zuständigen Regierungsräte aller Kantone.

[Bearbeiten] Mittelalter

In jener Zeit des Mittelalters war die Sozialhilfe - eher als Armenfürsorge bezeichnet - die Sache der Kirche, welche Almosen an Bedürftige verteilten. Religiöse Orden führten primitive Spitäler und Hospizen, wo die Armen kostenlos behandelt wurden. Am Todestag einer Person war es Brauch, Geld an solche Einrichtungen zu schenken.

Im Spätmittelalter gab es zwei Entwicklungen: Einerseits begannen die Dörfer und Städte, selber solche Armenhäuser zu unterhalten, und andererseits wurden Arme nicht mehr als Abbild Christi betrachtet. Der Arme solle gefällig selber aus seinem Zustand herausfinden, so die Auffassung.

[Bearbeiten] 16. bis 19. Jahrhundert

1551 entschied die Tagsatzung der Eidgenossenschaft, dass jede Gemeinde bzw. Pfarrei für seine eigenen Armen aufkommen solle. Dies entsprach auch der Entwicklung in England und Frankreich: Die Armen sollen dort behalten werden, wo sie sind; die Zuwanderung von Armengenössigen ist schliesslich unerwünscht. Ebenso war man der Ansicht, dass Armen dort geholfen werden soll, wo ihre Bedürfnisse bekannt sind - nämlich am dort, wo sie leben. Unterstützung bekamen Arme aber nur dann, wenn es in der Gemeindekasse überhaupt genügend Geld hatte.

Die Tagsatzung beschloss 1681, dass der Heimatort eines Armen für dessen Unterstützung aufkommen soll. So schob man die Armen, Nichtsesshaften und Obdachlosen einfach ab, und manchmal machten diese Randgruppen bis zu 10 % der Bevölkerung einer Gegend aus.

Die notorische Geldknappheit änderte sich erst im 18. Jahrhundert, als die Gemeinden Fonds aus Schenkungen und Bussgeldern äufneten, um flüssige Mittel für die Armen zur Verfügung zu haben. Gleichzeitig, mit der ansteigenden Bevölkerungs- und Armen-Zahlen verbreitete sich das Prinzip, dass die Verwandten von Notleidenden für deren Unterstützungen aufkommen mussten.

Die Regelung mit dem Heimatort ermöglichte es den Behörden, die Leute aufgrund ihrer materiellen Lage zu diskriminieren, da man seinen Heimatort nicht verlieren kann. Einen zweiten oder einen dritten Heimatort zu erhalten ist aber nur durch eine kostspielige Einbürgerung am Wohnort möglich. Damit sich die Armen nicht vermehren würden, erliess man Heiratsverbote; erst die Verfassung von 1874 verbot eine Unterscheidung der Menschen nach sozialer Situation. Man gab den Armen aber noch im 19. Jahrhundert Geld, damit sie nach Amerika auswanderten. Als "Gegenleistung" wurde der Arme für heimatlos erklärt, so dass keine Schweizer Gemeinde mehr für ihn aufkommen musste.

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts begannen die ersten Kantone, Gesetze über Fürsorgeleistungen zu schaffen; 1920 besassen schliesslich praktisch alle Kantone über solche Regelungen. Eine entscheidende Änderung begann 1857, als der Kanton Bern (Kanton) entschied, dass neu die Wohnortgemeinde, aber nicht mehr der Heimatort für die Unterstützung Armer zuständig ist, obwohl damals noch 59 % der Menschen im Heimatort wohnten. Bis 1939 haben alle Kantone die Wohnortregelung übernommen. Nur noch bei offensichtlich wohnsitz- und obdachlosen Bedürftigen muss der Heimatort das Existenzminimum berappen.

[Bearbeiten] 20. Jahrhundert

Nach dem Ersten Weltkrieg entstanden besondere Ausbildungsgänge, um die ersten Sozialarbeiter auszubilden. Sie leiteten Heime für Waisen und Behinderte. Es entstanden nach und nach die Sozialversicherungen (AHV, IV, Erwerbsersatz EO), welche einen Teil der vorherigen Armenfürsorge übernahmen. Die SKOS bietet neu auch Schulungen für Sozialarbeiter und Mitglieder der Sozialhilfebehörden an.

[Bearbeiten] Subsidiarität

Die Sozialhilfe ist immer subsidiär. Sie unterstützt nur, wenn der Lohn, die Arbeitslosenversicherung, die AHV, die IV, Alimente oder andere Institutionen das Existenzminimum nicht abdecken können. Sie zahlt auch Unterstützungen, falls Dritte nicht rechtzeitig ihre Leistungen erbringen können. Dies ist zum Beispiel der Fall bei den 125 Arbeitstagen Sperrfrist bei Arbeitslosen, welche vorher noch nie zwölf Monate am Stück gearbeitet haben.

Das Vermögen ist bis auf einen Freibetrag aufzubrauchen, der bei etwa 2000 Franken (1280 €) liegt. Wertsachen, Immobilien und anderes ist zu veräussern, um möglichst lange vom eigenen Kapital leben zu können. Bei Guthaben bei Dritten müssen sich Sozialhilfeempfänger so verhalten, dass diese Ansprüche nicht verwirken.

Die Sozialhilfe bezahlt auch Vorschüsse, falls die Verwandtenunterstützung nicht rechtzeitig aktiv wird. Hat jemand Anspruch auf Sozialhilfe, müssen die Verwandten in auf- und absteigenden Verwandtschaftsbeziehungen für ihn aufkommen. Geschwister sind nicht unterstützungspflichtig, wohl aber Ehepartner. Verwandte bezahlen höchstens die Hälfte jenes Betrages an die Verwandtenunterstützung, welcher dem Einkommen minus das doppelte seines eigenen Grundbedarfs minus feste Auslagen (Wohnkosten, Schuldzinsen, Steuern...) entspricht.

[Bearbeiten] Leistungen

Jeder Mensch hat Anspruch auf den Grundbedarf plus Mietkosten einer angemessenen Wohnung. Dazu kommen die monatlichen Kosten für die Krankenkasse sowie eine sogenannte Erwerbsquote von bis zu 250 Franken (160 €), wenn er voll arbeitstätig ist. Wer pro Monat weniger als diese Summe - das sogenannte Existenzminimum - an Geld zur Verfügung hat, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Wenn bedürftige Menschen mit nicht bedürftigen Personen sich eine gemeinsame Wohnung teilen, gilt eine Mischrechnung. Bei einem Mehrpersonenhaushalt erhält der oder die HaushaltsführerIn die finanzielle Unterstützung, aber in den Statistiken gelten alle Bewohner des Haushalts als unterstützt.

Gemäss SKOS-Richtlinien beträgt der Grundbedarf:

Anzahl Personen im Haushalt Grundbedarf, CHF Grundbedarf, €
1 1133.- 725.-
2 1734.- 1010.-
3 2108.- 1350.-
4 2425.- 1550.-
5 2713.- 1735.-
6 3001.- 1920.-
7 3290.- 2105.-
pro weitere Person 285.- 180.-

Die Sozialhilfe entrichtet nur Unterstützungen für laufende Ausgaben, wie den Grundbedarf, angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlungen und Pflege, Fremdbetreuung und andere Aufwendungen, die notwendig erscheinen. Die Sozialhilfe finanziert nicht den Besitz, Unterhalt und Gebrauch von Personenwagen, sofern sie nicht dem Erhalt der Arbeitstätigkeit dienen oder vom gesundheitlichen Aspekt her notwendig sind, etwa bei Gehbehinderungen. Die Sozialhilfe saniert auch keine Schulden. Etwa im Kanton Basel-Landschaft, welcher die SKOS-Richtlinien anwendet, umfassen die Leistungen mit einem pauschalen Betrag folgende Auslagen:

"Nahrung, auswärtige Verpflegung, Kleidung und Berufsbekleidung, persönliche Auslagen, Haushaltsverbrauchsmaterial, Post, Telefon, Radio- und TV-Gebühren, Elektrizität, Gas, Kehrichtgebühren, Prämien (Kosten) für Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie deren Selbstbehalte, Abonnement für Öffentlichen Verkehr, Unterhalt von Fahrrad oder Mofa, Haustiere, Hobbys, Spielsachen, Geschenke, Vereinsbeiträge und Ähnliches". (Sozialhilfeverordnung, § 8 [4])

Bei medizinischen Behandlungen übernimmt die Sozialhilfe die Jahresfranchise sowie den Selbstbehalt der Krankenkasse. Ungedeckte, aber unerlässliche Behandlungskosten werden ebenfalls bezahlt. Zahnbehandlungen müssen einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sein; und in jedem Fall ist vor Zahnbehandlungen ein Kostenvoranschlag zuhanden der Sozialhilfebehörde einzuholen. Ein Vertrauensarzt kann ihn auf Plausibilität überprüfen. Ferien werden von der Sozialhilfe eigentlich nicht bezahlt. Sozialhilfeempfänger können sich jedoch einen gewissen Luxus leisten - kauft sich ein Sozialhilfeempfänger von der monatlichen Unterstützung eine teure Lederjacke oder hält er Haustiere, muss er mit dem restlichen Geld leben können; mehr erhält er nicht. Ausführliche Informationen darüber, was die Sozialhilfe übernimmt und was nicht - sofern der Kanton überhaupt deren Richtlinien übernimmt - finden sich auf der Website der SKOS.

[Bearbeiten] Nothilfe

Die Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber umfasst nur ein Obdach, Nahrung, Kleidung und medizinische Notbehandlungen. Die Kantone pflegen eine unterschiedliche Auslegung dieser Nothilfe, welche nicht an die Sozialhilfegesetzgebung, sondern nur an den Artikel 12 der Bundesverfassung geknüpft ist. Der Kanton Bern pflegte etwa das Obdach in einem sehr abgelegenen, ehemaligen Armeebunker beim Jaunpass anzubieten, die Nahrung erstreckt sich meistens auf Migros-Gutscheine; und an Kleidung wird allerhöchstens Secondhand-Ware angeboten. Auch in der medizinischen Hilfe wird nur das Minimum geleistet: Bei Zahnlöchern werden die Zähne gezogen. Reparaturen oder Füllungen finden nie statt.

Die Nothilfe muss auf einem Gemeindeamt beansprucht werden; doch sind die Gemeindemitarbeiter in einigen Kantonen verpflichtet, allfällige Gesuchsteller sofort der Fremdenpolizei zu melden. Aus Furcht vor einer Ausschaffung tun dies erfahrungsgemäss nur die wenigsten Bezugsberechtigten. Insbesondere linksstehende Politiker haben schon vor der Einführung der Nothilfepraxis vor dieser Entwicklung gewarnt, doch die Stimmen, die nach einer härteren Gangart gegenüber den "Illegalen" riefen, behielten die Oberhand.

Für viele der abgewiesenen Asylbewerber scheint das Untertauchen und der Einstieg in die Kriminalität die günstigere Lösung zu sein als die Ausschaffungshaft anzutreten. Der Kanton Bern musste die Unterkunft am Jaunpass mangels Nachfrage schliessen.

[Bearbeiten] Pflichten des Bezügers

In jedem Falle hat der Sozialhilfeempfänger in seinem Gesuch um Sozialhilfe wahrheitsgemäss über seine Lage - insbesondere, was Vermögen und Einkommen betrifft - Auskunft zu geben. In einigen Kantonen beginnen seine Verpflichtungen, die er als Sozialhilfeempfänger eingeht, schon vor dem Bezug der Unterstützungen. So kann er verpflichtet sein, sich zum Beispiel in zumutbarer Weise um Arbeit zu bemühen, noch bevor er das Gesuch um Sozialhilfe stellt. Andere Kantonen sprechen klar davon, dass die Verpflichtungen erst mit dem Bezug der Sozialhilfeleistungen beginnen. Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt, können Leistungen bis zu einem bestimmten Mass gekürzt werden (nach SKOS-Richtlinien beträgt die maximale Kürzung ein Viertel des Existenzminimums).

Der Pflichtenkatalog umfasst etwa im Kanton Basel-Landschaft:

  • alle Unterlagen und Auskünfte betreffend seiner Lage wahrheitsgemäss und vollständig der zuständigen Behörde übermitteln
  • Alle seiner Person zustehenden Ansprüche (etwa aus Verträgen etc.) geltend machen oder sich so verhalten, dass sie nicht verwirken
  • Vermögenswerte und Löhne, die Drittpersonen dem Unterstützten schulden, müssen eingefordert und der unterstützenden Gemeinde abgetreten werden bis zum Betrag der Unterstützungsleistungen
  • sich um den Erhalt der Arbeitsstelle bemühen
  • eine Arbeitsstelle suchen und anzunehmen, falls nicht seriöse Gründe dagegen sprechen (insbesondere Gründe, welche die spätere Wiederaufnahme der angestammten Beschäftigung verunmöglichen)
  • allfälliges Einkommen und die Unterstützungen müssen korrekt verwendet werden
  • den Weisungen der Behörden ist zu folgen, dies betrifft etwa Vorladungen zu Kontrollgesprächen [Sozialhilfegesetz § 11, [5]]

Der Sozialhilfeempfänger erleidet abgesehen von diesen Pflichten keinerlei Einbussen bezüglich seiner Handlungsfähigkeit. Er kann zum Beispiel nach wie vor die Wohnung oder den Wohnort wechseln, Heiraten oder Verträge abschliessen.

[Bearbeiten] Die Rolle von § 12 der Bundesverfassung

Nach herrschender juristischer Lehrmeinung hat jemand aber nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn er sich selber nicht mehr helfen kann. Dies ist viel strenger als normalerweise das kantonale Sozialhilfegesetz, welches nur von "Massnahmen" spricht, welche die Selbstständigkeit der betreffenden Person erreichen und erhalten sollen.

§ 12: Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.[6]

So hat das Bundesgericht mehrmals erkannt, dass die Sozialhilfebehörde bei groben Verletzungen der Pflichten - ungeachtet des anderslautenden Sozialhilfegesetzes, welches nur von Kürzungen spricht - die Hilfeleistung vollständig streichen kann. So geschah es zum Beispiel im Fall 2P.147/2002, Urteil vom 04.03.2003, als ein Sozialhilfeempfänger eine zumutbare Arbeitsstelle ablehnte.

[Bearbeiten] Rückerstattung der Leistungen

Hat sich die Lage des Sozialhilfeempfängers massiv verbessert, muss er die bezogenen Unterstützungsleistungen vollständig zurückerstatten. Sämtliche Leistungen der Sozialhilfe sind als ein zinsloses Darlehen zu betrachten, welche nach zehn Jahren verjähren. Nach SKOS-Richtlinien haben die Rückzahlungen nur zu erfolgen, wenn der ehemals Notleidende als Einzelperson nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge mehr als 75'000 Franken (48'000 €) Jahreseinkommen erzielt oder ein grösseres Vermögen als 40'000 Franken (25'600 €) besitzt. Bei Ehepaaren gelten Limiten von 120'000 Franken (76'800 €) Einkommen und 60'000 Franken (34'400 €) Vermögen.

Unterstützungen, die Verwandte leisten mussten, müssen nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr an sie zurückgezahlt werden.

Hat jemand unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen oder sie nicht korrekt verwendet, muss er diese ebenfalls zurückerstatten, falls kein Härtefall vorliegt. Insbesondere wenn jemand während dem Bezug von Sozialhilfe arbeitet und Geld verdient, muss er dieses Einkommen gegenüber der Sozialhilfebehörde deklarieren; so können die Leistungen angepasst werden. Bei Fehlverhalten kann der Sozialhilfebezüger wegen Betrugs angezeigt werden.

[Bearbeiten] Quellen

Geschichte der Schweizer Fürsorge:

Head-König, Anne-Lise und Christ, Thierry: "Fürsorge", Artikel im Historischen Lexikon der Schweiz (Online), Version vom 18. Oktober 2005

[Bearbeiten] Weblinks

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