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Sondernutzung

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Sondernutzung ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der Benutzung solcher Sachen, die einer Mehrheit von Personen zur Nutzung offen stehen. Dabei bezeichnet "Sondernutzung" im Gegensatz zum normalen "Gemeingebrauch" solche Nutzungen, die das gleiche Recht aller überschreiten und deshalb in der Regel verboten sind oder einer Erlaubnis bedürfen.

Sondernutzungen sind denkbar an öffentlichem Gelände, insbesondere an Straßen und öffentlichen Gebäuden, aber theoretisch auch an Staatswäldern oder Gemeindewiesen. Ebenso sind sie denkbar an Sachen, die privatrechtlich im Eigentum von Personenmehrheiten stehen.

Was im Einzelnen Sondernutzung ist, kann das Kollektiv, dem die Sache gehört, rechtlich verbindlich regeln (durch Gesetz, Satzung, Vereinbarung). Anderenfalls müssen es im Streitfall die zuständigen Gerichte entscheiden.

Sondernutzungen sind rechtlich nicht immer unter dem Namen Sondernutzung geregelt, insbesondere dann nicht, wenn an diesen Sachen kein nennenswerter Gemeingebrauch besteht und es deshalb einer Abgrenzung nicht bedarf.

In Deutschland sind Sondernutzungen unter diesem Namen geregelt sowohl im Recht des Wohnungseigentums als auch im Recht der öffentlichen Straßen.

Im Wohnungseigentumsrecht gibt es Sondernutzungen der Wohnungseigentümer an den Gemeinschaftsflächen, also den Flächen des in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses, die im Grundsatz allen Miteigentümern zur Nutzung offenstehen. Ist die Nutzung nicht mehr ohne weiteres gemeinverträglich, sondern derart, daß andere die Nutzung in dieser Form nicht ausüben könnten, weil dafür entweder nicht genug Platz oder nicht genügend Zeit vorhanden ist, handelt es sich um eine Sondernutzung. Maßgeblich ist hier vor allem der Fall, daß der eine Nutzer andere neben sich nicht dulden will (Stellplatz nur für eigenen Pkw, Privatparty im gemeinsamen Garten). Eine solche Nutzung darf nur ausgeübt werden, soweit dem Einzelnen dazu ein spezielles Recht eingeräumt ist (oder die anderen ihre Zustimmung geben).

Im Straßenrecht geht es ebenfalls darum, ob ein Nutzer eventuelle Mitnutzer oder auch Konkurrenten dulden oder verdrängen will. Wer ein bestimmtes Stück Straße für einen bestimmten Zeitraum allein für sich beansprucht und dadurch die Interessen anderer an einer gleichen Nutzung verletzt, beansprucht eine Sondernutzung und bedarf dafür einer Erlaubnis. Umstritten ist nur, ob er außer der verkehrsrechtlichen Erlaubnis nach der StVO auch noch eine straßenrechtliche Erlaubnis braucht oder ob der Staat hier eine unzulässige Doppelregelung vorgenommen hat (siehe Gemeingebrauch).


Laut § 8 Bundesfernstraßengesetz ist jede Nutzung öffentlichen Straßenraums außer der allgemeinen Nutzung, also dem stehenden und fließenden Verkehr (Fußgänger und Fahrzeuge) eine Sondernutzung. Zu den Sondernutzungen zählen z.B. Außengastronomie, Warenauslagen, Verkaufsstände, Volksfeste, Märkte oder Straßenmusik und Kleinkunst-Darbietungen auf der Straße. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2003 entschieden, dass auch die Tätigkeit eines sog. "Grillwalkers", der im Umhergehen Würste grillt und verkauft, keinen Gemeingebrauch mehr darstellt, sondern eine genehmigungspflichtige Sondernutzung ist. Ähnlich ist die rechtliche Lage bei Personen, die z.B. in einem umgehängten, aufklappbaren Koffer Schmuck zum Kauf anbieten. Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig und in vielen Fällen auch gebührenpflichtig, es gibt jedoch auch Sondernutzungen, die nicht genehmigungsfähig sind, in vielen Städten z.B. der Alkoholkonsum und das Schlafen auf der Straße. Nutzungen außerhalb des Lichtraumprofils einer Straße sind normalerweise keine Sondernutzungen, hier gelten andere Bestimmungen.

In vielen Städten und Gemeinden gibt es Satzungen, die die Sondernutzungen im Stadtgebiet regeln und festlegen wo und wie lange welche Art von Sondernutzung ausgeübt werden darf, wie hoch die Gebühren sind und ob Gestaltungsauflagen oder sonstige Bedindungen mit der Sondernutzung verbunden sind. Besteht eine solche Satzung nicht, muss die Genehmigung bei der zuständigen Straßenbehörde eingeholt werden. Da sich die Bestimmungen in den Gemeinden zum Teil sehr stark unterscheiden, sind allgemeingültige Aussagen darüber, was möglich ist und wie teuer es wird, schwierig. Trotzdem gilt für alle, dass die Sondernutzungen nur vorübergehend ausgeübt werden dürfen, dass also Einbauten in die Straßenoberfläche (außer in speziell festgelegten Fällen) nicht möglich sind, dass die Nutzungen den Verkehr nicht behindern oder Menschen gefährden dürfen und dass der Sondernutzer für die Reinigung und ggf. Reparatur der Straße zuständig ist bzw. die Kosten übernehmen muss.

[Bearbeiten] Sondernutzung in innerstädtischen Bereichen

Besonders in den Fußgängerbereichen der Innenstädte sind Sondernutzungen heute weit verbreitet und werden z.T. von den Städten und Gemeinden gezielt eingesetzt, um die Innenstadt attraktiv zu gestalten.

Dabei kommt es jedoch auch immer wieder zu Konflikten: Einige freuen sich über den neu gewonnene Flair der Stadt, andere beklagen die Festivalisierung der Innenstadt. Konkrete Konflikte entstehen in der Regel zwischen den Anwohnern oder ansässigen Geschäftsleuten und den Sondernutzern, z.B. aufgrund von Lärmbelästigungen durch Straßenmusik oder Außengastronomie, oder zwischen verschiedenen Sondernutzern, die sich den Straßenraum teilen müssen. Trotzdem sind Sondernutzungen heute aus dem Stadtbild kaum mehr wegzudenken.

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