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Religionsfreiheit in Österreich

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Die Religionsfreiheit in Österreich hat sich in den letzten zwei Jahrhunderten entwickelt. Der Ausgangspunkt war das Toleranzpatent aus dem Jahre 1781 unter Joseph II. Wichtig für den einzelnen ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die im Staatsgrundgesetz 1867, Artikel 14 festgeschrieben wurde.

Nach diesem Gesetz steht jedem Bürger die Zugehörigkeit und Ausübung in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft frei. Das heißt, sowohl Eintritt und Austritt ist frei von staatlichem Zwang. Es ist auch jedem unbenommen, keiner Religion anzugehören. Diese Religionsfreiheit wurde sowohl im Vertrag von Saint-Germain im Jahr 1919 als auch im Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention 1950 weiter präzisiert.

In Österreich kann jeder Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr seine Religion selbst bestimmen, ist also voll religionsmündig. Während bis zum 10. Lebensjahr ausschließlich die Eltern über eine Religionszugehörigkeit entscheiden können, hat das Kind bis zum 12. Lebensjahr angehört zu werden. Zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr kann ein Religionswechsel durch die Eltern ohne Zustimmung des Jugendlichen nicht mehr erfolgen.

Schüler, die einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, bekommen in allen öffentlichen Schulen Religionsunterricht, wobei die Aufwendungen für den Unterricht vom Staat getragen werden; Schülern, die nicht anerkannten Religionen angehören, steht diese Betreuung nicht zu. Mitgliedsbeiträge an anerkannte Religionsgemeinschaften können steuerlich geltend gemacht werden; Mitgliedsbeiträge an nicht anerkannte Religionen dürfen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Schenkungen und Erbschaften an anerkannte Religionsgemeinschaften sind steuerfrei bzw. steuerlich begünstigt; Schenkungen und Erbschaften an nicht anerkannte Religionsgemeinschaften werden mit dem Höchststeuersatz versteuert. Grundbesitz anerkannter Religionsgemeinschaften, der für gottesdienstliche Zwecke verwendet wird, ist grundsteuerbefreit; für den Grundbesitz nicht anerkannter Religionsgemeinschaften muss Grundsteuer bezahlt werden. Häftlinge und Asylwerber haben Anrecht auf seelsorgerische Betreuung durch anerkannte Religionsgemeinschaften; ihnen steht jedoch keine Betreuung durch nicht anerkannte Religionsgemeinschaften zu. Auf Personenstandsurkunden wird die Zugehörigkeit zu anerkannten Religionsgemeinschaften vermerkt; aber bei Angehörigen und Geistlichen von nicht anerkannten Religionsgemeinschaften wird auf den Personenstandsurkunden "ohne religiöses Bekenntnis" vermerkt. Seelsorger und Ordensangehöriger anerkannter Religionsgemeinschaften sind von der Leistung des Wehrdienstes befreit; Seelsorger und Ordensangehörige von nicht anerkannten Religionen sind sehr wohl stellungs- und wehrpflichtig. Anerkannte Religionsgemeinschaften können zur Betreuung ihrer Gemeinden ausländische Geistliche ohne Rücksicht auf die für andere Berufsgruppen geltenden Quotenregelungen nach Österreich holen; nicht anerkannten Religionen steht das nicht zu. Insbesondere angesichts der weitgehend willkürlichen Anerkennungspraxis der Kultusbehörde stößt diese Ungleichbehandlung von Religionsgemeinschaften und ihren Angehörigen immer wieder auf die Kritik namhafter Rechtsexperten und Menschenrechtsorganisationen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasst sich derzeit mit mehreren diesbezüglich anhängigen Beschwerden von nicht anerkannten Religionsgemeinschaften bzw. von deren Angehörigen.

Die Religionsfreiheit bezieht sich aber nicht nur auf die anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften, sondern auch alle anderen Glaubensrichtungen.

Unter dem Aspekt der Religionsfreiheit war beispielsweise das Kopftuchverbot nie ein offizielles Thema, während sich zwar immer wieder einzelne Politiker dafür oder dagegen ausgesprochen haben.

[Bearbeiten] Literatur

  • Religionen in Österreich, Broschüre des Bundespressedienstes 2004

[Bearbeiten] Weblinks

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