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Relationstechnik

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Die Relationstechnik (oder auch nur Relation) ist eine juristische Arbeitsmethode zur Erfassung, Ordnung und Beurteilung eines komplexeren zivilrechtlichen Streitstoffs. Die Methode kann sowohl aus richterlicher Sicht wie auch aus anwaltlicher Sicht angewandt werden. Für den Richter gilt sie als Methode, um auf die schnellstmögliche und gleichzeitig für die Beteiligten kostengünstigste Weise zu einer richtigen Entscheidung in einem Zivilprozess zu gelangen. Für den Anwalt ist Ziel der Relation ein zweckmäßiges Vorgehen für seine Mandanten im Zivilprozess.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundlagen

Für den Zivilrichter steht der Klageantrag des Klägers im Vordergrund seiner Prüfung. Mit Hilfe der Relationsmethode kann er tatsächliche und rechtliche Problemstellungen des Streitstoffes ordnen und deren Bedeutung für das Begehren des Klägers ermitteln und sein weiteres Vorgehen davon ableiten.

Je nachdem, ob ein Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist, besteht die Relation lediglich aus Gutachten und Urteilsentwurf, oder, bei noch nicht entscheidungsreifen Rechtsstreiten, aus Sachbericht, Gutachten und Beschlussentwurf.

In einem Zivilprozess streiten sich Kläger und Beklagter (die Parteien) vor einem Zivilgericht über geschuldete Leistungen (z.B. Zahlungspflicht des Beklagten), das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihnen (z.B. Fortbestand eines Vertrags/Unwirksamkeit einer Kündigung) oder über seine Gestaltung (z.B. Auflösung einer Handelsgesellschaft). Im Zivilprozess müssen die Parteien die zugrunde liegenden Tatsachen selbst vortragen (Beibringungsgrundsatz); der Richter ermittelt den Sachverhalt nur auf Basis der Fakten, die von den Parteien in den Prozess eingebracht werden (anders z.B. im Strafprozess und im Verwaltungsprozess, wo von Amts wegen ermittelt wird). Der Richter hat den Rechtstreit auf der Grundlage des Parteivortrags baldmöglichst zu schlichten oder zu entscheiden (Beschleunigungsgrundsatz). Deshalb kommt es im Sinne der Prozessökonomie darauf an, herauszufinden, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind, um den Prozess voran zu bringen. Überflüssige Maßnahmen lassen sich schnell identifizieren und unterbleiben. Neben der dadurch erzielbaren Schnelligkeit gewinnen relationstechnisch durchdachte und begründete Entscheidungen an Akzeptanz bei den Parteien und instanzübergreifend an Bestandskraft.

Die Prüfung mittels der Relationstechnik gliedert sich in fünf Abschnitte ("Stationen"): Prozessstation, Klägerstation, Beklagtenstation, Beweisstation und Tenorierungsstation. Je nach Stand des Rechtsstreits können einzelne Stationen ausgelassen werden. Wenn sich z.B. schon in der Prozessstation die Unzulässigkeit einer Klage ergibt, erübrigt sich die Prüfung von Kläger-, Beklagten- und Beweisstation.

[Bearbeiten] Stationen der Relation

[Bearbeiten] Prozessstation (Zulässigkeit)

In der Prozessstation prüft der Richter oder Anwalt zunächst, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Dabei werden zumindest gedanklich alle Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen durchgegangen.

Erweist sich die Klage als unzulässig, gibt der Richter einen Hinweis an den Kläger (nach § 139 ZPO). Werden die Zulässigkeitshindernisse daraufhin nicht beseitigt, weist der Richter die Klage ab. Der Rechtsstreit ist damit durch Prozessurteil in dieser Instanz beendet.

Ist die Klage zulässig, wird die Begründetheit untersucht:

[Bearbeiten] Klägerstation (Schlüssigkeitsprüfung)

In der Klägerstation unterstellt man die vom Kläger vorgetragenen (streitigen) Tatsachen als wahr. Auf der Basis der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen und dem streitigen Klägervortrag untersucht man dann, ob diese ausreichen, um den Tatbestand einer Anspruchsgrundlage auszufüllen, deren Rechtsfolge das vom Kläger verfolgte Begehren (Leistung, Feststellung oder Gestaltung) deckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Anspruchsgrundlage in seinem Klageantrag erwähnt hat. Alle denkbaren Anspruchgsgrundlagen, die zur begehrten Rechtsfolge führen, müssen geprüft werden. Reichen die Tatsachen nicht aus, dann gilt der Klägervortrag als unschlüssig. Bleibt er es auch nach richterlichem Hinweis, weist der Richter die Klage als unbegründet ab. Der Rechtsstreit ist dann in dieser Instanz - durch ein Sachurteil - beendet, ohne dass es auf das Beklagtenvorbringen angekommen wäre.

[Bearbeiten] Beklagtenstation (Erheblichkeitsprüfung)

Ist der Klägervortrag schlüssig, dann setzt man sich in der Beklagtenstation mit dem Verhalten des Prozessgegners auseinander. Bleibt der Beklagte passiv oder erkennt er den Klageanspruch an, endet der Prozess regelmäßig durch ein Versäumnis- oder ein Anerkenntnisurteil zugunsten des Klägers.

Begehrt der Beklagte die Klageabweisung, so untersucht der Richter in der Erheblichkeitsprüfung das Verteidigungsvorbringen. Zur Verteidigung kann der Beklagte zum einen die vom Kläger behaupteten Tatsachen, auf die es für die Schlüssigkeit ankommt, bestreiten. Zum anderen kann er Gegenrechte (Einreden) geltend machen.

[Bearbeiten] Bestreiten

Zum Bestreiten kann es je nach Prozesslage genügen, gegenüber den gegnerisch behaupteten Tatsachen Nichtwissen geltend zu machen (Bestreiten mit Nichtwissen) oder sie schlicht zu leugnen (einfaches Bestreiten); häufig muss der Gegner allerdings qualifiziert bestreiten, d.h. eine eigene alternative Sachdarstellung liefern. Das gebotene Maß des Bestreitens hängt ab vom Vortrag des Klägers und den Möglichkeiten zur eigenen Wahrnehmung der streitigen Tatsachen. Bleibt das Beklagtenbestreiten unter dem prozessual gebotenen Maß (unsubstantiierter Vortrag), so ist es unerheblich. Belässt es der Beklagte auch nach Hinweis dabei und erhebt er auch keine beachtlichen Einreden, so gibt das Gericht der Klage statt, und zwar ohne Beweisaufnahme. Der Rechtsstreit endet dann mit einem Sachurteil zugunsten des Klägers.

Stellt der streitige Vortrag des Beklagten die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen dagegen substantiiert in Frage und entfällt die Schlüssigkeit der Klage, falls sich die Sachverhaltsalternative, die der Beklagte vorträgt, beweisen lässt, dann sind diese Tatsachen erheblich und müssen in der Beweisstation weiter untersucht werden.

[Bearbeiten] Einreden

Zur Verteidigung kann der Beklagte neben dem Bestreiten auch Einreden geltend machen. Einreden sind Normen, die die Entstehung eines Anspruchs hindern, seine Durchsetzbarkeit hemmen oder ihn nachträglich untergehen lassen. Der Beklagte macht sie geltend, indem er Tatsachen vorträgt, die als wahr unterstellt den Tatbestand einer Einredenorm erfüllen. Der Beklagtenvortrag ist dann schlüssig aus der Einredenorm und damit erheblich.

Beispiele:

  • Der Kläger verlangt Kaufpreiszahlung. Der Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig (anspruchshindernde Einrede, die Kaufpreisforderung ist mangels wirksamen Kaufvertrags nicht entstanden).
  • Der Kläger klagt auf Werklohn. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe ihm den Werklohn bis zur Besserung seiner finanziellen Verhältnisse gestundet (anspruchshemmende Einrede, die Forderung ist entstanden, aber derzeit nicht durchsetzbar).
  • Der Kläger begehrt die Zahlung von Maklerprovision. Der Beklagte wendet ein, die Provision bereits gezahlt zu haben (anspruchsvernichtende Einrede, da die entstandene Forderung erloschen ist).

Der Kläger kann die vom Beklagten schlüssig vorgetragenen Einredetatsachen wiederum bestreiten, im obigen Beispiel zur Stundung etwa die Vereinbarung einer Stundung in Abrede stellen. Daneben kann er auch Gegeneinreden geltend machen, im Stundungsbeispiel etwa darlegen, die finanziellen Verhältnisse des Beklagten hätten sich gebessert. Wie die Einrede den Anspruch verhindert, hemmt oder zerstört, so verhindert, hemmt oder zerstört die Gegeneinrede die Einrede (genau genommen die Rechtsfolge der Einredenorm). Macht der Kläger davon Gebrauch, ist sein Vorbringen als Replik erneut zu prüfen.

Der Beklagte wiederum kann die vom Kläger aus der Gegeneinrede schlüssig vorgetragenen Tatsachen bestreiten, oder versuchen, die Voraussetzungen für Gegen-Gegeneinreden vorzutragen (Duplik). Der Kläger kann diesem Vorbringen abermals wie zuvor geschildert entgegentreten; dann handelt es sich um eine Triplik des Klägers.

Beispiel:

  • Der klagende Vermieter verlangt unter Vorlage eines Mietvertrages mit der Klageschrift Miete für einen Monat, in dem der Mieter die Mietsache nutzen konnte, § 535 II BGB.
  • Der beklagte Mieter wendet in der Klageerwiderung Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache ein, § 536 I BGB.
  • Der Kläger repliziert mit der Behauptung, die Parteien hätten eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen.
  • Der Beklagte dupliziert und macht geltend, der vertragliche Minderungsausschluss sei unwirksam, denn der Kläger habe den Mangel arglistig verschwiegen, § 536d BGB.
  • Der Kläger tripliziert, indem er bestreitet, den Mangel überhaupt gekannt zu haben.

Das Gericht arbeitet jede Stufe des wechselseitigen Einredevorbringens in gleicher Weise nach Schlüssigkeit und Erheblichkeit ab. Im obigen Beispiel ist das Vorbringen des Klägers zum Entstehen der Mietforderung schlüssig aus § 535 II BGB und, was den Abschluss eines Mietvertrages angeht, zugestanden. Das Vorbringen des Beklagten zu einem Mangel ist erheblich für eine Mietminderung aus § 536 I BGB und gleichfalls unstreitig. Die Vereinbarung eines vertraglichen Minderungsausschlusses ist als Gegeneinrede des Klägers zu § 536 I BGB erheblich und auch nicht bestritten. Im Streit ist die Wirksamkeit des vertraglichen Minderungsausschlusses. Diese hängt davon ab, ob der Vermieter den Mangel vor Vereinbarung des Minderungsausschlusses kannte, § 536d BGB. Die diesbezügliche Behauptung des Beklagten ist schlüssig für eine Unwirksamkeit aus § 536d BGB. Das Bestreiten des Vermieters ist im Hinblick hierauf erheblich. Die behauptete Vermieterkenntnis stellt eine innere Tatsache dar, auf die durch äußere Tatsachen - wie etwa die Wahrnehmbarkeit des Mangels in Gegenwart des Vermieters zu einem Zeitpunkt vor Vereinbarung des Minderungsauschlusses - geschlossen werden kann. Über diese Tatsachen ist, wie nachfolgend dargestellt, gegebenenfalls Beweis zu erheben.

Einreden sind in der Praxis häufig, Gegeneinreden seltener, Gegen-Gegeneinreden noch seltener. Rechtstechnisch bilden Einreden Ausnahmen zur Anspruchsgrundlage, Gegeneinreden Ausnahmen zur Einrede.

Bestreitet der Beklagte das schlüssige Klägervorbringen nicht wirksam und ist sein Vortrag zu seinen Einredenormen unschlüssig, so ist sein Verteidigungsvorbringen insgesamt unerheblich. Das Gericht gibt der Klage dann ohne Beweisaufnahme statt.

[Bearbeiten] Beweisstation

Wird der Vortrag einer Partei infolge der Einlassung des Gegners so unklar, dass er nicht mehr den Schluss zulässt auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts oder auf das Durchgreifen der Einrede, so muss ihn die Partei ergänzen (näher substanziieren). Andernfalls ist er mangels Substanziierung unschlüssig oder unerheblich geworden.

Ist auch nach den wechselseitigen Einlassungen das Vorbringen des Klägers noch schlüssig und das Bestreiten des Beklagten noch erheblich, so liegen dem Gericht mindestens zwei unvereinbare Tatsachendarstellungen vor, nach denen der Rechtsstreit unterschiedlich zu lösen ist. Der Richter verschafft sich entweder durch eine Beweisaufnahme eine tragfähige Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsachendarstellung oder er entscheidet nach Beweislastregeln.

Beweis erhebt das Gericht regelmäßig auf Antrag der beweisbelasteten Partei; das ist im allgemeinen diejenige, die aus einer geltend gemachten Norm günstige Rechtsfolgen für sich herleitet. Sie muss Beweisthema und Beweismittel nennen. Nach der Beweisaufnahme würdigt das Gericht deren Ergebnis. Ist es von der Richtigkeit der Beweisbehauptung überzeugt, so ist der Beweis geführt.

Andernfalls, also bei fehlendem Beweisantrag oder Scheitern des Beweises, lassen sich die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage oder einer Einrede nicht feststellen. Die beweisbelastete Partei kann die für sie günstige Rechtsfolge aus dieser Norm nicht beanspruchen, sie ist beweisfällig geblieben.

[Bearbeiten] Tenorierungsstation und Urteil

In der Tenorierungsstation formuliert der Rechtsreferendar den Urteilstenor, wenn er die Sache im Ergebnis der vorangegangenen Stationen für urteilsreif hält. Andernfalls erarbeitet er einen die Urteilsreife herbeiführenden Beschluss, etwa einen Beweis-, Hinweis- oder Verweisungsbeschluss.

Im Urteil der Eingangsinstanz stellt der Richter, oder der Referendar, wenn er ein solches Urteil zu entwerfen hat, dar, von welchem Sach- und Streitstand er ausgeht (Tatbestand) und in den Entscheidungsgründen, warum die Klage unzulässig ist oder mit welchem Ergebnis er welche Anspruchsgrundlagen und Einreden geprüft hat. Anders als der Referendar im Gutachten verwendet der Richter im Urteil den Urteilsstil: im Urteilstenor und in den Entscheidungsgründen teilt er seine Ergebnisse, das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsfolgen, kategorisch mit und in den Entscheidungsgründen begründet er sie näher. Seine Begründung geht jeweils aus von den Prüfungsnormen, Anspruchsgrundlagen und Einredenormen, unter die das Tatsachenvorbringen der Parteien zu subsumieren ist. Hierzu bildet er je nach zu prüfendem Tatbestandsmerkmal oder -merkmalskomplex eine oder einzelne Begründungsketten. Ihnen stellt er sein Prüfungsergebnis und gegebenenfalls einen Obersatz voran oder nennt neben seinem Ergebnis zumindest die zu prüfende Norm oder den anzuwendenden Grundsatz; die jeweilige Begründungskette beendet er mit der Feststellung zum Vorliegen oder zur fehlenden Feststellbarkeit der erforderlichen Tatsachen. Auch hier gilt der Urteilsstil, d.h. innerhalb jeder Kette begründen oder entfalten die nachfolgende Sätze die vorhergehenden.

Das allgemeine Schema für die Einzelbegründung ist viergliedrig und lautet :
(1) Rechtsfolge der zu prüfenden Norm gegeben oder nicht;
(2) zu prüfendes Tatbestandselement gegeben oder nicht;
(3) begriffliche Entfaltung des Tatbestandselementes in einzelne subsumierbare Tatsachen;
(4) Einzeltatsache ist unstreitig, bewiesen oder nicht feststellbar.

  • Beispiel: Der Ausschluss des Minderungseinwandes in § ... des Mietvertrages scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an einer Unwirksamkeit nach § 536d BGB. (1) Unwirksamkeit aus § 536d BGB (-) Die nach dieser Bestimmung für eine Unwirksamkeit erforderliche Arglist der Klägers fehlt. (2) Arglist (-) Arglist liegt vor, wenn der Vermieter den Fehler kannte oder ihn zumindest für möglich hielt. (3) Definitorische Entfaltung des Tatbestandsmerkmals Arglist in innere Tatsachen Kenntnis oder Bewußtsein der Möglichkeit. Keine dieser Voraussetzungen ist hier feststellbar. (4) Kenntnis oder Bewußtsein der Möglichkeit (-) Der vom Beklagten benannte Zeuge ... hat die Behauptung, der Kläger habe ..., nicht bestätigt.

Die bejahenden Begründungsketten haben Vorrang vor den verneinenden. In seiner Gesamtheit handelt das Urteil die stattgebenden Teile als erstes ab, gemeinsam mit den insoweit erfolglosen Angriffen des Gegners; sodann folgen das unschlüssige Klägervorbringen, vor den durchgreifenden Einreden des Gegners und zuletzt die noch unerörterten erfolglosen Gegnereinreden. Bei Klagenhäufungen oder Widerklagen gliedert der Richter das Urteil in entsprechende Abschnitte und innerhalb ihrer in einzelne Begründungsketten. In den Nebenentscheidungen begründet er seine Kostenverteilung, die er nur dem Grund nach vornimmt, und seine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Das Urteil unterschreibt er. Wirksam wird es in der Regel mit der Urteilsverkündung.

[Bearbeiten] Relationstechnisches Gutachten

Als Prüfungsleistung in der zweiten juristischen Staatsprüfung kann von Referendaren auch die Anfertigung einer Relation gefordert sein. Das zu begutachtende Aktenstück muss dann nach den oben skizzierten Stationen geprüft werden.

[Bearbeiten] Literatur

  • Monika Anders, Burkhard Gehle: Das Assessorexamen im Zivilrecht. 8. Auflage, Werner Verlag, Düsseldorf 2005. ISBN 3804110843.
  • Carl-Theodor Olivet: Juristische Arbeitstechnik in der Zivilstation. 3. Auflage, C. F. Müller Verlag, Heidelberg 2005, ISBN 3811443585.

[Bearbeiten] Weblinks

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