Wikipedia:Rechtsquellenverweise
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In Artikeln, die rechtliche Themen behandeln, kann es sinnvoll sein, auf Rechtsquellen wie Gesetze oder Verordnungen zu verweisen.
Wikipedia richtet sich an die Allgemeinheit und nicht ausschließlich an ein bestimmtes Fachpublikum. Deswegen sollte man darauf achten, dass der Artikel auch dann verständlich ist, wenn man die genannte Quelle nicht kennt.
In welcher Form Angaben in der Wikipedia belegt werden können oder sollen, ist umstritten.
Zwar ist es nicht notwendig, jede nebensächliche Aussage im Artikel durch eine Paragrafenangabe o. ä. zu belegen, aber wenn man auf eine Quellenangabe nicht verzichten möchte, kann man
- den Nachweis im Fließtext geben
- den Nachweis in den Literaturangaben oder einer eigenen Sektion Nachweise anbringen
- das Feld "Zusammenfassung und Quelle" verwenden (was von vielen abgelehnt wird, da bei einer langen Versionsgeschichte die Quellenangabe untergeht),
- einen Hinweis auf der Diskussionsseite hinterlassen oder
- einen Kommentar (
<!--Kommentar-->
) in den Text einbauen.
Im Fall eines wörtlichen Zitats aus einem urheberrechtlich geschützten Werk erfordert das deutsche (wie auch das österreichische und schweizerische) Urheberrecht bei der Quellenangabe eine genaue Angabe der Fundstelle z.B. mit Angabe der Seitenzahl oder einer internen Zitierweise (Näheres siehe im Artikel Quellenangabe).
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Paragrafen und Artikel
[Bearbeiten] Gebräuchliche Schreibweisen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf Paragrafen und Artikel zu verweisen. In Deutschland hat das Bundesjustizministerium (BMJ) in seinem Handbuch der Rechtsförmlichkeit (Rn. 153 ff.) (ISBN 3887848950) Richtlinien für das Zitieren von Rechtsvorschriften herausgegeben.
Der Name des Rechtsvorschrift wird immer nach dem Paragrafen (und nach dem Absatz, der Nummer etc.) genannt und nicht davor. Die genaue Fundstelle kann auf folgende Arten angegeben werden:
Schreibweise gem. BMJ |
Alternativ gebräuchliche Schreibweise |
|
---|---|---|
Paragraf | § | |
Paragrafen | §§ | |
Artikel | Artikel | Art. |
Absatz | Abs. | |
Satz | Satz | S. |
Nummer | Nr. | |
Buchstabe | Buchstabe | Buchst.; lit. |
Daneben existiert eine verkürzte Schreibweise, bei der der Absatz in römischen Ziffern und der Satz in arabischen Ziffern angegeben wird. Beispiel: § 433 I 2 BGB
steht für § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
. Diese Schreibweise ist in der Fachliteratur gebräuchlich, jedoch nicht unbedingt allgemeinverständlich. Daher sollte man sie nach Möglichkeit vermeiden.
Andere Schreibweisen wie BGB § 433
oder § 433 (1) BGB
sind unüblich und sollten vermieden werden.
[Bearbeiten] Geschützte Leerzeichen
Zwischen dem Paragrafenzeichen und der Ziffer (zwischen "Abs." und der Ziffer, zwischen "Satz" und der Ziffer usw.) darf die Zeile nicht umbrochen werden. Um dies zu verhindern, sollte man anstelle eines Leerzeichens ein geschütztes Leerzeichen (
) verwenden, also z. B. § 433 Abs. 1 BGB
.
[Bearbeiten] Gerichtsentscheidungen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten auf eine Gerichtsentscheidung zu verweisen:
- Gericht, Aktenzeichen, Datum: Jede Gerichtsentscheidung wird mit einem Aktenzeichen versehen. Eine korrekte Zitierung wäre z. B.:
Urteil des BVerfG vom 24. September 2003, Az. 2 BvR 1436/02
.
- Amtliche Entscheidungssammlung: Einige Gerichte sammeln selbst ihre wichtigsten Entscheidungen. Beispiele für solche Sammlungen sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen. Meistens verweist man auf solche Sammlungen durch Angabe des Kürzels, des Bandes und der Seite, also z. B.:
BVerfGE 108, 282
.
- Fachzeitschriften: Auch in Fachzeitschriften werden Entscheidungen abgedruckt. Hier wird meist das Gericht, das Kürzel der Zeitschrift sowie der Jahrgang und die Seite angegeben, z. B.
BVerfG NJW 2003, 3111
. Wurde das Gericht bereits im Artikel genannt, kann man bei der Fundstellenangabe auf eine wiederholte Nennung verzichten (NJW 2003, 3111
).
Bei Artikeln über eine Gerichtsentscheidung sollte stets das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen genannt werden; darüberhinaus ist auch die Angabe einer Fundstelle (vorzugsweise: amtliche Sammlung) sinnvoll.
Wird in anderen Artikeln auf Entscheidungen verwiesen, kann die Angabe einer Fundstelle genügen. Bei nebensächlichen Erwähnungen (z. B. "wurde mehrfach wegen Beleidigung verurteilt") kann man auch darauf verzichten.
[Bearbeiten] Anbringen von Weblinks
[Bearbeiten] Grundsätzliches
Für Weblinks auf Paragraphen, Entscheidungen etc. gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln.
Artikel über Gesetze sollten im Abschnitt „Weblinks“ auf eine Internetfundstelle verweisen. Eine umfangreiche Sammlung deutscher Gesetze bieten das BMJ und juris sowie dejure.org. Fundstellen für weitere deutsche Gesetze kann man über Rechtliches.de finden. Zum Landesrecht siehe JuraWiki.
Zur einfachen Kennzeichnung von in dejure.org auffindbarn Gesetzesstellen in den Weblinks kann eine entsprechende Vorlage verwendet werden. Beispiel:
- Aus
{{Gesetz-D|§|1|HGB}}
wird § 1 HGB (Deutschland): Gesetzestext mit Rechtsprechung via dejure.org.
[Bearbeiten] Im Artikeltext
Zum Verlinken innerhalb des Artikeltextes fand im Portal Recht eine längere Diskussion und in Wikipedia Diskussion:Verlinken ein Meinungsbild statt, ohne dass eine eindeutige Richtlinie gefunden wurde.
Wer sich für Links auf einzelne Paragraphen im Artikeltext entscheidet, kann eine der folgenden Vorlagen verwenden:
[Bearbeiten] Einzelner Paragraph bei juris
Mit der Vorlage Zitat de § kann man auf einzelne Paragraphen bei juris verweisen. Dazu gibt man als erste Variable den Paragraphen an und als zweite Variable das Gesetzeskürzel, das von juris in der URL verwendet wird. Hinter die Vorlage schreibt man das Kürzel des Gesetzes.
Beispiel:
[Bearbeiten] Einzelner Artikel bei juris
Mit der Vorlage Zitat Art kann man auf einzelne Artikel bei juris verweisen. Dazu gibt man als erste Variable den Paragraphen an und als zweite Variable das Gesetzeskürzel, das von juris in der URL verwendet wird. Hinter die Vorlage schreibt man das Kürzel des Gesetzes.
Beispiel:
[Bearbeiten] Paragraph/Artikel bei dejure.org
Mit der Vorlage Zitat-dej kann man auf Paragraphen und Artikel bei dejure.org verweisen. Dazu gibt man als erste Variable an, ob man auf einen Paragraphen (§
), auf mehrere Paragraphen (§§
) oder auf einen Artikel (Art.
) verweist. Die zweite Variable ist der Paragraph bzw. der Artikel. Die dritte Variable ist das Gesetzeskürzel, das dejure.org in der URL verwendet. Hinter die Vorlage schreibt man das Kürzel des Gesetzes.
Beispiele: