Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Diskussion:Radbruchsche Formel - Wikipedia

Diskussion:Radbruchsche Formel

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Wurde diese Formel bereits angewendet? Gibt es also ein Beispiel? -- 192.77.114.2 17:26, 8. Dez 2003 (CET)

Wenn man so will wäre das Grundgesetz und einiges aus der Rechtsprechung des BVerfG als Beispiel anzuführen. Radbruch ist schon ein wichtiger Zeuge unserer Rechtsauffassung. Ich werde da mal drüber nachdenken und weiter nachlesen. Benutzer:Frankipank
Einige Belege habe ich in den Artikel eingefügt --Andrsvoss 20:17, 8. Dez 2003 (CET)
Spitze:-) --Frankipank 20:32, 8. Dez 2003 (CET)

Den Ansichten des deutschen Bundesgerichtshofs wird überproportional großes Gewicht beigemessen. Auch dessen Entscheidungen können als "unrechtes Recht" gesehen werden (Behandlung ehemaliger DDR-Staatsdiener, Entscheidungen über den Reichtstagsbrand etc.) 62.46.180.217


Hier nochmal die ein wenig verklarte (gestern auf die WiKi-Hauptseite zu Dr. Gustav Radbruch gepostete) Ergänzung zum Radbruch-Axiom (vulgo: Radbruch´sche Formel), damit niemand weiter behaupten kann, die Netzpubl. dieses Textes verstieße gegens Urheberschutzrecht. Daher wird angeregt/empfohlen, diese Textexgänzung, in der auch nach der angegebenen Netzquelle (die den Urtext [1946] richtig wiedergibt), die K e r n passagen zitiert werden, baldmöglichst/subitoto wieder auf der Radbruch-Hauptseite zu positionieren. Evtl. Rückfragen an: net.workeratgmx.net



--Radbruch-Axiom--


Wenn auch nicht in der analytischen Klarheit wie in der sozialwissenschaftlich begründeten Studie von Franz Leopold Neumanns "Behemoth" (zuerst 1942; 1944²; Taschenbuchausgabe New York: Harper & Row 1966³ 06-13890-3; deutsche Übersetzung Frankfurt/Main: S. Fischer 1984 3-596-24306-8), so hat auch Gustav Radbruch als Jurist 1946 versucht, sich mit dem Komplex: Gesetzliches Unrecht / Ungesetzliches Recht konkret auseinanderzusetzen.


Radbruchs Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht" erschien zuerst in der "Süddeutsche Juristenzeitung": 1 (1946) 5, 105-108 und zuletzt in der Gesamtausgabe Radbruch, hrsg. v. Arthur Kaufmann (Bd. III, Heidelberg 1990, 83 - 93). Dort wurde wesentliches zum "Kernproblem aller R e c h t s wissenschaft, die diesen Namen verdient, nämlich der G e r e c h t i g k e i t s f r a g e" (Egon Schneider) ausgeführt (später als "Radbruch-Axiom", vulgo Radbruchsche Formel bezeichnet). Die folgenden Kernpassagen sind nach dieser Netzfundstelle, die den Text von 1946 präsentiert, zitiert: [[1]]


"Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als »unrichtiges Recht« der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch 'geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur »unrichtiges Recht«, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren denn als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.


An diesem Maßstab gemessen sind ganze Partien nationalsozialistischen Rechts niemals zur Würde geltenden Rechts gelangt. Die hervorstechendste Eigenschaft in Hitlers Persönlichkeit, die von ihm aus auch zum Wesenszuge des ganzen nationalsozialistischen »Rechts« geworden ist, war sein völliger Mangel an Wahrheitssinn und Rechtssinn: weil ihm jeder Wahrheitssinn fehlte, konnte er dem jeweils rednerisch Wirksamen ohne Scham und Skrupel den Akzent der Wahrheit geben; weil ihm jeder Rechtssinn fehlte, konnte er ohne Bedenken die krasseste Willkür zum Gesetz erheben. Am Anfang seiner Herrschaft stand jenes Sympathie-Telegramm an die Potempa-Mörder, am Ende die grauenhafte Entehrung der Märtyrer des 20. Juli 1944. Schon anläßlich des Potempa-Urteils hatte Alfred Rosenberg im »Völkischen Beobachter« die Theorie dazu geliefert: Mensch sei nicht gleich Mensch, und Mord sei nicht gleich Mord; die Ermordung des Pazifisten Jaurès sei in Frankreich mit Recht anders bewertet worden als der Mordversuch an dem Nationalisten CIemenceau; ein Täter, der aus vaterländischen Motiven gefehlt hat, könne unmöglich derselben Strafe unterworfen werden, wie ein anderer, dessen Beweggründe sich (nach nationalsozialistischer Auffassung) gegen das Volk richten.


Damit war von vornherein ausgesprochen, daß nationalsozialistisches  »Recht«  sich der wesensbestimmenden Anforderung der Gerechtigkeit, der gleichen Behandlung des Gleichen, zu entziehen gewillt war. Infolgedessen entbehrt es insoweit überhaupt der Rechtsnatur, ist nicht etwa unrichtiges Recht, sondern überhaupt kein Recht. Das gilt insbesondere von den Bestimmungen, durch welche die nationalsozialistische Partei entgegen dem Teilcharakter jeder Partei die Totalität des Staates für sich beanspruchte. Der Rechtscharakter fehlt weiter allen jenen Gesetzen, die Menschen als Untermenschen behandelten und ihnen die Menschenrechte versagten. Ohne Rechtscharakter sind auch alle jene Strafdrohungen, die ohne Rücksicht auf die unterschiedliche Schwere der Verbrechen, nur geleitet von momentanen Abschreckungsbedürfnissen, Straftaten verschiedenster Schwere mit der gleichen Strafe, häufig mit der Todesstrafe, bedrohten. Alles das sind nur Beispiele gesetzlichen Unrechts."


(erneut gepostet 13-1005)

[Bearbeiten] Rückwirkungsverbot

Ich habe folgenden Satz gelöscht:

Verneint wurde dabei auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 GG.

Er stand zusammenhanglos hinter der Liste der BGH-Entscheidungen. Bitte ggf. neu einfügen und in einen Zusammenhang setzen. Wessen Verstoß? Wann? Wo? Wer hat das verneint? Wo ist der Bezug zur Radb. Formel? Danke :) --Elwood j blues 10:05, 7. Mai 2006 (CEST)


Hallo: Der Satz hat seinen Sinn, wenn man betrachtet, dass sich die Frage, ob eine Bestrafung ehemaliger NS Richter möglich ist, eigentlich sehr einfach mit dem Grundsatz des nulla poena sine lege (Art. 103 II GG) lösen ließe. Danach darf niemand bestraft werden, wenn zum Zeitpunkt seiner Tat kein Gesetz vorlag, gegen das er verstieß. In der NS Zeit verstießen die Richter mit ihren Entscheidungen gegen kein Gesetz. Heute wäre das aber der Fall. Eine Rückwirkung unserer Gesetze und damit die Behauptung, die Nazigesetze seien ungültig gewesen, ist aber verfassungswidrig weil sie gegen den Vertrauensgrundsatz des nulla poena sine lege Satzes verstoßen würde. Dies wäre aber anders, wenn der Vertrauensgrundsatz des nulla poena für diese Gesetze nicht galt. Das wiederum wäre der Fall, wenn man sie nicht als "Recht" bezeichnen würde. Und was wiederum als Recht bezeichnet werden kann versucht Radbruch in seiner Formel darzustellen. Die NS-Gesetze strebten Gerechtigkeit nicht einmal an und sind damit nach Radbruch gar kein Recht. Wo kein Recht, da kein Vertrauensgrundsatz, da also bei einer Verurteilung kein Verstoß gegen selbigen.

Hoffe etwas geholfen zu haben :-)

[Bearbeiten] Gleichbehandlung im Unrecht

Handelt es sich hier um eine Gleichbehandlung im Unrecht? Vielleicht kann jemand die beiden Artikel miteinander verknüpfen. --Suricata 09:52, 30. Nov. 2006 (CET)

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