Qualifizierte Zweidrittelmehrheit
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Einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit bedarf es in Deutschland bei besonders weitreichenden Änderungen bzw. eingriffsintensiven Entscheidungen.
Im Unterschied zur einfachen bedarf es bei der qualifizierten Zweidrittelmehrheit nicht nur zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Vielmehr sind zwei Drittel der „gesetzlichen Mitgliederzahl“ (vgl. etwa Art. 121 GG) erforderlich, also der entscheidungsberechtigten Personen des Gremiums. Das macht dann einen Unterschied, wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind bzw. sich einige der Stimme enthalten.
[Bearbeiten] Beispiele
Beispiele hierfür sind u.a. Verfassungsänderungen nach Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz, nachteilige Entscheidungen im Parteiverbotsverfahren und Verfahren der Grundrechtsverwirkung sowie bei Richter- und Bundespräsidentenanklagen (jeweils nach § 15 Abs. 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
[Bearbeiten] Problematik
Problematisch kann die qualifizierte Zweidrittelmehrheit werden, wenn das Entscheidungsgremium nicht mit einer geraden Anzahl von stimmberechtigten Personen besetzt ist: So kann sich dies bei einem kleinen Gremium dahingehend auswirken, dass die gesetzlich geforderte qualifizierte Zweidrittelmehrheit faktisch zu einem höheren Erfordernis führt. Bsp.: Acht Personen sind gleichberechtigt entscheidungsbefugt. Zwei Drittel von acht ergäbe eine erforderliche Stimmenzahl von 5,33. Diese muss nun auf sechs aufgerundet werden, so dass sich faktisch die Erforderlichkeit von drei Vierteln der Stimmen (= 75 %) ergibt.
Siehe auch: