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Pyrotechniker

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Der Pyrotechniker (von griechisch πυρ pyr Feuer) ist kein anerkannter Lehrberuf in Deutschland.

Pyrotechniker beschäftigen sich mit der Herstellung und/oder Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, insbesondere bei Feuerwerken. Pyrotechniker, die zudem über eine gesonderte Ausbildung im Spezialeffektebereich verfügen, werden bei Filmproduktionen eingesetzt, um z. B. ein Auto zu sprengen oder Einschüsse darzustellen.

Einen Überblick über die rechtliche Klassifikation gibt der Artikel Pyrotechnischer Gegenstand sowie der Abschnitt Rechtliches in Feuerwerk
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

[Bearbeiten] Deutschland

Als Pyrotechniker ist keine Berufsausbildung im bekannten Sinne erforderlich, sondern lediglich ein Befähigungsschein nach § 20 des deutschen SprengG, um gewerblich im Auftrag einer Firma in der Pyrotechnik arbeiten zu dürfen. Voraussetzung ist das Mindestalter von 21 Jahren, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die körperliche Eignung sowie eine bestandene Fachkundeprüfung bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger. Für das Inverkehrbringen oder den Erwerb bedarf es hingegen einer Erlaubnis nach § 7 SprengG, die immer auf den Unternehmer ausgestellt wird, der selbst aber nicht tätig sein muss wenn er über entsprechende Befähigungsscheininhaber nach §20 SprengG verfügt.

Des weiteren gibt es noch die Erlaubnis nach § 27 SprengG für ausschließlich private Tätigkeiten (z. B. Böllerschützen, Vorderladerschießen, Wiederladen, Modellraketenfliegen, aber auch dem Abbrennen von Feuerwerken).

Dem Befähigungsscheininhaber nach §20 SprengG ist es generell nicht gestattet selbst tätig zu werden, sondern nur im Rahmen seines Arbeitgebers, dem Erlaubnisinhaber nach §7 SprengG, durch den er auch erst Versicherungsschutz erhält! Selbst ein bloßer Erwerb von erlaubnisscheinpflichtigen Artikeln ist dem Befähigungsscheininhaber selbst nicht erlaubt. Diese erhält er ausschließlich durch seinen Arbeitgeber. Wer also selbst erlaubnisscheinpflichtige Artikel erwerben will, benötigt daher zwingend eine Erlaubnis nach §7 SprengG als Unternehmer oder nach §27 SprengG als Privatperson. Diese wird in der Regel aber nur dann erteilt wenn auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung (beim Abbrennen von Feuerwerken) sowie eine geeignete Lagermöglichkeit für die benötigten Explosivstoffe nachgewiesen wird. Ein Erlaubnisinhaber nach §27 SprengG darf hingegen auch keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Es ist daher nicht sehr reizvoll eine solche als Feuerwerker zu beantragen, da diese dann ja grundsätzlich umsonst geschossen werden müssten.

Um die Fachkunde zu erhalten hat der Feuerwerker schließlich vor Ablauf von 5 Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen und darf zudem nicht länger als 2 Jahre mit der Tätigkeit pausieren. Sonst verliert ein ausgestellter Befähigungsschein seine Gültigkeit.

Siehe auch: Technisches Feuerwerk

[Bearbeiten] Weblinks

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