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Prokura

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Prokura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt (=Formalvollmacht), die ausdrücklich („ich erteile XY hiermit mit Wirkung vom ... Prokura“) und persönlich erteilt werden muss. Für die Außenwirkung ist ein Eintrag in das Handelsregister oder die Mitteilung an die Geschäftspartner notwendig.

Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gemäß § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“.

Handelsgewerbe meint hier jede gewerbliche Tätigkeit, also auch Produktion oder Dienstleistungen. Gewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen sind beispielsweise der Abschluss von Lieferverträgen oder die Einstellung von Personal. Außergewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen sind bspw. betriebliche Strafanzeigen, Rechtsprozesse führen, Prozessvollmachten erteilen, Darlehen aufnehmen oder Spenden vergeben. Durch die Formulierung „eines Handelsgewerbes“ deckt der Gesetzgeber sogar die Rechtsgeschäfte ab, die nicht direkt etwas mit dem Betrieb zu tun haben, bis hin zu z. B. Spekulationsgeschäften.

Die Prokura kann nur durch einen Kaufmann oder die Geschäftsführung des Formkaufmanns erteilt werden. Die Erteilung von Prokura sowie die Anmeldung der Prokura beim Handelsregister ist dem Inhaber des Handelsgeschäfts vorbehalten (vgl. §§ 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 HGB). Die Unterschrift des Prokuristen enthält gewöhnlich einen Zusatz, typischerweise „ppa“ (per procura). Eine Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis ist Dritten gegenüber unwirksam, da der Umfang nach außen gesetzlich definiert ist und somit Vertrauensschutz genießt.

[Bearbeiten] Vertretungsmacht des Prokuristen

Ein Prokurist darf etwa

  • den gesamten Geschäftsverkehr führen,
  • Wechsel zeichnen,
  • Prozesse anstrengen,
  • Verbindlichkeiten eingehen,
  • Vergleiche schließen,
  • Handlungsvollmachten erteilen, die in der Regel einen geringeren Umfang als die Prokura haben,
  • Darlehen aufnehmen.

Sofern er zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, gilt für ihn selbst das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt (grundlose Beendigung gegen Abfindung, §§ 14 Abs. 2 KSchG, 9 Abs. 1 S. 2 KSchG).

Er darf hingegen nicht

Nur mit einer Sondergenehmigung

da diese Handlungen nicht den Betrieb des Handelsgewerbes (vgl. § 49 Abs. 1 HGB) betreffen.

Für die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken kann dem Prokuristen eine besondere Vollmacht erteilt werden.

[Bearbeiten] Arten der Prokura

  • Einzelprokura: Die Einzelprokura ist einer Einzelperson selbständig erteilte Prokura
  • Filialprokura: Hier ist die Prokura auf eine oder mehrere Filialen / Geschäftsstellen beschränkt (vgl. § 50 Abs. 3 HGB).
  • Gesamtprokura: Bei der echten Gesamtprokura sind nur zwei oder mehrere Prokuristen zum gemeinschaftlichen Handeln befugt (vgl. § 48 Abs. 2 HGB).

[Bearbeiten] Erlöschen der Prokura

Die Prokura erlischt bei:

  • Widerruf
  • Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses des Prokuristen
  • Einstellung des Gewerbebetriebes oder Insolvenzeröffnung
  • Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen

Erfolgt nach Widerruf der Prokura keine Löschung im Handelsregister, können sich Dritte auf das Fortbestehen der Prokura berufen. Die Prokura ist nicht auf Dritte übertragbar.

Verträge, die zwar nach dem Widerruf, aber vor der Löschung im Handelsregister getätigt werden, sind rechtlich wirksam.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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