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Polnische Staatsangehörigkeit

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Die polnische Staatsangehörigkeit wird in der Regel nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) erworben. Ein Kind erwirbt somit bei seiner Geburt automatisch die polnische Staatsangehörigkeit, sofern mindestens einer der beiden Elternteile polnischer Staatsbürger ist. Dies gilt auch, wenn das Kind nicht auf polnischem Territorium geboren wurde.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Verlust

Der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit ist nur durch persönlichen Verzicht möglich. Die betreffende Person ist gehalten, einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei den polnischen Behörden zu stellen, die wiederum ihr Einverständnis erteilen müssen.

Es ist somit nicht möglich, die polnische Staatsangehörigkeit durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit und/oder die Nicht-Verlängerung, oder den Verlust des polnischen Passes zu verlieren. Falls ein polnischer Staatsangehöriger in ein anderes Land emigriert, dessen Staatsangehörigkeit annimmt und es unterlässt, seinen polnischen Pass zu verlängern, da er nur noch den anderen Pass benutzt, erhält sein Kind natürlich die Staatsbürgerschaft des anderen Landes, besitzt aber automatisch die polnische Staatsbürgerschaft, ohne es unbedingt zu wissen. Wenn das Kind erwachsen ist, kann es den polnischen Pass beantragen, da die Staatsangehörigkeit vorhanden ist.

[Bearbeiten] Einbürgerung

Ausländern kann die polnische Staatsangehörigkeit einzig und allein durch den Präsidenten der Republik Polen verliehen werden. Ein entsprechender Antrag ist somit direkt an den Präsidenten zu stellen. Bedingung für die Verleihung ist ein ständiger Wohnsitz in Polen seit mindestens 5 Jahren. Der Präsident hat jedoch die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen unabhängig von dieser Bedingung die polnische Staatsangehörigkeit zu verleihen.

[Bearbeiten] Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft

Hat nur ein Elternteil die polnische Staatsangehörigkeit, können die Eltern bis zum dritten Monat nach der Geburt des Kindes festlegen, dass das Kind nur die andere, nicht polnische, Staatsangehörigkeit besitzen soll. Dieses Kind hat dann jedoch die Möglichkeit, zwischen dem Alter von 16 und 18,5 Jahren die polnische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.

Ein polnischer Staatsbürger, der nach einer Heirat mit einem Ausländer die polnische Staatsangehörigkeit abgelegt hat, kann diese wiedererlangen, sofern die Heirat annulliert oder die Ehe geschieden wird.

Sämtliche Anträge auf Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft sind beim polnischen Konsul zu stellen.

[Bearbeiten] Doppelte Staatsangehörigkeit

Gemäss polnischem Recht kann ein polnischer Staatsbürger keine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Folglich ist bei Personen mit polnischer und einer anderen Staatsangehörigkeit für polnische Behörden nur die polnische Staatsangehörigkeit relevant. Dies bedeutet, dass eine solche Person sich dem polnischen Recht, bzw. entsprechenden Bürgerpflichten (z.B. Wehrdienst) nicht durch Berufung auf seine ausländische Staatsangehörigkeit entziehen kann.

[Bearbeiten] Ausschnitte aus der Verfassung der Republik Polen

Art. 34

  • 1. Die polnische Staatsangehörigkeit erwirbt man durch Geburt von Eltern polnischer Staatsangehörigkeit. Andere Erwerbsfälle der polnischen Staatsangehörigkeit regelt das Gesetz.
  • 2. Ein polnischer Staatsbürger darf die polnische Staatsangehörigkeit nicht verlieren, es sei denn er verzichtet selbst darauf.

Art. 137

  • Der Präsident der Republik Polen erkennt die polnische Staatsangehörigkeit zu und gibt die Zustimmung zum Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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