Pendlerpauschale (Österreich)
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Mit dem Pendlerpauschale werden pauschal die Kosten für tägliche Fahrten der Pendler zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Der Begriff kommt aus dem österreichischen Steuerrecht. Arbeitnehmer in Österreich haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Pendlerpauschale, welches beim Finanzamt beantragt werden muss. Verkehrspolitisch ist das Pendlerpauschale äußerst fragwürdig, da durch diese Vergünstigung jene Bevölkerungsgruppen bevorteilt werden welche der Allgemeinheit durch ihr Siedlungsverhalten (Stichwort: Zersiedlung) und den damit verbundenen enormen Infrastrukturkosten ohnehin schon viel Geld kosten und enorme Probleme (Verkehr, Folgekosten, Umweltbelastung) verursachen. Von Verkehrsexperten wird als erster Schritt zumindest gefordert, dass das Pendlerpauschale und auch das Kilometergeld nur mehr bei Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel (in Form von ermäßigten Zeitkarten) ausgezahlt wird.
[Bearbeiten] Großes und Kleines Pendlerpauschale
Kleines Pendlerpauschale
Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und bei denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist:
Grenzen:
* ab 20 km: jährlich EUR 450,-- (2006 EUR 495,-- ) * ab 40 km: jährlich EUR 891,-- (2006 EUR 981,-- ) * ab 60 km: jährlich EUR 1.332,-- (2006 EUR 1.467,-- )
Großes Pendlerpauschale
Das große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 2 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, bei denen jedoch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Grenzen:
* ab zwei km: jährlich EUR 243,-- (2006 EUR 270,-- ) * ab 20 km: jährlich EUR 972,-- (2006 EUR 1.071,-- ) * ab 40 km: jährlich EUR 1.692,-- (2006 EUR 1.863,-- ) * ab 60 km: jährlich EUR 2.421,-- (2006 EUR 2.664,-- )
Zumutbarkeit
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist genau dann NICHT zumutbar wenn:
* zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt * eine starke Gehbehinderung dauernd vorliegt * folgende Wegzeiten überschritten werden: ° unter 20 km: 1,5 Stunden ° ab 20 km: 2 Stunden ° ab 40 km: 2,5 Stunden
Die Wegzeit wird berechnet vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen beim Arbeitsplatz. Im Falle von unterschiedlichen Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt gilt die jeweils längere Fahrtzeit.