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Parkverbot

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Das Parkverbot ist in Deutschland nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mittels Verkehrszeichen und nach § 12 StVO geregelt. Dort ist auch das Parken definiert: "Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt." Überall, wo ein Haltverbot angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundsätze zum Parken und Parkverbot

Zeichen 314 StVO: Parkplatz
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Zeichen 314 StVO: Parkplatz

Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen. Nach § 2 StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es einfach: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen [...]." Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn. Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig.

Weiter darf dort geparkt werden, wo es ausdrücklich erlaubt ist, beispielsweise durch Zeichen 314 StVO oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7).

Grundsätzlich ist am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung zu parken oder auf einem rechten Seitenstreifen, dazu gehören auch Parkstreifen. In Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links geparkt werden, ebenso, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen. Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. Überall, wo ein Haltverbot angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden.

[Bearbeiten] Parkverbot: Eingeschränktes Haltverbot nach Z 286 StVO

Z 286 StVO: eingeschränktes Haltverbot
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Z 286 StVO: eingeschränktes Haltverbot

Früher wurde das Zeichen 286 StVO als Parkverbot bezeichnet. Das eingeschränkte Haltverbot durch das Zeichen 286 StVO verbietet das Halten auf der Fahrbahn für einen längeren Zeitraum als drei Minuten. Zum Ein- und Aussteigen beziehungsweise beim Be- und Entladen darf im eingeschränkten Haltverbot die Zeit von drei Minuten jedoch überschritten werden, wenn der Vorgang so zügig wie möglich durchgeführt wird.

[Bearbeiten] Parkverbot nach § 12 StVO

In § 12 der StVO ist beschrieben, wo das Parken unzulässig ist:

  • Im 5 Meter Einmündungsbereich vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen. Dieser Bereich wird 5 Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten ermittelt. Das Missachten dieser Regel kann auch die Verkehrssicherheit gefährden, indem beispielsweise Kinder, die in diesem Bereich die Fahrbahn queren wollen, nicht gesehen werden.
  • Vor Bordsteinabsenkungen. Diese Regelung ist wichtig, um Personen mit Kinderwagen oder Rollstühlen das Queren von Fahrbahnen zu ermöglichen.
  • Wenn die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen dadurch verhindert wird.
  • Vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201), und zwar innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m.
  • Vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.
  • An Haltestellenschildern (Zeichen 224) bis zu je 15 m vor und dahinter.
  • Über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist.

Durch folgende Verkehrszeichen werden nach § 12 StVO ebenfalls Parkverbote ausgesprochen:

  • Auf Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften.
  • Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b).
  • Wenn Parkplätze ausgewiesen sind (z.B. Parken auf Gehwegen [Zeichen 315], auch mit Zusatzschild, und Parkplatz [Zeichen 314] mit Zusatzschild), darf am Fahrbahnrand nicht geparkt werden.
  • Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299).

[Bearbeiten] Parkverbot durch Verkehrszeichen

Z 296 StVO: einseitige Fahrstreifenbegrenzung
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Z 296 StVO: einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Die Liste der Parkverbote ist in § 12 StVO nicht erschöpfend behandelt. Auch bei einzelnen Verkehrszeichen werden Parkverbote ausgesprochen:

  • In verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325 / 326 StVO) ist das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
  • Parken auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie bei Zeichen 295 StVO (Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung ) und Zeichen 296 StVO (einseitige Fahrstreifenbegrenzung ) ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
  • Ist eine Straße z.B. mit Z 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) oder Z 242 StVO (Beginn eines Fußgängerbereiches, umgangssprachlich "Fußgängerzone") für Fahrzeuge gesperrt, darf dort auch nicht gehalten oder geparkt werden.

[Bearbeiten] Regelungen für bestimmte Fahrzeugarten

Parksünder sind eine weit verbreitete Spezies.
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Parksünder sind eine weit verbreitete Spezies.

Für bestimmte Fahrzeugarten gibt es Sonderregelungen, z.B. dürfen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken:

  • in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  • in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  • in Kurgebieten und
  • in Klinikgebieten

Das gilt allerdings nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.

[Bearbeiten] Siehe auch

Abbiegen, Haltverbot

[Bearbeiten] Weblinks


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