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Organschaft

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Der Begriff Organschaft bezeichnet im Steuerrecht eine Gruppe rechtlich selbständiger Personen, die gemeinsam besteuert werden. Daher ist auch der Begriff Gruppenbesteuerung gebräuchlich. Dabei wird eine an sich rechtlich selbständige Person (die Organgesellschaft) in eine andere rechtlich selbständige Person (den Organträger) dergestalt integriert, dass die steuerlichen Vorgänge der einen Person der anderen als eigene zugerechnet werden. Beide Personen erscheinen dadurch als ein einheitlicher Steuerpflichtiger.

Typischerweise wird Konzernen die Bildung steuerlicher Organschaften erlaubt. Gewinne und Verluste der Tochterunternehmen werden dann bei der Konzernmutter zusammengefasst und dort einheitlich besteuert.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Organschaft in Deutschland

Organschaften sieht das deutsche Steuerrecht bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer vor.

[Bearbeiten] Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft

Eine Organschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer (§ 14 KStG) und Gewerbesteuer (§ 2Abs. 2 S. 2 GewStG) bewirkt grundsätzlich eine Zurechnung aller Gewinne und Verluste der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) zu denen des Organträgers Muttergesellschaft.

[Bearbeiten] Organgesellschaft

Taugliche Organgesellschaft können nur juristische Personen sein - Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung; andere Körperschaften sind nicht organgesellschaftsfähig. Darüber hinaus müssen sich Sitz und Geschäftsleitung der Organgesellschaft im Inland befinden. Auch eine lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft ist organgesellschaftsfähig.

[Bearbeiten] Organträger

Organträger kann eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Personengesellschaft sein. Ferner kann auch eine inländische, im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens Organträger sein. Anders als bei der Organgesellschaft muss der Organträger gewerblich tätig sein, d. h. es müssen die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb vorliegen. Bei Kapitalgesellschaften ist dies immer der Fall.

[Bearbeiten] Voraussetzungen

Als tatbestandliche Voraussetzungen zur ertragsteuerlichen Anerkennung sind die finanzielle Eingliederung und der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages (I.S.d. § 291 AktG) zwischen Organträger und Organgesellschaft gem. § 14 KStG vorgesehen.

[Bearbeiten] Ergebnisabführungsvertrag

Der Ergebnisabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre Dauer geschlossen werden und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Begriff Ergebnisabführungsvertrag wird in § 291 AktG nicht explizit verwendet, dort wird vielmehr der juristische Begriff Gewinnabführungsvertag benutzt. Dieser aktienrechtliche Terminus ist allerdings nicht ganz treffend, schließlich wird im Rahmen der Organschaft nicht nur der gesamte Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abführt, sondern der Organträger ist im Gegenzug auch verpflichtet die gesamten Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Die Verwendung des Begriffes Ergebnisabführungsvertrag ist gesellschaftrechtlich nicht kodifizert, entspricht aber eher dem Wesen der Gewinnabführung und der Verlustübernahmeverpflichtung im Rahmen dieser aktienrechtlichen Verbundenheit.

[Bearbeiten] Finanzielle Eingliederung

Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen mehrheitlich beteiligt war - und zwar dergestalt, dass dem Organträger die Mehrheit an den Stimmrechten aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Im Regelfall fallen Anteile und die Zahl der Stimmrechte zusammen, Abweichungen ergeben sich freilich, wenn Anteile mit mehrfachem Stimmrecht vorhanden sind und/oder stimmrechtslose Anteile existieren. Mittelbare Beteiligungen können mit anderen mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen zusammengefasst werden, sichergestellt werden muss nur, dass der Organträger die Organgesellschaft mit Blick auf die Stimmrechte tatsächlich lenken kann.

[Bearbeiten] Mehrmütterorganschaft

Bei der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft waren bis zum Veranlagungszeitraum 2002 auch sog. Mehrmütterorganschaften möglich. Eine Mehrmütterorganschaft lag vor, wenn mehrere gewerbliche, organträgerfähige Unternehmen ein gewerbliches Unternehmen unterhielten und gemeinsam eine Organschaft bildeten. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, S.3922) wurde die von Finanzverwaltung und Rechtsprechung diskutierte Mehrmütterorganschaft zunächst gesetzlich verankert, ab dem Veranlagungszeitraum 2003 ist die Mehrmütterorganschaft dann allerdings durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660) vollständig abgeschafft worden.

[Bearbeiten] Umsatzsteuerliche Organschaft

Eine Organschaft für Zwecke der Umsatzsteuer führt dazu, dass nur ein Unternehmer im Sinne des UStG vorliegt. Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft lösen keine Umsatzsteuer aus, sondern führen zu sog. Innenumsätzen. Voraussetzung ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung.

[Bearbeiten] Sonstiges

Die Organschaften sind auf das Inland beschränkt. Allerdings ist es nach der Marks & Spencer-Entscheidung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen europarechtlich geboten, eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung zwischen Mutter und ausländischer Tochter zuzulassen.

[Bearbeiten] Gruppenbesteuerung in Österreich

Mit dem Steuerreformgesetz 2005 führte Österreich für Konzerne sehr günstige Regelungen zur Gruppenbesteuerung ein. Diese Regeln gelten ab der Veranlagung 2005. Liegen die folgenden Voraussetzungen vor, greifen die Regelungen der Gruppenbesteuerung:

  • Der Gruppenträger, also die Konzernmutter, muss mehr als 50 % des Kapitals des Gruppenmitglieds, also der Tochtergesellschaft, halten. Dies muss ihr die Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung sichern.
  • Es muss ein Antrag auf Bildung der Gruppe gestellt werden.
  • Die Gruppe wird verbindlich für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gebildet.

Folge der Gruppenbildung ist, dass das steuerliche Ergebnis der Gruppenmitglieder zu 100 % dem Gruppenträger zugerechnet wird. Ausländische Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen Gruppenträger oder Gruppenmitglied sein. Dies gilt insbesondere für ausländische Kapitalgesellschaften als Gruppenmitglied, die ausschließlich mit österreichischen Gesellschaften finanziell verbunden sind.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Deutschland

[Bearbeiten] Österreich


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