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Ordnungsmaßnahme

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Ordnungsmaßnahmen sind im deutschen Schulrecht quasi die zweite Eskalationsstufe, wenn erzieherische Einwirkungen nicht die gewünschte Verhaltensänderungen bewirkt haben. Sie zielen stärker auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes ab als diese.

Im Gegensatz zu erzieherischen Einwirkungen, die vom einzelnen Lehrer zeitnah durchgeführt werden können, entscheidet über Ordnungsmaßnahmen in der Regel ein Gremium wie etwa eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz, je nach Bundesland unter Einbeziehung von Eltern- und Schülervertretern und nachdem der betroffene Schüler Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatte.

Ordnungsmaßnahmen sind in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, in Nordrhein-Westfalen beispielsweise in Paragraph 53 SchulG:

(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.

(...)

(3) Ordnungsmaßnahmen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,

3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,

4. die Androhung der Entlassung von der Schule,

5. die Entlassung von der Schule,

6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,

7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.

(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.

(...)

Nach gängiger Rechtsprechung werden alle Ordnungsmaßnahmen, mit Ausnahme des Verweises, als sogenannte Verwaltungsakte gesehen.

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