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Neubestand

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In der Lebensversicherung unterteilt man seit der Deregulierung des Versicherungswesens die Gesamtheit der Versicherungsverträge eines Versicherers in den Altbestand und den Neubestand. Während für den Altbestand die Regelungen vor der Regulierung weiter gelten, ist der Neubestand der deregulierte Bestand. So gilt insbesondere im Altbestand der genehmigte Geschäftsplan weiter.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Abgrenzung

Nach § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gehören zum Altbestand die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge. Nach den Übergangsvorschriften werden die nach dem 29. Juli aber vor dem 31. Dezember 1994 abgeschlossenen Verträge (Zwischenbestand) weitgehend entsprechend behandelt, sofern sie materiell unter gleichen Bedingungen abgeschlossen sind. Die Verträge, die nicht zum Altbestand gehören, bilden den Neubestand.

Bei Sterbekassen sowie bei Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Absatz 3 Satz 5 VAG nicht getroffen wurde ("regulierte Pensionskasse") wird die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubestand nicht getroffen: Es gelten hier die Regelungen für den Altbestand.

[Bearbeiten] Bedeutung

[Bearbeiten] Handelsrecht

Im Altbestand gilt der genehmigte Geschäftsplan, der für diese Verträge noch umfassende Bestimmungen vorsah, in vollem Umfang weiter. Änderungen der Verträge, insbesondere der Beiträge, aber auch der Überschussbeteiligung und eine Änderung der Bestimmung der Deckungsrückstellung bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht.

Im Neubestand ist dagegen die Gestaltung der Verträge, insbesondere die Beitragskalkulation, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei. Die Bestimmung der Deckungsrückstellung richtet sich ausschließlich nach handelsrechtlichen Bestimmungen. Der Geschäftsplan des Versicherers enthält keine die Ausgestaltung dieser Verträge betreffenden Regelungen mehr.

In Folge bestätigt der Verantwortliche Aktuar unter der Bilanz für den Neubestand die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit den handelsrechtlichen Bestimmungen. Für den Altbestand bestätigt er insbesondere die Übereinstimmung mit dem genehmigten Geschäftsplan für diese Verträge.

[Bearbeiten] Vertragsrecht

Im Altbestand wird zwar in den AGB normalerweise auf den Geschäftsplan Bezug genommen oder dieser sogar als Teil des Vertrages bezeichnet. Dennoch ist der Geschäftsplan nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn ihm eine wesentliche Bedeutung bei der Bestimmung der vertraglichen Grundlagen, z.B. der Überschussbeteiligung, eine wesentliche Bedeutung zukommt.

Im Neubestand hat der Geschäftsplan des Versicherer keine Bedeutung mehr für die vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer. Alle regelungsbedürftigen Sachverhalte sind im Vertrag selbst zu regeln. Die Vertragsbestimmungen können unter bestimmten Bedingungen, z. B. im Falle ungültiger Bestimmungen, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders geändert werden.

Geschäftspläne, auch des Altbestandes, können mit Zustimmung der Versicherungsaufsicht geändert werden.

[Bearbeiten] Überschussbeteiligung

Auch für die Überschussbeteiligung trifft die ZRQuotenV unterschiedliche Bestimmungen für den Alt- und Neubestand, die Ausfluss einer größeren Freiheit in der Tarifierung im Neubestand sind. Im Altbestand richtet sich die Überschussbeteiligung wesentlich nach einer marktdurchschnittlichen Überschussbeteiligung, da wegen der Regulierung die Produkte der verschiedenen Versicherer relativ vergleichbar sind. Im Neubestand ist dies wegen der größeren Unterschiedlichkeit der Produkte der Versicherer nicht mehr möglich. Daher beruht hier die Überschussbeteiligung ausschließlich auf unternehmenseigenen Größen.

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