Nachfolgestaat
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Als Nachfolgestaat, (franz. nouvel état) wird ein Staat deklariert, der nach der Auflösung eines bestehenden Staates die Rechtsnachfolge für diesen erloschenen Staat antritt. So fallen alle Verträge und Rechte und Pflichten, die für den vorherigen Staat gegolten haben, nun auf den Nachfolger. Die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträgen (1978) sieht in Artikel 34 grundsätzlich eine Universalsukzession der nach einem Staatenuntergang neu entstandenen Staaten vor, und zwar sowohl in bilaterale als auch in multilaterale Verträge.[1]
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[Bearbeiten] Fallbeispiel Montenegro
So hat Serbien als Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro weiter die Mitgliedschaft in der UNO, während Montenegro sich nach dem Unabhängigkeitsreferendum von Montenegro, für die UNO wie für andere Organisationen neu bewerben musste. Dies hatte so die Verfassung von Serbien und Montenegro bestimmt. Da der Staat der sich abspaltete, alle damit verbundenen Rechte der politischen und rechtlichen Kontinuität verwirkt hatte und so nicht als Nachfolgestaat im völkerrechtlichem Sinne galt.
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Die Presse: Stephan Wittich: Völkerrecht: Staatsvertrag: Slowenien ohne Österreichs Willen nicht Partei, 07.03.2005
[Bearbeiten] Literatur
- Burgenthal/Doehring/Kokott: Grundzüge des Völkerrechts, 2. Auflage, Heidelberg 2000
- Wilfried Fiedler: Der Zeitfaktor im Recht der Staatensukzession, in: Staat und Recht. Festschrift für Günther Winkler, Wien 1997, S. 217-236.
[Bearbeiten] Weblinks
- European Journal of International Law - State Succession in Respect of Human Rights Treaties (engl.)
- Der Österreichische Staatsvertrag und die Minderheiten - Symposium der Alpen-Adria-Universität und des Slowenischen wissenschaftlichen Institutes, Klagenfurt, Rede Milan Kučan, 23. Mai 2005
- Materialien zur Vorlesung Völkerrecht - SS 2006 in der juristischen Fakultät der Universität Passau
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