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Nachbarschaftslärm

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Unter dem Nachbarschaftslärm versteht man den Lärm, der zwischen mehreren Bewohnern existiert. Dazu gehören Lärm von Haustieren, Kinderlärm, Lärm von Nutztieren, Rasenmäherlärm, laute Musik oder auch laute Feiern von Jugendlichen. Oft ist Nachbarschaftslärm ein Grund für gegenseitige Klagen in der Nachbarschaft.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Unterschiede und Rechtsprechung

[Bearbeiten] Haustierlärm

Darunter versteht man zum Beispiel das ständige Bellen von Hunden beziehungsweise das ständige Krächzen von Papageien. Das Miauen einer Katze fällt nicht darunter, da eine Katze nur sehr selten und nur im Kampf für eine kurze Zeit besonders laut miaut. Aber auch unregelmäßiges Gebell eines Hundes bis 40 cm Widerristhöhe, gilt in der Deutschen Rechtsprechung nicht als „Lärmbelästigung“, sondern als „hinnehmbares Geräuschereignis“.

[Bearbeiten] Kinderlärm

Kinderlärm gilt im Bürgerlichen Recht als wohl am häufigsten beklagte Sache. Viele Menschen, gerade ältere, fühlen sich oft von Kindern gestört. Es wird sich sowohl auf die Mittagsruhe, als auch auf die Nachtruhe berufen. In der Regel wird aber Kinderlärm nicht verfolgt, weil es als „Naturgeräusch“ hinzunehmen ist und ein kleines Kind noch nicht weiß, dass es so etwas wie „Mittagsruhe“ gibt.


Normaler Kinderlärm wie Toben, Weinen, Lachen , Rumlaufen und auch mal springen und poltern muss man hinnehmen.

Nicht hinnehmen muss man : Springen von Möbeln, Möbel umschschmeissen, stundenlanges Gekreische oder einschlagen auf Heizung oder Badewanne, denn dies ist kein normaler Kinderlärm mehr.

[Bearbeiten] Nutztierlärm

Unter dem Nutztierlärm versteht man die Geräusche von Nutztieren wie Hähne, Pferde, Hühner, Kühe, Gänse oder Enten. Zwar können Auflagen erteilt werden, dass ein ständig krähender Hahn beziehungsweise ständig schnatternde Gänse aus Lärmschutzgründen eingesperrt werden, allerdings es ist genau wie der Kinderlärm laut Gesetz „hinzunehmen“.

[Bearbeiten] Musiklärm

Lärm, der aufgrund von lauter Musik beziehungsweise dem Spielen von Musik entsteht, kann geahndet werden, solange es vom Verursacher nicht zuvor angemeldet wurde. Das Spielen von Musikinstrumenten ist daher nur zwischen 8 Uhr und 12 Uhr morgens, sowie zwischen 16 und 20 Uhr abends, erlaubt.

Laut Gesetzgeber muss auch bei Feiern Zimmerlautstärke eingehalten werden, eine gesetzliche Klausel, die gelegentliches lautes Feiern erlaubt, existiert nicht. Daher ist es ratsam, Nachbarn bzw. den Vermieter (wenn man in einer Mietwohnung lebt) möglichst früh und am besten ein paar Tage vorher schriftlich zu informieren, dass es am Tag der Veranstaltung „etwas lauter“ werden könnte. Nach deutscher Rechtsprechung kann aber erwartet werden, dass eine Überschreitung der Zimmerlautstärke bei Familienfesten wie Geburtstag oder einer Hochzeit oder traditionellen Festen wie Silvester von den Nachbarn toleriert werden muss. In diesem Zusammenhang werden bis zu vier Feiern im Jahr als zumutbar angesehen.

[Bearbeiten] Rasenmäherlärm

Darunter versteht man die Geräuschemission eines Rasenmähers.

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr.1 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sind Rasenmäher grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen gar nicht und werktags nur zwischen 20 Uhr und 7 Uhr morgens nicht zu betreiben. Ein Verbot zum Betrieb in der Mittagszeit ergibt sich allenfalls aus ortsgebundenen Regelungen, die bei den Gemeinden zu erfragen sind.

[Bearbeiten] Weblinks

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