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Musikzitat

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Das Musikzitat ist eine besondere Form des Kleinzitats und bezeichnet die Einbindung einzelner Teile eines Musikstückes in ein neues Werk. Die Nutzung des Musikzitats in Musikstücken ist in Deutschland über den § 51 Nr. 3, die Nutzung in Sprachwerken (Texte, Aufnahmen) in § 51 Nr. 1 und 2 des Urhebergesetzes geregelt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Nutzung des Musikzitates

Die Regelung zur Nutzung eines Musikzitates sieht vor, dass die übernommenen Stellen eines fremden Werkes innerhalb einer neuen Komposition deutlich erkennbar sein müssen. Es muss entsprechend immer so lang sein, dass der Hörer die Fremdelemente eindeutig erkennen und zuordnen können muss. Zugleich müssen die Grenzen des Zitierrechts für das Kleinzitat eingehalten werden, die Passagen dürfen also auch nicht zu umfangreich sein, damit keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers bestehen. Dabei hat sich bei Musikstücken ein Richtwert von etwa 15 Sekunden Länge eingebürgert.

Die Werke, in denen ein Musikzitat eingearbeitet wird, müssen wie bei anderen Formen des Zitats zudem einen eigenständigen Werkcharakter aufweisen. Zitierte Stellen müssen eindeutig referenziert werden. Die Variation eines Musikstückes ist nicht über das Zitatrecht abgesichert und muss entsprechend vom Musikzitat unterschieden werden, da es sich dabei nicht um ein unverändertes Zitat handelt. In diesem Fall gilt der Melodienschutz nach §24 UrhG [1]. Die zitierte Passage darf entsprechend nicht grundlegend für das eigene Werk sein.

[Bearbeiten] Regelungen des deutschen Urhebergesetzes zum Musikzitat

Das deutsche Urhebergesetz (UrhG) erlaubt das Zitat im Paragraph 51, wobei sich nur der Punkt 3 auf das Musikzitat im engeren Sinne (in eigenständigen Musikstücken) bezieht, die Punkte 1 und 2 für Zitate im Allgemeinen gelten:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.[2]

Für die Übernahme von Musikstücken als Zitat gilt zudem das Änderungsverbot nach §62 [3] sowie die Pflicht zur Quellenangabe nach §63 Urhebergesetz [4].

[Bearbeiten] Regelungen des Urhebergesetzes in Österreich und der Schweiz

In Österreich wird das Zitatrecht und damit auch der Umgang mit Musikzitaten über das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte geregelt. Während sowohl das Klein- als auch das Großzitat von Sprachwerken sowie von Bildern außer Werken der bildenden Kunst über §46 UrhG [5] geregelt wird, gilt hier für Werke der Tonkunst der §52 UrhG:

Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung:
1. wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt werden;
2. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
3. wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.[6]

Neben des nach deutschem Recht möglichen Zitats im Rahmen eines musikalischen Werkes und eines wissenschaftlichen Textes wird hier also zusätzlich das Zitat eines Musikstücks im Rahmen eines literarischen Werkes erlaubt. Es wird als musikalisches Kleinzitat bezeichnet und auch nach österreichischem Recht ist der zum Zweck gerechtfertigte Umfang des Zitats zu beachten.

Das schweizer Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte regelt das Zitieren von Werken im §24, wobei keine Trennung zwischen Sprach- und Musikzitaten gemacht wird. Dort heißt es:

1. Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.[7]

Auch hier können also Musikzitate verwenden werden, wenn der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist und die Quelle bezeichnet wird.

[Bearbeiten] Quellen

[Bearbeiten] Zitierte Quellen und Anmerkungen

  1. http://bundesrecht.juris.de/urhg/__24.html
  2. §51 UrhG, nach [1]
  3. §62 UrhG
  4. §63 UrhG
  5. §46 Österreichisches UrhG
  6. §52 Österreichisches UrhG
  7. §24 Schweizer UrhG

[Bearbeiten] Weblinks

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