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Monument historique

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In Frankreich ist die Einstufung als Monument Historique eine gemeinnützige Maßnahme, um ein aufgrund seiner Geschichte oder Architektur bemerkenswertes Bauwerk als Denkmal zu schützen. Die Anerkennung des öffentlichen Interesses bezieht sich insbesondere auf die mit dem Monument verbundene Vergangenheit oder Kunst.

Die Einstufung kann sich auch auf bewegliche Objekte beziehen, zum Beispiel Möbel oder Objekte, die immobil fixiert wurden, an denen ein historisches Interesse besteht: Glocken, Kelche, Türbeschläge...

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Kurze Definition

Die Schutzmaßnahme kann sein:

  • Die unmittelbare und sehr restriktive gehandhabte Einstufung als Monument Historique
  • Der Eintrag in das inventaire supplémentaire der Monuments historiques

Der Unterschied zwischen den beiden Schutzmaßnahmen liegt im wesentlichen:

  • In der größeren Freiheit, die den Eigentümern der eingeschriebenen Denkmals zugestanden wird, zum Beispiel war der Wahl des Architekten
  • in den Vergünstigungen, die denen die Eigentümer des Denkmals gewährt werden (Subventionen, steuerliche Anreize...)

[Bearbeiten] Code du patrimoine

In Frankreich werden die Einordnung und Eintragung durch den Titel II des Code du patrimoine geregelt, der das Gesetz von 25. Februar 1943 formal ersetzt und inhaltlich modernisiert, das wiederum ein Gesetz vom 31. Dezember 1913 modifizierte und ein sogenanntes Champ de visibilité (Blickfeld) von 500 Meter in das französische Recht aufnahm. Das heißt, dass jede Landschaft und jedes Gebäude in diesem Umkreis ebenfalls besonderen Regeln unterworfen ist, insbesondere, was die Um- oder Neugestaltung betrifft. Vom Gesetz bestimmt dabei, dass jede Immobilie zum Champ de visibilité gehört, dass vom Denkmal aus oder gleichzeitig mit dem Denkmal zu sehen ist und sich in einem Abstand (der der Rechtsprechung nach ein Umkreis um das Denkmal ist) von höchstens 500 Metern befindet.

[Bearbeiten] Geschichte

Die Arbeit an der Inventarisierung der Monuments historiques begann in Frankreich von Seiten des Staates bereits 1830 mit der Ernennung von Ludovic Vitet zum Inspecteur général des monuments historiques und ihm folgte 1834 der Poet Prosper Mérimée, der er in ständigem Kontakt zum Beispiel mit dem Archäologen Jules Quicherat und dem Architekten Eugène Viollet-le-Duc stand.

Heute zählt man in Frankreich rund 44.000 durch die Liste des monuments historiques geschützte Bauwerke. Zuständig dafür ist das Kulturministerium.

[Bearbeiten] Die Einstufung

Die Einstufung kann von jedem in Gang gesetzt werden, von öffentlichen Stellen genauso wie von privaten, insbesondere natürlich von den Eigentümern. Das ABF (Architecte des Bâtiments de France) ist der bevorrechtigte Ansprechpartner bei der Einstufung und der Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien bei aufgenommenen Objekten.

Das Einstufungsdossier wird üblicherweise von Personen angelegt, die der DRAC (Direction départementale des affaires culturelles) angehören. Es besteht aus einem Dokumentationsteil, der detaillierte Informationen zum Gebäude (Geschichte, städtebauliche Situation, juristische Fakten) enthält, Fotos und Plänen.

Das erstellte Dossier wird der COREPHAE (Commission régionale du patrimoine historique, archéologique et ethnologique) zur Stellungnahme unterbreitet, die aus 30 Personen unter dem Vorsitz des Präfekten der Region besteht.

Der Präfekt verfasst eine Verordnung zur Aufnahme des Objektes in die Liste und gibt das Dossier anschließend ans Ministerium weiter. Die dortige Commission supérieure des monuments historiques hat nun zwei Möglichkeiten: die Aufnahme in die Liste oder ins inventaire supplémentaire (falls die Aufnahme in die Liste nicht in Frage kommt) vorzuschlagen. Die endgültige Entscheidung liegt beim Minister.

[Bearbeiten] Die Folgen der Einstufung

  • Für jede Änderung an einem derart eingestuften Gebäude muss der Eigentümer vier Monate vor Beginn der Arbeiten dem Präfekten einen Antrag mit detaillierten Angaben zu den vorgesehen Arbeiten vorlegen.
  • Das Gebäude darf nicht niedergerissen noch bewegt werden, weder in Teilen noch im Ganzen.
  • Es darf nicht verkauft, vererbt, vermacht etc. werden, ohne den Minister im Vorhinein zu unterrichten.
  • Keine Neukonstruktionen dürfen ohne Zustimmung des Ministers angebaut werden.

[Bearbeiten] Die Unterhaltung

Arbeiten zur Unterhaltung des Gebäudes, zur Reparatur und Restaurierung können vom Staat finanziell unterstützt werden, was Unterstützungen aus anderen Quellen nicht ausschließt. Die genehmigten Arbeiten an einem geschützten Gebäude werden vom Eigentümer unter Mitwirkung von Architekten und Bauunternehmern seiner Wahl ausgeführt. Die Unterstützung des Staates ist auf 40 % der Gesamtkosten beschränkt.

Die genehmigten Arbeiten an einem geschützten Bauwerk werden unter Aufsicht der Verwaltung vorgenommen. Bei einer finanziellen Unterstützung durch den Staat ist der Rückgriff auf einen leitenden Architekten, der mit den historischen Gebäuden der Region vertraut ist, obligatorisch.

[Bearbeiten] Die Umgebung

Neubau, Restaurierung und Abriss von Gebäuden innerhalb des Champ de visibilité erfordern die vorherige Zustimmung des ABF.

[Bearbeiten] Literatur

  • Mechthild Gilzmer: De l'Oubli à la Mémoire: Die Erinnerung an die Shoah im Medium Denkmal; in: Joseph Jurt (Hg.): Die Literatur und die Erinnerung an die Shoah. Akten einer Arbeitstagung am Frankreich-Zentrum der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.; 2005; Journées d'étude, Bd. 6; Seite 133 - 151 (deutsch)
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