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Mandatsträgerbeitrag

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Mandatsträgerbeiträge werden im Parteiengesetz (PartG) definiert. Während Mitgliedsbeiträge regelmäßige Geldleistungen sind, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet (§ 27 Abs. 1 Satz 1 PartG), sind Mandatsträgerbeiträge regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus an seine Partei leistet (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PartG). Sie werden auch als „Mandatsabgaben“ bzw. „Parteisteuern“ bezeichnet. Mandatsträger sind Mitglieder von Parlamenten und Regierungen, direkt oder indirekt gewählte Kreis-, Gemeinde- und Ortsräte sowie Bürgermeister und Landräte. Mandatsträgerbeiträge zählen wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden zu den so genannten Zuwendungen natürlicher Personen (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG).

Davon zu unterscheiden sind die Beiträge, die Abgeordnete an ihre Fraktionen leisten.

[Bearbeiten] Regelungen der Parteien

Die Satzungen von allen im Bundestag vertretenen Parteien sehen die Verpflichtung zur Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen vor. Die jeweilige Höhe der Sonderbeiträge ist außer bei der CSU in keiner dieser Satzungen bestimmt, sondern wird von bestimmten Organen der entsendenden Gliederungen festgelegt bzw. mit den Betroffenen vereinbart. Was die Verbindlichkeit der Verpflichtung zur Leistung der Mandatsträgerbeiträge angeht, unterscheiden sich die Bestimmungen der Parteien erheblich. Bei einigen wird ausdrücklich von freiwilligen Leistungen gesprochen. Bei anderen führt die Nichtleistung zum automatischen Verlust der Mitgliedschaft.

Auch die Bedeutung der Sonderbeiträge für die Finanzen der Parteien ist unterschiedlich. Der Anteil der Mandatsträgerbeiträge an den Gesamteinnahmen variiert von 4,6 % bis 17 %. Ein überwiegender Teil der Mandatsträgerbeiträge fließt an die unteren Gliederungen der Parteien (Kreis- und Ortsverbände), bei denen diese teilweise die Haupteinnahmequelle darstellen.

Im Jahr 2003 wurden laut Rechenschaftsbericht zugunsten der SPD insgesamt 22,5 Mio. € Mandatsträgerbeiträge geleistet; dies entspricht einem Anteil von 12,5% an den Einnahmen der Partei Bei der CDU waren es insgesamt 18 Mio. € (12,9%). Die Mandatsträger der FDP leisteten 1,3 Mio. € (4,6%). Die Vorgängerin der Linkspartei, die PDS, sammelte 1,1 Mio. € Mandatsträgerbeiträge ein (5,1%). Die Mandatsträger der Partei Bündnis 90/Die Grünen leisteten insgesamt 4,5 Mio. € (17%). Zugunsten der CSU wurden insgesamt 3,3 Mio. € Mandatsträgerbeiträge geleistet (6,9%).

[Bearbeiten] Gesetzlich anerkannt, aber als rechtlich nicht verpflichtend

Mit der Änderung des Parteiengesetzes im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen ausdrücklich vorgesehen. Damit geht der Gesetzgeber offensichtlich auch von der Zulässigkeit ihrer Erhebung aus.

Aus der gesetzlichen Definition in § 27 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich jedoch, dass das PartG nicht von einer Rechtspflicht zur Entrichtung der Mandatsträgerbeiträge ausgeht. Anders als Mitgliedsbeiträge, die nach dem Gesetzeswortlaut ihren Rechtsgrund in den satzungsrechtlichen Vorschriften haben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 PartG), stellt das Gesetz bei Mandatsträgerbeiträgen nicht auf eine Verpflichtung zur Zahlung, sondern auf die Bewirkung der Leistung, also die Zahlung selbst ab. In Bezug auf die Publizitätspflichten behandelt das PartG Mandatsträgerbeiträge wie Spenden und nicht wie Mitgliedsbeiträge (§ 25 Abs. 3). Auch das Bundesfinanzministerium geht für die steuerliche Behandlung von einer Freiwilligkeit der Mandatsträgerbeiträge aus. Sind Mandatsträgerbeiträge freiwillig, scheidet eine Einklagbarkeit aus.

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