Malachitgrün
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Strukturformel | |||||||||
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Allgemeines | |||||||||
Name | Malachitgrün | ||||||||
Andere Namen | Diamantgrün, Viktoriagrün | ||||||||
Summenformel | C23H25N2 | ||||||||
CAS-Nummer | 569-64-2 | ||||||||
Kurzbeschreibung | farbloses Salz oder Alkan | ||||||||
Eigenschaften | |||||||||
Molmasse | 329,458 g·mol-1 | ||||||||
Löslichkeit | gut löslich in Wasser und Ethanol | ||||||||
Wasserlöslichkeit | 4·104 mg·L-1 | ||||||||
Sicherheitshinweise | |||||||||
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R- und S-Sätze | R: 22-41-63-50/53 S: 2-26-36/37-39-46-60-61 Herkunft: 29. ATP des Anh. I der 67/548/EWG. Gültig seit: Oktober 2005 |
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LD50, Maus, oral | 80 mg·kg-1 | ||||||||
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Normbedingungen. |
Malachitgrün ist ein grüner Triphenylmethan-Farbstoff.
Er wurde erstmals im Jahre 1877 von dem Chemiker Otto Fischer synthetisiert. Weitere Bezeichnungen für Malachitgrün sind Diamantgrün, Viktoriagrün oder 4,4'-Bis(dimethylamino)trityliumchlorid. Malachitgrün bildet grüne, metallisch glänzende Kristalle, die in Wasser und Ethanol gut löslich sind. Man synthetisiert die farblose Leukobase des Malachitgrün aus N,N-Dimethylanilin und Benzaldehyd in Gegenwart von Zinkchlorid. Durch Oxidation mit z. B. Blei(IV)-oxid in saurer Lösung geht die Leukobase in Malachitgrün über. Da Malachitgrün durch Chlor zerstört, durch Laugen ent- und durch Säuren rotgelb gefärbt wird, wird es heute kaum noch in der Textilfärbung verwendet. In der Mikroskopie verwendet man Malachitgrün zur Färbung von pilzinfizierten Pflanzengeweben, Bakterien und als Nachweis zur Sporenbildung. Als Lebensmittelfarbstoff kann Malachitgrün nicht verwendet werden, da es als (minder)giftig eingestuft ist.
[Bearbeiten] Malachitgrün in Lebensmitteln
In der Lebensmittelüberwachung taucht Malachitgrün häufig als nachweisbarer Arzneimittelrückstand in Fisch auf. In vielen Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) ist Malachitgrün ein zugelassenes Chemotherapeutikum, in der EU ist seine Anwendung verboten. Es dürfen auch keine Rückstände (weder Malachitgrün, noch die Leukobase) in Lebensmitteln nachweisbar sein (VO 2377/90 Anhang IV).