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L-Übungsfahrt

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L-Übungsfahrt
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L-Übungsfahrt

L-Übungsfahrt ist eine Möglichkeit für Fahrschüler in Österreich im Rahmen ihrer Führerscheinausbildung für die Klasse B Fahrpraxis außerhalb der Fahrschule zu sammeln. Voraussetzung ist mindestens ein Begleiter, welcher bei den Übungsfahrten neben dem Übenden sitzt, Unfällen vorbeugt, den Übenden nicht in Situationen bringen darf, denen dieser nicht gewachsen ist und darauf achtet, dass der Übende die Verkehrsvorschriften genau beachtet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ablauf

[Bearbeiten] Eingangsphase

  • Der Kandidat darf frühestens 6 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Ausbildung in einer Fahrschule beginnen.

Vor Erteilung der Bewilligung sind in einer Fahrschule zu absolvieren:

  • Mindestens 7 Unterrichtseinheiten Theorie
  • Theoretische Einweisung (Dauer: 1 Lektion), gemeinsam besucht von Kandidat und Begleiter(n)
  • Mindestens 8 Fahrlektionen in einer Fahrschule

[Bearbeiten] Erteilung der Bewilligung

  • Danach kann bei der Wohnsitzbehörde des jeweiligen Begleiters um die Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten angesucht werden
  • Nach Absolvierung dieser Ausbildung kann frühestens am 18. Geburtstag die praktische Fahrprüfung abgelegt werden

[Bearbeiten] Voraussetzungen für Begleiter

  • Es können zwei Begleiter genannt werden
  • Mindestens sieben Jahre Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B
  • Nachweis einer mindestens dreijährigen Fahrpraxis, die unmittelbar vor der Einbringung des Antrages leigen muss (Glaubhaftmachung mittels Bestätigung von Zeugen oder durch auf den eigenen Namen zugelassene Kratffahrzeuge der betreffenden Klasse)
  • In den unmittelbar vor Einbringung des Antrages liegenden drei Jahren keine Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften
  • Darf im der Bewilligung unmittelbar vorangegangenen Jahr keine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten erhalten haben

[Bearbeiten] Voraussetzungen für das Übungsfahrzeug

  • Muss der Klasse B angehören
  • Muss eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h aufweisen
  • Wenn es bei der praktischen Fahrprüfung verwendet werden soll: eine Türe in der Sitzreihe, in welcher der Fahrprüfer Platz nimmt
  • Automatisches Getriebe ist zulässig. Wird ein solches Fahrzeug bei der praktischen Fahrprüfung verwendet, dann wird die Lenkberechtigung auf Fahrzeuge mit Automatik eingeschränkt
  • Es können auch mehrere Fahrzeuge verwendet werden (müssen allerdings in der behördlichen Bewilligung genannt sein)

[Bearbeiten] Bedingungen während der Durchführung von Übungsfahrten

  • Der Alkoholgehalt beim Übenden und dem Begleiter darf nicht mehr als 0,01 ‰ im Blut beziehungsweise nicht mehr als 0,05 mg/l in der Atemluft betragen
  • Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass am Übungsfahrzeug vollständig sichtbar, gut lesbar und unverwischbar die Aufschriften L (in weißer Farbe auf blauem Hintergrund mit den Abmessungen 16 x 16 cm) und Übungsfahrt angebracht sind
  • Der Begleiter muss seinen Führerschein mitführen
  • Der Begleiter muss die Bewilligung zur Durchführung der Übungsfahrten mitführen
  • Der Übende muss einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B.: Reisepass) mitführen

[Bearbeiten] Siehe auch

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