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Kontopfändung

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Unter Kontopfändung versteht man die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Kunden gegen die Bank aus einem Girokonto. Der Pfändung unterliegen nicht einzelne Buchungen, die auf dem Konto vorgenommen wurden, sondern der Saldo. Es kann die Pfändung des gegenwärtigen Saldos (= Saldo zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung) oder des gegenwärtigen Saldos und der künftigen Saldoforderungen erfolgen. Wird nur das gegenwärtige Saldo gepfändet, läuft die Pfändung u. U. ins Leere, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung bei der Bank kein Guthaben auf dem Girokonto vorhanden ist. Werden auch die künftigen Saldoforderungen gepfändet, bleibt die Pfändung bestehen, bis die Forderung beglichen ist oder die Pfändung aufgehoben wird.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ablauf der Kontopfändung

Voraussetzung für die Kontopfändung ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (Vollstreckungsgericht) erlässt aufgrund eines Vollstreckungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser wird dann durch den Gerichtsvollzieher der Bank als Drittschuldner und anschließend dem Schuldner zugestellt.

Die Vollstreckungsbehörden (z. B. Finanzämter) erlassen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf der Grundlage eines Leistungsbescheides (z. B. Steurbescheid). Die Zustellung erfolgt entweder mit Zustellungsurkunde durch die Post oder einen Vollziehungsbeamten.

Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Aufforderung an die Bank zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (z. B. gem. § 840 ZPO), ist diese verpflichtet innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben.

Die Bank sperrt das Konto (sowie dazugehörige Karten) oder separiert den gepfändeten Betrag, wenn das Konto das notwendige Guthaben aufweist. Die Bank überweist den pfändbaren Betrag nach Ablauf von 14 Tagen an den Gläubiger (§ 835 III ZPO).

[Bearbeiten] Aufhebung der Kontosperre

Eine Aufhebung der Kontosperre erfolgt

  • Wenn die Forderung durch den Kunden über das gepfändete Konto beglichen wird
  • Wenn die Pfändung durch das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde aufgehoben wird
  • In besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht eine Kontopfändung aufheben (§ 765 a ZPO)

Eine Vielzahl von Banken hebt die Kontosperrung auch auf, wenn die Pfändung ruhend gestellt wird. Der Gläubiger behält dadurch seinen mit der Pfändung erworbenen Rang und der Schuldner kann wieder frei über sein Konto verfügen. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn mit dem Gläubiger regelmäßige Teilzahlungen vereinbart wurden.

[Bearbeiten] Pfändungsschutzregeln

Eine Reihe von Regelungen soll verhindern, dass Kontoinhaber aufgrund von Kontopfändungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus sollen geltende Pfändungsschutzbestimmungen nicht durch eine Kontopfändung umgangen werden.

[Bearbeiten] Sozialleistungen

Der Kunde kann verlangen, dass Sozialleistungen innerhalb von sieben Tagen nach Gutschrift trotz Pfändung ausgezahlt werden (§ 55 SGB I). Der Kontoinhaber muss der Bank nachweisen, dass es sich um Sozialleistungen handelt.

Nach Ablauf der Siebentagesfrist ist eine Freigabe nur per Gerichtsbeschluss möglich. Hierzu ist beim Vollstreckungsgericht eine sogenannte Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen. Das Gericht kann dann eine Freigabe erteilen (§ 55 Abs. 4 SGB I).

[Bearbeiten] Arbeitseinkommen

Damit eingehende Arbeitseinkommen von einem gepfändeten Konto ausgezahlt werden können, bedarf es eines Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichtes (§ 850 k ZPO) oder der Vollstreckungsbehörde. Es können per Vorabfreigabe eilige Zahlungen ermöglicht werden. Der freizugebende Betrag richtet sich nach den bei einer Lohnpfändung geltenden Pfändungsfreigrenzen.

[Bearbeiten] Folgen der Pfändung

Die Kontopfändung gilt bankenüblich als Negativmerkmal. Die Folge ist daher in vielen Fällen die Kündigung von Dispositionskrediten und Kreditkarten durch die Bank. Eine Kontokündigung allein aufgrund der Pfändung ist nicht statthaft (s. Jedermann-Konto). Auch darf die Bank keine Gebühren für die Bearbeitung der Pfändung nehmen.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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