Kommanditist
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Kommanditist ist die Bezeichnung für einen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)[1]. Er haftet im Vergleich zu einem Komplementär, der persönlich und in vollem Umfang haftbar ist, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nur auf den Betrag einer bestimmten Hafteinlage, die im Handelsregister bzw. Firmenbuch[1] eingetragen wurde.
Das bedeutet, dass der Kommanditist an einem Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt. Die Höhe der Einlage bestimmt sich im Verhältnis zu den Gläubigern nicht nach den Vereinbarungen des Kommanditisten und des Komplementärs, sondern allein danach, in welcher Höhe der Anteil des Kommanditisten im Handelsregister bzw. Firmenbuch[1] verlautbart ist (, beträgt jedoch mindestens 70 Euro)[1]. Allerdings können sich die Gläubiger auf eine in der üblichen Weise erklärte Erhöhung des Kommanditanteils verlassen. Eine eventuelle Rückzahlung der Einlage gilt gegenüber den Gläubigern als nicht geschehen. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner noch nicht geleisteten Einlage unmittelbar. Die Gläubiger können ihn insoweit unmittelbar in Anspruch nehmen und sind nicht darauf verwiesen, sich die Einlageforderung im Vollstreckungsverfahren gegen die Gesellschaft pfänden und überweisen zu lassen. Die weitere Haftung des Kommanditisten mit seinem privaten Vermögen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den für vorangegangene Geschäftsjahre bereits von ihm bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste wieder zurückzuzahlen.
Der Kommanditist ist lt. Gesetz von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn vertraglich keine andere Regelung getroffen ist (oder er nicht die gewerberechtliche Geschäftsführung inne hat)[1]. Er kann einer Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen würde. Der Kommanditist ist gegenüber dem Komplementär aber berechtigt, die Mitteilung des Jahresabschlusses in schriftlicher Form zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftspapiere zu prüfen.
[Bearbeiten] Fußnoten
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