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Kollektivvertrag

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Ein Kollektivvertrag ist in Österreich ein schriftlicher Vertrag, der zwischen einer Interessenvertretung der Arbeitgeber- bzw. der Arbeitnehmerseite geschlossen wird.

In der Schweiz und in Deutschland gibt es ähnliche Abkommen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden, diese heißen Gesamtarbeitsverträge bzw. Tarifverträge.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtliche Einordnung

Primär ist vom Modell des "Stufenbaus der Rechtsordnung" auszugehen, wonach an oberster Stelle Gesetze und Verordnungen zu finden sind; diese Rechtsvorschriften werden im Arbeitsrecht durch den Kollektivvertrag (bzw. noch eine Stufe darunter) durch Betriebsvereinbarungen ergänzt. Zuletzt geben die Bestimmungen des jeweiligen Dienst-/Arbeitsvertrags Auskunft über die anzuwendenden Vorschriften/Vereinbarungen - zur Verdeutlichung der "Rangordnung" der einzelenen Stufen: Widerspräche eine Bestimmung eines Arbeitsvertrages geltendem (gesetzlichem) Recht, so wäre jedenfalls die entsprechende gesetzliche Vorschrift als vorrangig zu behandeln. Also:

  • Gesetze und Verordnungen
  • Kollektivvertrag
  • Betriebsvereinbarungen
  • Dienst-/Arbeitsvertrag

Hier ist zu beachten, dass im Stufenbau "darunterliegende" Vorschriften gegenüber im Stufenbau darüberstehenden einen Arbeitnehmer nur besser stellen dürfen (sog. Günstigkeitsprinzip). In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass das im Arbeitsverfassungsgesetz (abgekürzt mit "ArbVG") normierte Kollektivvertragsrecht nicht auf alle in Österreich rechtsgültigen Arbeitsverträge anwendbar ist:

§ 1 Abs. 1 ArbVG betont, dass eine kollektive Rechtsgestaltung im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite nur im privatrechtlichen Bereich möglich ist, dh Arbeitsverträge der öffentlichen Hand mit Arbeitnehmern sind vom Anwendungsbereich des ArbVG jedenfalls ausgeschlossen (mit gutem Grund: Für derartige Dienstverhältnisse gelten eigene, bundes- bzw. landesgesetzliche Vorschriften). In Abs. 2 der vorgenannten Rechtsnorm werden weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ArbVG angeführt, nämlich

  • Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Art. I des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, Anwendung findet;
  • Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegen;
  • Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinen sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen. (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 ArbVG)

[Bearbeiten] Begriff und Inhalt eines Kollektivvertrags

Kollektivverträge sind schriftliche (!) Verträge, die zwischen so genannten "kollektivvertragsfähigen Körperschaften" der Arbeitnehmer einerseits und der Arbeitgeber andererseits geschlossen werden, wobei mit "kollektivvertragsfähig" gemäß § 4 ArbVG zum einen die gesetzlich vorgesehenen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint sind (also Wirtschaftskammer bzw. Arbeiterkammer); zum anderen sind aber auch Berufsvereinigungen, die auf einer freien Mitgliedschaft der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber beruhen, "kollektivvertragsfähig", wenn sich diese freiwilligen Vereinigungen die Interessenvertretung von Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern zum Ziel gesetzt haben, diesbezüglich in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungskreis tätig werden, aufgrund der Anzahl ihrer Mitglieder eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung haben und in der Vertretung der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig sind. In diese zweite Kategorie fallen auf Arbeitgeberseite zB die "Industriellenvereinigung" oder auf Arbeitnehmerseite der "Österreichische Gewerkschaftsbund".

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber auf die versteckte, gesetzlich eingeräumte "Zwitterstellung" der Ärztekammer, der Notariats- bzw. der Rechtsanwaltskammer verwiesen: In diesen Fällen werden nicht nur Arbeitnehmer (dh zB in einem Krankenhaus angestellte Ärzte, Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatssubstituten) vertreten, sondern auch die Arbeitgeberseite, dh Rechtsanwälte und Notare (bzw. "freie" Ärzte). Wiewohl innerhalb der Kammern die Vertretung der jeweiligen Parteien (Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberseite) offiziell getrennt wurde, wird wohl aufgrund der organisationalen Nähe der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebervertretung zur jeweils anderen Seite eine gewisse inoffizielle beiderseitige Einflussnahme nicht auszuschließen sein, sodass im Falle der Kammern die unter § 4 Abs. 2 Z 4 ArbVG geforderte Voraussetzung der Unabhängigkeit nur mit viel gutem Willen erkennbar ist.

Durch Kollektivvertrag kann im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien geregelt werden, weiters die "gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" (§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG). Weitere mögliche Inhalte sind unter § 2 Abs. 2 3 bis 7 ArbVG zu finden.

Jeder Kollektivvertrag ist nach seinem Abschluss beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu hinterlegen und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundzumachen sowie im Betrieb aufzulegen.

[Bearbeiten] Was bringt ein KV?

Es ist für alle Beteiligten ein einfach zu handhabendes "Vergleichsmittel". Unabhängig bei welchem Dienstgeber oder wo in Österreich der Dienstnehmer beschäftigt ist, es stehen Ihm immer die selben normierten Pflichten und Rechte zu. Ein Dienstnehmer weiss demnach immer "in dieser Branche mit dieser Position/Funktion bekomme ich diesen Brutto-Mindestgehalt". Der Arbeitgeber weiß: "Diesem Mitarbeiter muss ich min. diesen Betrag zahlen". Mindestens, da lt. Günstigkeitsprinzip im Dienstvertrag auch höhere Beträge ausgehandelt werden können.

[Bearbeiten] Weblinks


Dieser Artikel oder Abschnitt weist folgende Lücken auf:


  • Geschichtliches zur Entstehung des KV
  • Sinn und Zweck des Kollektivvertrags (sozialer Gedanke, Arbeitnehmerschutz, Verhinderung von Ausbeutung, Lohn-Dumping etc.)
  • Gültigkeitsdauer / Jährliche Anpassungen (Lohnrunden)

--> * Erklärung der einseitig zwingenden Natur des KV (keine dem Arbeitnehmer nachteilige Abänderung möglich) //erl. --> * Bezug zu anderen geltenden Mitteln des Arbeitsrechts (Gesetze, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge) //erl.

  • Erwähnung Generalkollektivvertrag
  • Dienstverhältnisse, die nicht dem KV unterliegen (atypische Dienstverhältnisse)
  • Branchen ohne KV
  • Situation bei Beamten
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