Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Wikipedia

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Begriff des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens nimmt Bezug auf die Vorschrift des § 362 HGB.

Während im allgemeinen Rechtsverkehr der Grundsatz gilt, dass bloßes Schweigen keine Willenserklärung darstellt (qui tacet sentire non videtur), gilt für Kaufleute das Gegenteil: Hier ist der Kaufmann, "dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt" (§ 362 Abs. 1 S. 1 HGB) verpflichtet, auf einen Auftrag eines anderen Kaufmannes, mit dem er in regelmäßiger Geschäftsverbindung steht, unverzüglich zu antworten. Sein Schweigen gilt als Annahme des Auftrags (§ 362 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. HGB).

Eine der Konsequenzen dieser Regelung ist es, dass ein Schreiben, mit welchem ein Kaufmann einem anderen gegenüber den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung einer bestimmten Leistung bestätigt, den Geschäftspartner in Zugzwang setzt. Widerspricht er dem "bestätigten" Geschäft nicht unverzüglich, wird sein Schweigen als Zustimmung fingiert, so dass das Geschäft als zu den im kaufmännischen Bestätigungsschreiben beschriebenen Konditionen abgeschlossen gilt.

Die Regeln über das KBS sind nur unter den folgenden Bedingungen anwendbar:

1. Der Empfänger des Schreibens muss Kaufmann sein oder jedenfalls in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen.

2. Der Absender muss zwar kein Kaufmann sein, jedoch muss er ähnlich einem Kaufmann am Wirtschaftleben teilnehmen, da nur solche Personen zu Recht die Erwartung haben können, dass der Empfänger ihnen gegenüber Handelsbräuche beachtet.

3. Dem Schreiben müssen Vertragsverhandlungen vorausgehen und es muss zum Ausdruck bringen, dass der Bestätigende von einem bereits erfolgten Vertragsschluss ausgeht. Lässt der Absender dagegen zum Ausdruck kommen, dass er das Angebot des Empfängers annehme und damit der Vertrag erst jetzt zustande kommen soll, handelt es sich bei dem Schreiben um eine Auftragsbestätigung. Nicht anwendbar sind die Grundsätze des KBS demnach von vornherein, wenn ein Vertrag schriftlich abgeschlossen wird.

4. Das Schreiben muss unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschickt worden sein und muss dem Empfänger zugegangen sein.

5. Die Wirkung des KBS tritt nicht ein, wenn sich der Inhalt des KBS so weit vom Gegenstand der Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende verständigerweise nicht mehr mit dem Einverständnis des anderen rechnen konnte (Einzelfallbewertung).

6. Der Absender muss redlich sein, da er sonst nicht schutzwürdig ist. Wenn er bewusst abweichende Angaben macht, fehlt es daran.

7. Schließlich darf der Empfänger nicht unverzüglich widersprochen haben.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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