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Kassenärztliche Bundesvereinigung

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist die Dachorganisation der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht des Bundesministerium für Gesundheit.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Entstehung

Die Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen geht zurück auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten im Jahre 1931, welche die Arbeitskämpfe zwischen Ärzten und Krankenkassen schlichten sollte. Sie hatte die endgültige Ablösung des Einzelvertragssystems, in dem jeder Arzt einzeln Abrechnungsverträge mit den Krankenkassen schloss, zur Folge und führte zur Errichtung eines Systems von regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen, gemeinsam vertreten durch die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (KVD). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wurde 1955 als Rechtsnachfolgerin der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gegründet.

[Bearbeiten] Funktion und Aufgaben

Die KBV vertritt auf Bundesebene die Interessen der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen und bei Gesetzgebungsverfahren.

Dem sozialversicherten Patienten garantieren KVen bzw. die KBV eine qualifizierte ambulante medizinische Versorgung (Sicherstellungsauftrag).

Auf Bundesebene führt die KBV das Bundesarztregister sowie die Abrechnungsstatistik.

Die KBV bildet zusammen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Bundesverbänden der Krankenkassen den Gemeinsamen Bundesausschuss, ein Gremium der ärztlichen Selbstverwaltung.

Ferner schließt die KBV die Bundesmantelverträge ab, unter anderem zur Vereinbarung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit und der Einzelheiten der ärztlichen Kassenabrechnung.

Mit Einführung der EDV-Abrechnung 1988 hat die KBV die Aufgabe, das Datenformat für die Übermittlung der Abrechnungsdaten von der Arztpraxis zur KV zu definieren (Abrechnungsdatenträger). Durch Vorgabe der Richtlinien für die Abrechnungs-Software und Ausübung des Software-Zulassungsverfahrens führt die KBV die Kontrolle über die Korrektheit der ärztlichen Abrechnung aus.

Siehe auch: Ärztevereinigung

[Bearbeiten] Kritik

  • Kritiker bemängeln, dass die Behörde KBV sich in der Öffentlichkeit falsch darstelle und wie eine Ärztelobby wahrgenommen werde. In Wirklichkeit sei sie eine Behörde, die den Weisungen der jeweiligen Regierungen unterstellt sei.
  • Der Terminus „Vertragsarzt“ sei falsch, da Vertragsärzte keine Verträge abschlössen und nach Sozialgesetzbuch V SGB V wie Betreute (Rechtsunmündige) behandelt würden ([Quelle]). Korrekterweise müsse es Pflichtarzt heißen.
  • Der KV würde mit den Paragraphen 69 und 89 SGB 5 das Vertragsrecht nach BGB genommen. Diese machten deshalb im Wesentlichen keine Verträge mit den Krankenkassen, sondern Absprachen entsprechend ihren gesetzlichen Pflichten, die sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) hätten. [Quelle](In der Quelle steht § 88, gemeint ist aber § 89, Schiedswesen. Es darf nach § 89 SGB 5 keinen vertragslosen Zustand geben, damit ist das Recht auf Rücktritt nach §320 ff. BGB von einem Vertrag unwirksam und der Einigungswille nach §133 BGB als Voraussetzung für einen Vertrag nach BGB wird übergangen. Die Gesetzlichen Krankenkassen werden damit zur Verwaltungsabteilung des BMGS und die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Personalabteilung des BMGS, die lediglich in Gesetzen formulierte Aufgaben und Pflichten ausführen bzw. erfüllen. Wenn die KV/KZVen einen gesetzlich vorgeschriebenen „Vertrag“ verweigern, hat dies nach 79a SGB 5 die Übernahme der Geschäfte der KV/KZV auf Kosten der KV/KZV durch die Aufsichtsbehörde zur Folge. Damit dürften fast alle "Verträge", die in den letzten Jahren zwischen KVen/KZVen und gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen wurden, unter Ausnutzung der gesetzlichen Zwangslage der KVen/KZVen zustande gekommen sein und daher sittenwidrige Rechtsgeschäfte nach § 138 BGB darstellen. Deswegen gilt hier auch nicht das BGB, „Leistungserbringern“ werden Bürgerrechte vorenthalten.)
  • Kritiker meinen, daß die KV/KZV inzwischen im Wesentlichen in ihrer Funktion darauf beschränkt wurde, gegenüber den „Leistungserbringern“ einen staatlich festgelegten Monopolpreis für eine beinahe unbegrenzte Leistungsmenge durchzusetzen. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Bundessozialgerichtes (B 6 KA 6/04) vom 31. August 2005. Die Auslassungen des Gerichtes werden im Zusammenhang mit einem ausführlichen Kommentar des § 69 SGB 5 erörtert.

[Bearbeiten] Weblinks

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