Kafir
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Der arabisch-islamische Rechtsbegriff Kafir ( كافر kāfir; plural كفّار kuffār) bezeichnet alle Nicht-Muslime. Der Begriff kommt auch in Koran und der altarabischen Dichtung vor, siehe hierzu auch Kufr.
Im islamischen Recht werden drei Arten von Kafiren unterschieden:
- Dhimmis, die mit eingeschränkten Rechten unter islamischer Herrschaft leben.
- Harbis, die ohne Rechte, auch ohne Recht auf Leben, außerhalb des islamischen Herrschatfsgebiets leben.
- Musta'mins, denen durch einen zeitweiligen Schutzvertag (Aman) ähnliche Rechte gewährt werden wie den Dhimmis, damit sie das islamischen Herrschaftsgebiet betreten können. Der Status des Musta'min ist immer zeitlich begrenzt.
Eine andere rechtliche Unterscheidung wird zwischen dem Murtadd, dem vom Islam abgefallenen, und dem Kafir asli, dem „ursprünglichen Ungläubigen“, vollzogen. Ein Murtadd ist, wenn er nicht heimlich abgefallen ist, nach einer Wartefrist zu töten, ein Kafir asli (كافر اصلي) kann entweder getötet oder versklavt werden.
Die Einwohner des ehemaligen Kafiristans, heute Nuristan, wurden ebenfalls Kafiren genannt.
[Bearbeiten] Literatur
- W. Björkmann: Art. Kafir; in: Encyclopaedia of Islam, New Edition, Volume IV, E.J. Brill, Leiden 1978, pp. 407b- 409a