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Jobticket

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Jobtickets sind Zeitkarten (Monats- oder Jahres-Fahrkarten), die Unternehmen oder Behörden bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen erwerben können und die sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für deren Fahrten mit Bus und Bahn weitergeben.

Zumeist erhalten die Unternehmen oder Behörden von den Verkehrsunternehmen günstige Sonderkonditionen, die sie bei entgeltlicher Weitergabe ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugute kommen lassen.


[Bearbeiten] Steuerrecht

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind steuerrechtlich „Sachbezug“. Dieser ist steuerfrei, wenn der „Vorteil“, also das, was der Arbeitgeber – gegebenenfalls nach Abzug des Anteils, den der Arbeitnehmer beisteuert - 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug zu versteuern.

Alternativ besteht die Möglichkeit das Jobticket pauschal mit 15% zu versteuern, wenn der Zuschuss nicht höher ist als die Beträge, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. In diesem Fall ist der Zuschuss für das Jobticket auch sozialversicherungsfrei. Eine Pauschalierung ist für die ersten 20 Kilometer aufgrund des Jahrssteuergesetzes 2007 ab 1.1.2007 nicht mehr möglich; der darauf entfallende Wert muss individuell versteuert und ggf. verbeitragt werden. Diese Regelung ist nach Literaturmeinung wohl verfassungswidrig.

Aber Vorsicht: Im Regelfall besteht das Job-Ticket aus einer Jahresmarke. Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass mit Ausgabe der Jahresmarke der gesamte Vorteil in einem Monat zugeflossen ist und nicht Monat für Monat der Wert der Fahrberechtigung zufließt. Dann übersteigt der geldwerte Vorteil die Nichtaufgriffsgrenze von 44 € und wird damit steuer- und sozialversicherungspflichtig.Die Gegenstrategie besteht darin, vorab mit dem Verkehrsverbund zu vereinbaren, dass die Jahresmarke aber nur dann Monat für Monat genutzt werden darf, wenn auch das Entgelt bezahlt worden ist, die Jahresmarke also nur aus Gründen der Kostenersparnis ausgegeben wird. Einige Finanzämter sind bei einer solchen vertraglichen Regelung, die man sich auch durch eine Anrufungsauskunft bestätigen lassen kann, bereit, einen monatlichen und damit oftmals wieder steuer- und sozialversicherungsfreien Zufluss anzunehmen.

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