Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Heimaufsicht - Wikipedia

Heimaufsicht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Heimaufsicht ist die Behörde, die nach dem Heimgesetz Altenheime, Pflegeheime und Behindertenheime zum Schutz ihrer Bewohner gemäß § 15-17 zu überwachen hat. Sie ist landesrechtlich bei unterschiedlichen Trägern angesiedelt, z.B. bei Landkreisen und kreisfreien Städten, Versorgungsämtern, Landesämtern für Soziales (Nach § 23 HeimG). In Deutschland sind das über 300 Behörden, die je nach Größe und Verwaltungsgliederung der Bundesländer von 96 (Bayern, auf Kreis- und Bezirksebene sind es Landratsämter, kreisfreie Städt) bis zu einer Dienststelle pro Bundesland (Saarland, Berlin) aufgeteilt sein können.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zuständigkeiten, Aufbau, Aussstattung

Generell lassen sich bundesweit zwei Organisationsweisen der Behörden unterscheiden, eine Art Ländermodell in zehn Bundesländern und kreis- und gemeindenahe Modelle (Kommunalverwaltungen) in sechs Bundesländern.

A) Ländermodell Die durchführende Heimaufsicht ist direkt bei der obersten Landesbehörde, dem Sozialministerium, angesiedelt (Saarland und Bremen).
Die Heimaufsicht gehört zu einer Landesoberbehörde, z. B. Landesversorgungsamt, so in Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In Berlin ist es das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
In Hamburg sind die Bezirksämter die durchführenden Behörden, ähnlich wie in Sachsen die Regierungspräsidien.

B) Kreis- und gemeindenahe Modelle Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein lassen Kreisämter prüfen. In Niedersachsen besteht die Besonderheit, dass daneben die stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe separat der Aufsicht der Landesbehörde Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben unterliegen.

Die personelle Ausstattung der Heimaufsichten variiert ebenfalls sehr stark.. Es wäre wahrscheinlich sinnvoll Kennziffern pro Tausend Einwohner oder pro 1000 versorgte Menschen in den Institutionen als Vergleichsgröße zu erheben. Das ist bisher nicht der Fall. Bein einem Vergleich pro 100 zu prüfenden Einrichtungen (die ja sehr unterschiedlich groß sein können), führte Niedersachsen mit 13,7 Vollzeitstellen in den Ämtern vor allen Bundesländern bis hin zu Sachsen mit nur 1,5 Stellen (FfG-Erhebung 2003).

[Bearbeiten] Art der Prüfungen

Die Heimaufsicht prüft jedes Heim grundsätzlich mindestens einmal im Jahr. Sie kann in größeren Abständen prüfen, wenn Zertifikate unabhängiger Sachverständiger vorliegen. Etwa zwei Drittel der "Besuche" waren solche wiederkehrenden Prüfungen und ein Drittel waren anlassbezogene Prüfungen in der ersten bekanntgewordenen bundesweiten Erhebung über die Arbeitsweise der Behörden (2002; siehe Literatur).

Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet erfolgen. Sind aber meistens angekündigt.

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit bilden Heimaufsicht, MDK, Pflegekassen und Sozialhilfeträger Arbeitsgemeinschaften, in denen sie ihre Arbeit soweit wie möglich miteinander abstimmen. Die staatliche Institution Heimaufsicht arbeitet deshalb u. a. mit dem privatrechtlich organisierten medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegekassen (MDK) zusammen.

Die häufigsten festgestellten Mängel bei Heimbegehungen betreffen Pflegedokumentation, Personaldefizite, Mängel in der Organisation der Einrichtungen (Führungsprobleme, Dienstplangestaltung und interne Kommunikation). Etwas weniger häufig wurden Hygiene-, bauliche und Pflegemängel wie Probleme in der Medikamentenversorgung, schlechter Umgang mit Bewohnern, Vernachlässigung und Defizite bei Ernährung bzw. Flüssigkeitsversorgung genannt. Rechtliche Unregelmäßigkeiten, die moniert werden, betreffen oft Heimverträge (z. B. Entgeltregelungen, nichtige Vertragsklauseln).

Der Heimaufsicht stehen bei festgestellten Mängeln verschiedene ordnungsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung. Das sind zunächst die Anordnungen etwas innerhalb einer Frist zu ändern, danach die Geldbußen nach § 21 HeimG. Weiterhin haben die Behörden die Möglichkeit zur Untersagung der Betriebe oder zu Beschäftigungsverboten für einzelne ungeeingnet erscheinende Angestellte. Nach dem 1. Bundesbericht vom 15. 8. 2006 waren dies im Berichtszeitraum unter 1.000 Anordnungen, Beschäftigungsverbote in 19 Fällen, Untersagungen in 91 Fällen sowie ca. 200 Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten (bmfsfj).

[Bearbeiten] Änderungen, Landesrechtliche Bestimmungen

Durch den Übergang des Heimrechts in die Verantwortung der Länder ab 2007 im Rahmen des Art. 74 Abs. 1 Nr.7 GG ist evtl. mit Änderungen der Zuständigkeiten und Aufgaben zu rechnen.

[Bearbeiten] Literatur

  • Getta, M. & Schnabel, E: Pflegerische Problemlagen in vollstationären Einrichtungen. In Landespflegeausschuss Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), „Pflegebedarf und Leistungstruktur in vollstationären Einrichtungen“. Eine Untersuchung im Auftrag des Landespflegeausschusses Nordrhein-Westfalen (Teil II/Projektbericht) (S. 45-60). Düsseldorf
  • Klaus Schmitz, Eckart Schnabel: Staatliche Heimaufsicht und Qualität in der stationären Pflege. In: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV) 4/2006, Seite 170-178. Online bei socialnet.de
  • Klein, B.: Zukunft der Heimaufsicht ? Wie muss eine zukunftsfähige Fortbildung für die Heimaufsicht gestaltet werden? IAO (Fraunhofer Institut Arbeitswirtschaft und Organisation), Eigenverlag 2003
  • Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS): Heimaufsicht in Nordrhein-Westfalen. Bestandsaufnahme und Perspektiven, Düsseldorf, Eigenverlag, 1995.

[Bearbeiten] Weblinks


Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

Static Wikipedia 2008 (no images)

aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -