Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Höninger Schutzbriefe - Wikipedia

Höninger Schutzbriefe

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Das Augustiner Chorherrenstift Höningen wurde um 1120 vom Leininger Grafen Emich II. gegründet. Zwei bedeutsame Urkunden von Papst Innozenz II. und von Kaiser Friedrich I. (Barbarossa) aus den Jahren 1143 bzw. 1160 garantierten dem Kloster (hier Hagenehe genannt) Schutz für Bewohner und Besitz. Hier zeigt sich exemplarisch die Verwobenheit zwischen Politik und Religion im Hochmittelalter. Es folgt die kommentierte Übersetzung dieser Urkunden aus dem Mittellateinischen (von S. Wic, 2001).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Schutzbrief von Papst Innozenz II. aus dem Jahr 1143

Der Bischof Innozenz, Diener der Diener des Herrn, dem geschätzten Sohn und Vorgesetzten des Klosters in Hagenehe, welches in der Wormser Diözese gelegen ist, auf ewig. Dem frommen Willen soll gemäß folgender Ausführung entsprochen werden und die Aufrichtigkeit möge lobenswert hervorleuchten, mit der wir (1) milde veranlasst haben, Deinen vernünftigen Forderungen zuzustimmen. Den genannten Ort, der dem Grafen Emich, einem zweifellos ehrbaren Mann guter Erinnerung (2) mit Zustimmung von dessen Frau und Sohn und unter Entrichtung einer jährlichen Steuer von einem Aurus für den Hl. Petrus (3) zur Obhut anvertraut worden ist, nehmen wir unter den Schutz des apostolischen Stuhls und unter Fürsorge, indem wir festsetzen, dass welche Besitztümer und Güter er auch immer rechtmäßig gerade besitzt oder in Zukunft durch Vergünstigung der Bischöfe (4), durch Freigebigkeit der Könige und Fürsten, durch Schenkung der Frommen oder auf andere rechte Weise - nach Gottes Willen - erlangen kann, für Euch dauerhaft und auch für Eure Nachfolger unvermindert fortbestehen. Zu diesen Besitztümern zählen wir solche in Carlebach, Witzenheim, Dackenheim, Susenheim, Mühlheim, Bockenheim, Quirnheim, Busweiler, Lautersheim, Grensenheim, Phremersheim , Hasellohe , Bertholsheim, Otterbach, Santbach, Erffenbach, Stockweiler, Murbach und Bungarten. Der jetzige Vogt soll aber nicht mehr von dem Kloster oder den Menschen, die zu ihm gehören, fordern als das, was von erwähntem Emich für den Frieden der Brüder festgelegt worden ist (5). Wir sagen auch, dass keinem der Brüder nach abgelegtem Gelübde ohne die Erlaubnis des Vorgesetzten oder der ganzen Kongregation erlaubt sein soll, aus demselben Kloster (6) zu gehen. Den aus der Verpflichtung der gemeinsamen Schriften (7) Scheidenden soll aber keiner zurückzuhalten versuchen und es soll Euch erlaubt sein, durch gemeinsamen Beschluss oder durch den Beschluss des vernünftigeren Teils < von Euch > gottesfürchtig und der Regel des Hl. Augustinus nach ohne jemandes Widerspruch den Vorgesetzten zu wählen. Wenn sich daher in Zukunft irgendeine kirchliche oder weltliche Person , die diese Urkunde unseres Beschlusses kennt und gegen diese unbesonnen vorgehen will, nach zwei oder dreimaliger Ermahnung in übereinstimmender Zufriedenstellung nicht gebessert haben wird, soll sie die Würde ihrer Macht und Ehre entbehren, soll nach vollendeter Missetat erkennen, dass sie sich als Angeklagter dem göttlichen Gericht stellt, sie soll vom heiligsten Körper und Blut Gottes und des Herrn, unseres Erlösers Jesus Christus, entfremdet und im letzten Gericht strenger Bestrafung unterworfen werden. Geschrieben im Lateran, sechste Indiktion (8), im Jahr 1143 der Fleischwerdung des Herrn (9), im 14. Jahr des Pontifikats des Herrn Innozenz II.

Anmerkungen:

Die Urkunden aus dem Vatikan wurden fast alle von Kanzleibeamten im Auftrag des jeweiligen Papstes geschrieben. Die päpstliche Kurie war bis zur Neuzeit der größte Urkundenaussteller. Die Ausstellung erfolgte auf die vom Klostervorsteher persönlich in Rom vorgetragene Bitte hin. Die mittellateinische Sprache dieser Dokumente, welche an sich schon genügend Herausforderungen beim Übersetzen bietet, wartet auf mit kompliziertesten Satzmustern. Diese erwachsen einfacheren Sätzen, die eine Art Vorlage bilden und durch zahlreiche Informationen für die jeweilige Situation ergänzt werden.

(1) Wir heißt hier ich. Die Persönlichkeiten des Mittelalters sprechen offiziell gerne von sich in der erhabenen Form des Pluralis Maiestatis. (2) guter Erinnerung bedeutet: Man hält den bereits Verstorbenen ehrbar in Erinnerung. (3) Die Goldmünzen-Steuer ist als Treuebund mit dem Papst zu verstehen; der materielle Wert eines Aurus ist hierbei weniger bedeutsam. Schenkungen und Steuern kommen im Mittelalter oft - den Formulierungen nach – Schutzheiligen zu. Der Schutzheilige für Papst und Kloster Höningen ist (bzw. war) der hl.Petrus. (4) pontifex bezeichnet sowohl Bischöfe, Erzbischöfe als auch Päpste. (5) quies - als Begriff für Ruhe und Frieden - bezieht sich hier auf die ausreichende Versorsorgung , die Ruhe/Frieden sicherstellen soll. Es darf also zu keiner Steuer-/Abgabenerhöhung kommen. (6) Das Verlassen ist im Sinne von „vorübergehend“ und „dauerhaft“ gemeint. (7) Wahrscheinlich soll niemand tatkräftig aufgehalten werden, der das Kloster verlassen will . Die gemeinsamen Schriften sind als für alle Klosterangehörigen geltende Statuten ( Festlegungen ) zu verstehen, zu denen auch das vorliegende Papst-Privileg gehört. (8) Indiktion (indictio = Ansage, Ankündigung): beliebte mittelalterliche Zeitangabe. Da die erste Indiktion 3 v. Chr. beginnt , berechnet man die Indiktion eines Jahres, indem man 3 zur Jahreszahl nach Christi Geburt hinzuzählt und die so gewonnene Zahl durch 15 teilt, der Rest ist die Indiktionszahl. Die hier genannte Indiktion ist folgendermaßen herzuleiten: 1143 + 3 = 1146; 1146 :15 = 76, Rest 6 (daher Indiktion 6). (9) Man beachte, dass Herr (Dominus) sowohl auf Jesus Christus als auch auf den Papst bezogen wird. Diese Formulierung wirkt nicht ganz so bescheiden wie Diener der Diener Gottes.

[Bearbeiten] Schutzbrief von Kaiser Barbarossa aus dem Jahr 1160

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Friedrich, durch göttliche wohlwollende Milde Kaiser des Römischen Reiches und semper Augustus (1). Auch wenn wir (2) allen in unserem Reich gegründeten Kirchen rechtmäßig Anspruch auf Rat und Hilfe gewähren, müssen wir besondere Fürsorge und Besorgnis für persönliche Treue zeigen (3). Indem wir uns einem Gotteshaus irgendwie <hilfsbereit > erweisen, hoffen und glauben wir zweifellos, wenn wir für unser Heil etwas darüber hinaus auszahlen können, dass es uns der Samariter (4) hundertfach vergelten muss, wenn er zurückgekehrt ist. Deshalb soll das Geschlecht aller jetzigen und künftigen Vasallen erfahren, dass wir in Anbetracht ewiger Belohnung und für die damalige Hilfe unseres treuen Grafen Emich Ort und Kloster Hagenehe, dessen ehrwürdigen Vorgesetzten Hartung und alle übrigen Brüder dieses Ortes mit allen deren Zugehörigkeiten und Besitzungen, beweglichen und unbeweglichen, die sie bisher oder später rechtmäßig - mit Gottes Hilfe - erworben , zweckmäßig und rechtens sich angeeignet hatten, im Namen des Reiches unter unseren Schutz nehmen, und unter unsere Obhut und Verteidigung. Um Eindringlingen und überraschenden Übeln entgegenzuwirken, stärken wir alle Güter, die zu den Gütern des Klosters gehören, mit unserer Autorität und bekräftigen dies durch den Schutz unseres Siegels mit aller Unversehrtheit. Unserem Reichsspruch hinzufügend befehlen wir, dass in Zukunft keine Person beabsichtigen darf, Großes oder Kleines, Sachen und Besitzungen des genannten Ortes, irgendwie an sich zu reißen, anzugreifen oder < mit Steuern> zu belasten; auch darf keiner von den Häusern oder den übrigen Gütern dieser irgendwelche Steuern erheben und niemand soll sich wagen, gegen deren Willen hier Quartier zu nehmen . Wenn aber jemand sich wagt, diese unsere Vorschrift zu verletzen, soll er wissen , dass er 10 Pfund des besten Goldes zahlen muss, eine Hälfte für die Reichskasse und die andere für den Vorgestzten und die Brüder in genanntem Kloster, die Gott regelmäßig dienen.

Siegel des Herrschers Friedrich, des unbesiegten Kaisers des Römischen Reiches. Ich, Reinhardus Coloniensis (Reinhard von Köln), Erzbischof und Erzkanzler Italiens, habe davon Kenntnis genommen. Dies ist beschlossen worden im Jahre 1160 der Fleischwerdung des Herrn, Indiktion 8 (5), unter der Regierung des Herrn Friedrich, des überaus siegreichen Kaisers des Römischen Reiches, im 8. Jahr seiner Regierung des 5. Reiches (6. Segensreich beschlossen. Amen (7). Überreicht aus Crema am 15. Februar.

Anmerkungen:

(1) semper Augustus = allzeit Mehrer des Reiches (2) siehe 1. Anmerkung zum Schutzbrief von Papst Innozenz II. (3) Der Kaiser zeigt sich hier für die Treue Emichs II. erkenntlich, der in Italien an seiner Seite gekämpft hat. (4) Samariter bedeutet hier Jesus. (5) siehe 8. Anmerkung zum Schutzbrief von Papst Innozenz II. (6) Nach den Karolingern, Konradinern, Ottonen und Saliern führt er - aus seiner Sicht - die fünfte Regierungsepoche des Römischen Reiches als Staufer an, wobei er den Supplinburger Lothar III., den erfolgreichen Antagonisten seines Vaters, nicht als Kaiser anerkennt. (7) Das hebräische Amen bedeutet soviel wie Es möge geschehen. Die Verwendung des Wortes als Schlussformel lässt deutlich werden, dass Religion und Politik in dieser Zeit noch untrennbar ineinander verwoben waren.

[Bearbeiten] Literatur

  • Georg Denzler: Das Papsttum, C.H. Beck Verlag 1997
  • Ludwig Freiherr von Pastor: Die Geschichte der Päpste, Freiburg im Breisgau 1928, 15 Bde.

[Bearbeiten] Weblinks

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