Grundrechtsverwirkungsverfahren
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Das Grundrechtsverwirkungsverfahren ist in Deutschland ein besonderes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem die Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG, also die Aberkennung von bestimmten Grundrechten eines einzelnen, durchgesetzt werden kann.
Das Grundrechtsverwirkungsverfahren nimmt unter den übrigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen geringen Stellenwert ein. Die Verfahrensvorschriften sind in §§ 36 - 42 BVerfGG festgelegt.
Das Grundrechtsverwirkungsverfahren kann nur beim BVerfG durchgeführt werden. Ein Antrag für eine Grundrechtsverwirkung kann nur von dem Bundestag, der Bundesregierung oder einer Landesregierung gestellt werden. Zunächst wird in einem Vorverfahren geprüft, ob der Antrag zulässig und hinreichend begründet ist. Danach ergeht der Beschluss, ob eine mündliche Verhandlung (das Hauptverfahren) durchzuführen ist. Das BVerfG ist befugt, Ermittlungen einzuleiten und auch Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen anzuordnen. Das Grundrechtsverwirkungsverfahren kann sich gegen jeden Grundrechtsträger (natürliche oder juristische Personen) richten.
Das BVerfG untersucht in einer mündlichen Verhandlung, ob eine Gefahr für die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung vorgelegen hat bzw. in Zukunft fortbestehen wird.
Entsprechen die Tatsachen dem Antrag, so stellt das BVerfG fest, welche Grundrechte verwirkt wurden. Der Entzug der Grundrechte erfolgt mit dem Zeitpunkt der Entscheidung. Eine Verwirkung kann nach § 40 BVerfGG auch wieder aufgehoben werden.
Die vier bisherigen Anträge auf Ausspruch der Grundrechtsverwirkung wurden sämtlich zurückgewiesen.
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