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Gleichheitsprinzip

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Das Gleichheitsprinzip beinhaltet eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Menschen ungeachtet ihrer individuellen und sozialen Unterschiede.

Die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen verkündet in Art.1, Satz 1:

  • Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

Es gibt zwei Gesichtspunkte, unter denen der Begriff Gleichheitsprinzip betrachtet werden kann: naturrechtlich und gesellschaftstheoretisch aus dem Staatsrecht abgeleitet.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Entwicklungsgeschichte

Ursprünglich dem christlichen Gedankengut der "Gleichheit vor Gott" entnommen, entwickelte sich die Gleichheitsidee besonders seit der Aufklärung hin zur Forderung einer "Gleichheit vor dem Gesetz" und wird in der französischen Revolution zum politischen Grundsatz, der die Beseitigung des Feudalismus und ungerechtfertigter sozialer Hierarchien befördern sollte.

[Bearbeiten] Grundrecht

Als Gleichheitsprinzip bezeichnet man den naturrechtlichen Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. Allgemein ist dieses Prinzip im sog. allgemeinen Gleichheitssatz geregelt, der sich in Artikel 3 des Grundgesetzes findes. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften ist der Gleichheitssatz in den Art.12, Absatz 1, 33, Absatz 2, Satz 1 und 141 des EG-Vertrags verankert.

  • (Art.3, Absatz 1 GG ) "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Diesen Satz nennt man den allgemeinen Gleichheitssatz.
  • Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz stehen die Gleichheitsverbürgungen für besondere Sachbereiche, auch spezielle Geleichheitssätze genannt. Sie finden sich einmal in Art.3, Absatz 2, Satz 1 GG "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" und Art.3, Absatz 3 GG "Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat oder Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.", daneben aber auch für den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art.6, Absatz 1 GG, für die Gleichbehandlung unehelicher Kinder in Art.6, Absatz 5 GG, für die Wahlrechtsgleichheit in Art.28, Absatz 1, Satz 2 und Art.38, Absatz 1, Satz 1 GG, für die staatsbürgerliche Gleichheit in Art.33 Absätze 1-3 GG mit speziellen Regelungen im Hinblick auf Religionsgemeinschaften in Art.140 GG i.V.m. Art.136, Absatz 1 und 2 WRV (Weimarer Reichsverfassung) sowie für die Chancengleichheit politischer Parteien in Art.21, Absatz 1 i.V.m. Art.3 und Art.28, Absatz 1, Satz 1 GG. Die speziellen Gleichheitsverbürgungen gehen dem allgemeinen Gleichheitssatz in der Anwendung grundsätzlich vor.

Der allgemeine und die speziellen Gleichheitssätze, verplichten den Staat und seine Untergliederungen Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart gemäß ungleich zu behandeln.

Der allgemeine Gleichheitssatz bindet zunächst den Gesetzgeber. Dieser hat aber naturgemäß einen weiten Beurteilungsspielraum, wie er diese Gleichheit herstellt. Insbesondere ergibt sich aus dem Gleichheitssatz kein Auftrag an den Gesetzgeber soziale Gleichheit herzustellen oder zu fördern. Ein Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums entnimmt das Bundesverfassungsgericht nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz sondern dem Art.1, Absatz 1 GG (Menschenwürdegarantie) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art.20, Absatz 1 GG). Auch die öffentliche Verwaltung ist durch den Gleichheitssatz gebunden. Sie ist natürlich in erster Linie an die Gesetze gebunden, lassen diese ihr aber beispielsweise einen Ermessensspielraum muss die Verwaltung bei der Ermessensausübung den Gleichheitssatz beachten. Hat sie bisher regelmäßig in einer Sache in einer Richtung entschieden, verbietet ihr der allgemeine Gleichheitssatz bei einem späten Fall ohne triftigen Grund in eine andere Richtung zu entscheiden (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Die Rechtsprechung in durch den Gleichheitssatz weniger stark gebunden, da ihr aufgrund ihrer notwendigen Unabhängigkeit gewisse Entscheidungsspielräume zugestanden werden. Gleichwohl ist sie an das sog. Willkürvorbot gebunden, das allerdings auch schon aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden kann.

[Bearbeiten] Wahlrecht

Das Gleichheitsprinzip ist ein universelles demokratisches Grundprinzip, das sich auf das aktive Stimmrecht bezieht und besagt, dass jede Stimme das gleiche Gewicht bei einer Abstimmung hat. Dies ist auch aus dem Englischen als "One man, one vote" oder aus dem Französischen "Égalité" bekannt.

Dies bedeutet, dass jeder Stimmberechtigte nur eine einzige Stimme bzw. die gleiche Anzahl an Stimmen haben kann, wie alle anderen Stimmberechtigten. Eine Gewichtung der Stimmen ist nach dem Gleichheitsprinzip nicht zulässig. (Die tatsächliche unterschiedliche Gewichtung der Stimmen durch unterschiedliche Größe von Wahlbezirken oder durch "negatives Stimmgewicht") ergibt sich durch Paradoxien bei der Wahl durch verschiedene Methoden der Stimmenzuordnung.)

Das Gleichheitsprinzip beschränkt sich auf politische Gleichheit bzw. Gleichwertigkeit der Bürger bei Abstimmungen.

Das Klassen- oder Ständewahlrecht verletzte das Gleichheitsprinzip, weil den abstimmenden Personen unterschiedliches Gewicht beigemessen wurde.

Im deutschen Wahlrecht verbürgt Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz die Wahlgleichheit. Grundlegend ist hier die Unterscheidung in Zählwertgleichheit und Erfolgswertgleichheit. Erstere bedeutet, dass bei der Stimmauszählung jede abgegebene Stimme einmal und mit selbem Wert gezählt wird. Die Erfolgswertgleichheit ist durch Art. 38 Abs. 1 GG nur eingeschränkt gewährt. Beim für den deutschen Bundestag geltenden modifizierten Verhältniswahlrecht fallen bleiben beispielsweise alle Erststimmen die nicht auf den erfolgrechen Direktkandidaten entfielen im Ergebnis "erfolglos". Auch Zweitstimmen die auf eine Partei entfallen die unter der Fünf-Prozent-Hürde bleibt haben keinen Erfolgswert. Garantiert wird nur, das letztlich jede Stimme die gleiche Chance auch Erfolg hat. Eine uneingeschränkte Garantie der Erfolgswertgleichheit würde zur Einführung eines unmodifizierten Verhältniswahlrechts ohne 5%-Hürde führen. Dieses hat den Nachteil das es zu einer beliebigen Vielzahl von Parteien im Parlament führt für die eine stabile Regierungbildung oft nicht mehr möglich wäre. Eine Destabilisierung des demokratischen Systems an sich stünde damit zu befürchten.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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