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Gesamtschuld

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Einordnung

Die Gesamtschuld ist ein Rechtsbegriff des Schuldrechts. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in § 421 BGB den Gesamtschuldner.

Vereinfacht ausgedrückt besteht dann eine Gesamtschuld, wenn ein Gläubiger eine Leistung nur einmal verlangen kann, zu der vollen Leistung jedoch mehrere natürliche oder juristische Personen als Schuldner verpflichtet sind. Charakteristisch ist, dass die Schuldner vom Gläubiger aus gesehen gleichstufig haften.

Jeder Schuldner hat also für die gesamte Schuld aufzukommen und nicht etwa nur für einen Teil davon. In dieser Situation kann sich der Gläubiger aussuchen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Die Erfüllung eines Gesamtschuldners wirkt entlastend auch für die anderen.

Wichtig ist, dass die einzelnen Schuldinhalte der einzelnen Schuldner sich in gewissem Umfang auch getrennt entwickeln können. Dies gilt insbesondere für Verschulden, Verzug, Unmöglichkeit und Verjährung. (vgl. § 425 Abs.2 BGB)

[Bearbeiten] Abgrenzung

Damit sind jedoch nur die Mindestanforderungen an eine Gesamtschuld bezeichnet. Nicht in allen Fällen, in denen einem Gläubiger im Hinblick auf eine Leistung mehrere Schuldner gegenüber stehen, handelt es sich um eine Gesamtschuld. Die Gesamtschuld ist nur ein Fall von einer Zusammenfassung mehrerer Forderungen zu einem Forderungsverbund.

Daneben gibt es andere Arten des Verhältnisses mehrerer Ansprüche eines Gläubigers gegen verschiedene Schuldner, die mit anderen Rechtsfolgen verbunden sind.

  • Alternative ist zum einen die Teilschuld, bei der jeder Schuldner, auch im Außenverhältnis, nur für seinen Anteil einzustehen hat.
  • Weiterhin ist vor allem die Regelung des § 255 BGB zu nennen, nach der ein schadensersatzpflichtiger Schuldner sich vom Gläubiger dessen Rechte im Hinblick auf die zu ersetzende Sache oder das zu ersetzende Recht abtreten lassen kann.


[Bearbeiten] Außen- und Innenverhältnis

Bei einem Gesamtschuldverhältnis unterscheidet man zwischen dem Außen- und dem Innenverhältnis.

Während im Rahmen des Außenverhältnisses die Rechtsbeziehungen der Gesamtschuldner zum Gläubiger beschrieben werden(siehe oben), stellt das Innenverhältnis die Regelungen zwischen den Schuldnern untereinander dar. Es ist durchaus möglich, dass im Innenverhältnis einer der Gesamtschuldner den Anspruch allein befriedigen muss, dies hat jedoch keine Auswirkung auf das Außenverhältnis.

Wird der Anspruch des Gläubigers durch einen Schuldner erfüllt, geht die Forderung nicht unter, sondern auf den zahlenden Schuldner über, § 426 Abs.2 BGB. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn für den Anspruch Sicherheiten bestellt sind (Bürgschaft, Grundschuld etc.)

Der leistende Schuldner erhält gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zusätzlich (vergleiche Regress) einen anteiligen Ausgleichungsanspruch nach § 426 Abs.1 BGB.


[Bearbeiten] Beispiel

  • A, B und C haben gemeinsam für 1000.- (pro Monat) eine Wohnung bei V gemietet. C hat für die Mietzinsforderung einen Bürgen D beigebracht. Intern haben sie vereinbart, dass jeder ein Drittel der Miete übernehmen soll. A, B und C haften als Gesamtschuldner, der Bürge D haftet nachrangig und ist deshalb kein Gesamtschuldner. V kann also A, B und C für die ganze Miete in Anspruch nehmen. Zahlt nun A 600 Euro, so beträgt die Restschuld nur noch 400 Euro. Dies wirkt für A, B und C gleichermaßen; A kann sich gegen V nicht darauf berufen, dass er im Innenverhältnis nur zu einem Drittel der Mietzahlung verpflichtet sei.
  • Durch seine Leistung erhält A nun:
    • Einen normalen Anspruch nach § 426 I gegen B und C, gerichtet auf Befreiung von der restlichen Verbindlichkeit und Ausgleich des bereits über den Innenanteil hinaus Bezahlten.
    • Gemäß § 426 II den Mietzinsanspruch in Höhe von erfüllten 600 Euro von V kraft Gesetz (cessio legis). Dieser ist durch die Bürgschaft des D gesichert!
  • Mahnt V nun nur B, und setzt in dadurch in Verzug, wirkt dies nur gegenüber ihm. V kann also nicht ohne weiteres Verzugsschäden (Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, Verzugszinsen) gegenüber A und C geltend machen, sondern muss diese unabhängig in Verzug setzen.
  • Erwirkt V in der Folge durch einen Gerichtsprozess einen Zwangsvollstreckungstitel gegen B wirkt dieser auch nur gegen B. Wartet er im Anschluss einige Jahre, ist die Schuld von A und C (und in der Folge auch die Bürgschaft des D) durch Verjährung wertlos geworden, wohingegen der Titel gegen B 30 Jahre wirkt.

[Bearbeiten] Standardanwendungsfälle

Ein tägliches Beispiel für die Gesamtschuld stellt die Schadenersatzpflicht bei einem Verkehrsunfall dar. Der Geschädigte (=Gläubiger) kann seinen Schadenersatzanspruch sowohl gegen den Schädiger (=Schuldner 1) als auch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer (=Schuldner 2) geltend machen, § 3 Nr. 2 PflVG.

Weitere Standardfälle von Gesamtschulden sind die gemeinsame rechtsgeschäftliche Verpflichtung mehrerer Personen (§ 427) und der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen einer von mehreren begangenen unerlaubten Handlung (§ 840).

[Bearbeiten] Sonderfälle

Ein besonderes Problem der Gesamtschuld ist der Fall, in dem eine Regreßbehinderung durch vertragliche oder gesetzliche Haftungsbeschränkung gegeben ist. Man spricht dann von einer gestörten Gesamtschuld.

[Bearbeiten] Literatur

  • Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 63. Auflage. München 2004
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