Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions Diskussion:Gesetzliche Erbfolge - Wikipedia

Diskussion:Gesetzliche Erbfolge

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

  1. Sehr verworren dargestellt. Dann lieber gleich die Paragraphen des BGB. In Form einer programmierten Unterweisung wäre die Sachlage einfacher, präziser und vollständiger darstellbar.
  2. Unvollständige Darstellung. Es soll manchmal auch Töchter geben.
  3. Zugewinnausgleich bezieht sich nur auf das in der Ehe erworbene Vermögen. Er ist unabhängig von einem Scheidungsantrag. In die Ehe eingebrachte Gegenstände (und die als Ersatz erworbenen Gegenstände) bleiben Eigentum des Einbringers.
  4. Pflichtteilanspruch fehlt, wenn ein Erbberechtigter im Testament übergangen wird.
  5. Und Vieles mehr.
  • Muß grundlegend überarbeitet werden, leider fehlt mir dazu die Zeit.
  • Pomponius 23:46, 21. Jun 2004 (CEST)

  1. Die gesetzliche Regelung ist sehr kompliziert. Für einen konkreten Vorschlag, das Ineinandergreifen von Ordnungs-, Repräsentations- und Stammesprinzip besser zu erläutern bin ich dankbar.
  2. erledigt.
  3. Die Ansicht zum Zugewinnausgleich stimmt nicht mit dem Gesetz (§ 1371 BGB) überein. Im Todesfall erfolgt der Ausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils. Der Ehegatte erhält eine höhere, sich auf den gesamten Nachlass beziehende Quote. Dass die Erhöhung vom Scheidungsantrag abhängig sei, ist im Artikel nicht gesagt. Die Stellung als Erbe entfällt dagegen schon bei Anhängigkeit des begründeten Scheidungsantrag, § 1933 Satz 1 BGB. Mit der Frage, was Nachlass ist, wem also in der Ehe bestimmte Gegenstände gehören, befasst sich das Erbrecht nicht.
  4. Der Pflichtteilsanspruch hat mit dem gesetzlichen Erbrecht nichts zu tun. Es ist lediglich Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Höhe, wenn nicht gesetzliche, sondern gewillkürte Erbfolge stattfindet.
  5. Die unter "vieles mehr" zusammengefassten Punkte bitte auflisten.

--Andrsvoss 11:11, 22. Jun 2004 (CEST)

Das ganze soll doch für einen Laien verständlich und komplett sein. Ein Rechtsanwalt lernt das sowieso. Im Übrigen gilt nicht nur das Gesetz, sondern z.B. auch hierzu ergangene höchstrichterliche Entscheidungen.
Unter "u.v.m" wäre zum Beispiel ganz wichtig zu erwähnen, daß auch Schulden vererbt werden und diese durchaus manchmal das Vermögen übersteigen! Man hat zur Prüfung und Ausschlagung des Erbes nur vier Wochen Zeit!
Pomponius 11:00, 24. Jun 2004 (CEST)

Die gesetzliche Erbfolge ist im Gesetz sehr detailliert geregelt. In der Regel bedarf es keiner Präjudizien, um sie bestimmen zu können. Nachlass und Ausschlagung haben mit der gesetzlichen Erbfolge nichts zu tun, sie gehören nur zum selben Rechtsgebiet Erbrecht. --Andrsvoss 11:19, 24. Jun 2004 (CEST)

[Bearbeiten] Kinderlose verstorbene Nachkommen

Was passiert, wenn der Erblasser kinderlose verstorbene Kinder hinterlässt? --84.61.64.191 15:18, 11. Feb 2006 (CET)

Nichts. Verstorbene kinder kann der Erblasser nicht hinterlassen, denn „hinterlassen“ ist nur, wer den Erblasser überlebt. Falls die Frage darauf gerichtet ist , wer Erbe wird, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind: vgl. Gesetzliche Erbfolge. I.Ü. diskutieren wir hier die Fassung der Artikel und nicht die Sachfragen. --Andrsvoss 14:27, 12. Feb 2006 (CET)

Was passiert, wenn kinderlose Kinder des Erblassers vor ihm verstorben sind? --84.61.27.55 10:53, 14. Feb 2006 (CET)

Nichts. Erben kann nur, wer den Erblasser überlebt. --Andrsvoss 16:47, 14. Feb 2006 (CET)

Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hatte fünf Kinder; er hinterlässt drei Söhne. Die beiden Töchter des Erblassers sind bereits verstorben. Die erste Tochter war kinderlos, die zweite Tochter hatte einen Sohn und einen Tochter. Beide Kinder der zweiten Tochter des Erblassers leben noch. Wer erbt wieviel? --84.61.32.75 13:54, 16. Feb 2006 (CET)

Wie heißt es im Artikel?

„Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelterteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung aufgeteilt.“

„Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. "Stammesprinzip". Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm.“

Also: Söhne je 1/4, Enkel und Enkelin je 1/8. --Andrsvoss 14:49, 16. Feb 2006 (CET)

Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hatte drei Kinder; er hinterlässt einen Sohn. Die beiden Töchter des Erblassers sind bereits verstorben. Die erste Tochter war kinderlos, die zweite Tochter hatte einen Sohn und einen Tochter. Beide Kinder der zweiten Tochter des Erblassers leben noch. Wer erbt wieviel? --84.61.45.102 12:38, 25. Feb 2006 (CET)

[Bearbeiten] Terminologie

Frage zur Terminologie: Im Text wird "letzwillige Verfügung" als Oberbegriff für Testamente und Erbverträge gebraucht. Obwohl die Verwendung so durchaus in der Literatur (auch) zu finden ist, wäre es meiner Ansicht nach besser, als Oberbegriff "Verfügungen von Todes wegen", vgl. § 1937 BGB, zu verwenden. Das Gesetz bezeichnet nämlich gerade das Testament als "letztwillige Verfügung".

Diese Terminologie verwendet auch die überwiegende Literatur.

Verfügung von Todes wegen = Testament (auch: letztwillige Verfügung) + Erbvertrag

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