Gelegenheitsverkehr
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Der Begriff Gelegenheitsverkehr kommt aus dem Personenbeförderungsrecht (Personenbeförderungsgesetz- PBefG) und definiert einzelne Formen entsprechender Verkehrsarten mit Kraftfahrzeugen. Zum Gelegenheitsverkehr gehören folgende Formen:
- Taxiverkehr (§ 47 PBefG)
- Mietwagenverkehr (§ 49 Abs. 4 PBefG)
- Ausflugsfahrten mit PKW/KOM (§ 48 Abs. 1 PBefG)
- Mietomnibus (§ 49 Abs. 1 PBefG)
- Ferienzielreisen (§ 48 Abs. 2 PBefG)
Das Gegenteil vom Gelegenheitsverkehr ist der Linienverkehr. Alle Formen des Gelegenheitsverkehrs und Linienverkehrs unterliegen der Genehmigungspflicht. Genehmigungsbehörden sind beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Bezirksregierungen, beim Verkehr mit Pkw die Kreisverwaltungsbehörden und beim internationalen Verkehr außerhalb des EU-Raumes (soweit genehmigungspflichtig) das Bundesamt für Güterverkehr in Köln.