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Erschließung (Recht)

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Mit Erschließung bezeichnet man die Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken durch Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser (technische Erschließung) sowie den Anschluss an das Straßennetz.

Zur Abgrenzung zu anderen Bedeutungen des Ausdrucks spricht man auch von Baulanderschließung, womit man immer die technische Erschließung sowie die Erschließung für den Straßenverkehr meint.

Eine bestehende Erschließung ist Voraussetzung für die Bebauung eines Grundstücks. Sie ist also Voraussetzung dafür, dass aus Bauerwartungsland Bauland wird. Man sagt dann, dass die Erschließung gesichert ist.

Für die Herstellung der Erschließung sind Beiträge an die Kommune bzw. an die Versorgungsträger zu entrichten. Dabei ist bei den Verkehrswegen zu unterscheiden zwischen dem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße bzw. Erschließungsanlage (BauGB; Bundesrecht, Erschließungsbeiträge) und dem Beitrag für die Verbesserung/den Ausbau einer bereits erstmalig hergestellten Erschließungsanlage (KAG; Landesrecht; Straßenausbaubeitrag).

Neben den Verkehrswegen fallen im Rahmen der Erschließung regelmäßig Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen (Wasser, Kanal) an. Hierbei ist zwischen dem Beitrag für die Neuerstellung der Anlage (Herstellungsbeitrag), dem Beitrag für die Verbesserung einer bestehenden Anlage (Verbesserungsbeitrag) und dem Beitrag für die Erneuerung einer bestehenden Anlage (Erneuerungsbeitrag; selten, bei sehr großer Verbesserung der Anlage). Grundlage für die Beiträge zu leitungsgebundenen Einrichtungen sind Beitragskalkulationen und die Einbindung der Kalkulationsergebnisse in die Satzungen der Gemeinde.

[Bearbeiten] Gesetzliche Regelungen für den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch

Die Erschließung und der Erschließungsbeitrag wird im § 127 BauGB geregelt.

Darin werden die Erschließungsanlagen aufgeführt:

  1. öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze
  2. öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege)
  3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete, das sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind
  4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind
  5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

Demnach gehören die Versorgungsleitungen für Strom, Gas, Wasser und Ableitungen für Abwasser usw. nicht zu den Erschließungsanlagen nach § 127 BauGB. Dieser Teil der Erschließung wird über Ländergesetze geregelt.

[Bearbeiten] Kosten der Erschließung

Nach dem BauGB werden Erschließungsbeiträge erhoben für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Anlagen zu ihrer Entwässerung und Beleuchtung, z.B. Bau von Straßen und Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen, Lärmschutzwällen, etc. Die Eigentümer tragen höchstens 90% (Gemeindeanteil mind. 10%, § 129 BauGB) der Kosten für die erstmalige Herstellung dieser Anlagen. Die Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, laut § 131 BauGB z.B. Verteilungsmaßstab:

  1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,
  2. Grundstücksfläche (m²) oder
  3. Grundstücksbreite (m)

an der Erschließungsanlage (Satzung laut Gemeinderatsbeschluss bestimmt die Verteilung)

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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