Doppelbesteuerungsabkommen
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Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden.
Zur Gestaltung der Abkommen, die eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, werden 4 Prinzipien herangezogen:
- Wohnsitzlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Quellenlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem ihr Einkommen stammt.
- Welteinkommensprinzip: Der Steuerpflichtige wird mit seinem Welteinkommen besteuert.
- Territorialitätsprinzip: Der Steuerpflichtige wird nur mit dem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.
Für Inländer im deutschen Einkommensteuerrecht gilt: Wohnsitzland- und Welteinkommensprinzip. Für Nicht-Inländer im deutschen Einkommensteuerrecht gilt: Quellenland- und Territorialitätsprinzip.
Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz ist zum Beispiel eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland und in Spanien ein Sparkonto hat, mit den Zinsen aus diesem Sparkonto grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Das DBA mit Spanien regelt, ob die Zinsen von Deutschland oder Spanien besteuert werden dürfen.
Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden gibt es mehrere Möglichkeiten:
- die Freistellungsmethode unter Einbezug des Progressionsvorbehaltes
- die Anrechnungsmethode
- die Abzugsmethode
Welche Methode Anwendung findet, ist in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
Ziel der Doppelbesteuerungsabkommen ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung, nicht jedoch das Herbeiführen einer Nullbesteuerung. Vielmehr soll der Grundsatz der Einmalbesteuerung gewahrt bleiben. Zur Vermeidung einer eventuellen Nullbesteuerung sind in vielen Abkommen Subject-to-tax-Klauseln vereinbart worden.
Um die einzelnen Mitgliedstaaten bei der Abfassung ihrer Abkommen zu unterstützen (und auch um Doppelnichtbesteuerungen zu vermeiden), werden von Experten der OECD in unregelmäßigen Abständen Musterabkommen (OECD-MA) erarbeitet. Der dazu erscheinende Kommentar ist eine wichtige Auslegungshilfe bei Streitfragen. Das OECD-MA behandelt dabei in erster Linie die Verhandlungssituation zwischen Industrienationen. Für Verhandlungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern gibt es daher das von den Vereinten Nationen entwickelte Musterabkommen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterhalten zudem ein eigenes Musterabkommen.
[Bearbeiten] Aktuelle Entwicklung
Mit folgenden Ländern finden zurzeit Verhandlungen über Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen statt (Beginn der Verhandlungen in Klammern):
- Albanien (2006)
- Australien (2005)
- Niederlande (2004)
- Großbritannien (2005)
- Iran (2005)
- Libyen (2005)
- Serbien und Montenegro (2004)
- Thailand (2003)
- Tunesien (2006)
- Turkmenistan (2000)
- Venezuela (2002)
- Vereinigte Arabische Emirate (2006)
- Vereinigte Staaten von Amerika (2004)
Quelle: BT-Drs.16/1257 vom 19. April 2006
[Bearbeiten] Weblinks
- Informationen des deutschen Bundesministeriums der Finanzen (PDF-Datei; 78,7 KB)
- Liste der deutschen DBA
- Zusammenstellung von und Links zu Doppelbesteuerungsabkommen
- OECD-Musterabkommen 2000 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (PDF-Datei; 41,8 KB)
- OECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (PDF-Datei; 236 KB)
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