Datenveränderung
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Datenveränderung ist in Deutschland gemäß § 303a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
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[Bearbeiten] Definition
Jegliches rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbar machen fremder Daten ist nach dem deutschen Strafrecht eine Datenveränderung.
[Bearbeiten] Wortlaut
Der Wortlaut des § 303a StGB ist:
- (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2 -Ausspähen von Daten-) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
[Bearbeiten] Strafantrag
Laut § 303c StGB wird die Tat in den Fällen der §§ 303 bis 303b StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
[Bearbeiten] Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik (§§ 303a, 303b StGB)
Anzahl der Delikte (§§ 303a, 303b StGB) in Deutschland (PKS 2004, 2005) |
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2003 | 1.705 |
2004 | 3.130 |
2005 | 1.609 |
In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2005 insgesamt 1.366 Delikte von Datenveränderung bzw. Computersabotage erfasst. Die Fallzahlen der letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2003 - 2005) entnommen werden.
Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.
Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
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