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Charta Caritatis

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Die Charta Caritatis, auf Deutsch „Karte der Liebe“, wurde im Jahre 1008 von dem Engländer P. Stephen Harding, unter dem III. Abt von Citeaux, formuliert. Die Charta Caritatis ordnet unter anderem die einheitliche Organisation aller Klöster des Zisterzienserordens. Der wichtigste Punkt der Verfassung lautet:

„wir wollen leben in der einen Liebe, unter der einen Liebe unter der einen Regel, und nach den gleichen Sitten“

Des Weiteren inspirierte sie, durch ihr Vorbild für den modernen Parlamentarismus, die Magna Charta (1215) in England.


[Bearbeiten] Teile des Inhaltes der Charta Caritatis

Prolog

1 Ehe sich die Zisterzienserabteien auszubreiten begannen, beschlossen Abt Stephan und seine Mitbrüder, keinesfalls Abteien in einer Diözese zu gründen, bevor der betreffende Bischof das Dekret gutgeheißen und bestätigt hätte, das von Cîteaux und seinen Tochterklöstern verfasst und bestätigt worden war. So wollte man jedes Ärgernis zwischen Bischof und Mönchen vermeiden.

2 In diesem Dekret bestimmten die genannten Brüder und legten für ihre Nachfahren fest, um einem künftigen Bruch des gegenseitigen Friedens vorzubeugen durch welchen Vertrag, auf welche Art und Weise, ja vielmehr mit welcher Liebe ihre Mönche, dem Leibe nach auf Abteien in verschiedenen Weltgegenden verstreut, dem Geiste nach unzertrennbar miteinander vereint bleiben sollten.

3 Diesem Dekret wollten sie den Namen Carta Caritatis geben, denn es schließt jede Belastung durch Abgaben aus und hat so allein die Liebe und das Wohl der Seelen in göttlichen und menschlichen Dingen zum Ziel.

1. Das Mutterkloster darf von seinem Tochterkloster keine Abgaben verlangen

1 Wir sind uns dessen bewusst, dass wir alle nur unnütze Knechte des einen und wahren Königs, unseres Herrn und Meisters sind. Deshalb wollen wir den Äbten und unseren Mitbrüdern, den Mönchen, die Gott in seiner Güte durch uns arme Menschen an verschiedenen Orten unter die Disziplin der Regel gestellt hat, keinerlei Abgaben an irdischem Einkommen oder zeitlichen Gütern auferlegen.

2 Aus dem Wunsch, ihnen und allen Söhnen der heiligen Kirche nützlich zu sein, bestimmen wir, nichts gegen sie zu tun, was sie belastet, noch was ihren Besitz verringert. Wollten wir uns an ihrer Armut bereichern, so könnten wir das Übel der Habsucht nicht vermeiden, das nach dem Apostelwort eindeutig Götzendienst ist.

3 Um der Liebe willen wollen wir uns jedoch die Sorge um ihre Seelen vorbehalten. Sollten sie einmal, was ferne sei, in Versuchung geraten, von ihrem heiligen Vorhaben und der Beobachtung der heiligen Regel auch nur ein wenig abzuweichen, könnte sie unsere Fürsorge zu einem regeltreuen Leben zurückführen.

2. Die Regel soll von allen in gleicher Weise ausgelegt und eingehalten werden.

1 Nun ist es aber unser Wille, und wir machen es ihnen zur Vorschrift, dass sie die Regel des heiligen Benedikt in allen Punkten so beobachten, wie sie im Neukloster beobachtet wird.

2 Sie sollen dem Wortlaut der heiligen Regel keinen anderen Sinn unterstellen; sie sollen die Regel selbst so verstehen und halten, wie unsere Vorfahren, die heiligen Väter, das heißt die Mönche des Neuklosters, sie verstanden und gehalten haben und auch wir sie heute verstehen und halten.

3. Alle sollen dieselben liturgischen Bücher und Gebräuche haben.

1 Alle ihre Mönche, die uns besuchen, nehmen wir bei uns auf, wie auch sie die unseren in ihren Klöstern aufnehmen. Darum halten wir es für angebracht, und es ist auch unser Wille, dass ihre Bräuche, ihr Gesang und alle für die Gebetszeiten bei Tag und Nacht und für die Messe notwendigen Bücher mit denen des Neuklosters übereinstimmen", damit in unseren Handlungen keine Uneinigkeit herrscht; vielmehr wollen wir in der einen Liebe, unter der einen Regel und nach den gleichen Bräuchen leben.

4. Grundstatut zwischen den Abteien.

1 Wenn der Abt des Neuklosters eines dieser Klöster besucht, so lässt ihm der dortige Abt überall den Vortritt, um das Neukloster als sein Mutterkloster anzuerkennen. Für die Dauer seines Aufenthaltes nimmt der Abt des Neuklosters den Platz des dortigen Abtes ein. Nur soll er nicht im Gästehaus, sondern im Refektorium mit den Brüdern speisen, um die Disziplin zu wahren, es sei denn, der betreffende Abt wäre abwesend.

2 Gleiches gilt für Besuche aller Äbte unseres Ordens; treffen mehrere zusammen und ist der Abt des betreffenden Klosters abwesend, so speise der Rang älteste im Gästehaus.

3 Eine weitere Ausnahme ist folgende: in Gegenwart eines ranghöheren Abtes nimmt der Abt dieses Klosters die Profeß seiner Novizen nach der von der Regel vorgeschriebenen Probezeit in eigener Person entgegen.

4 Ferner hüte sich der Abt des Neuklosters davor, die materiellen Angelegenheiten des Klosters, das er gerade besucht, gegen den Willen des Abtes und der Brüder zu behandeln und zu regeln oder sich in sie einzumischen.

5 Bemerkt er aber, dass Vorschriften der Regel oder unseres Ordens dort übertreten werden, bemühe er sich nach Beratung mit dem anwesenden Abt um eine liebevolle Zurechtweisung. Ist jedoch der betreffende Abt abwesend, soll der Abt des Neuklosters trotzdem richtig stellen, was verkehrt ist.

5. Das Mutterkloster soll einmal im Jahr das Tochterkloster visitieren.

1 Einmal im Jahr soll der Vaterabt alle Klöster, die er gegründet hat, visitieren; und wenn er sie öfters visitiert, sollen sie sich umso mehr darüber freuen.

6. Welche Ehrfurcht dem Tochterkloster beim Besuch im Mutterkloster erwiesen werden soll.

1 Wenn nun ein Abt dieser Klöster das Neukloster besucht, soll ihm die gebührende Ehre erwiesen werden. Bei Abwesenheit des Abtes (des Neuklosters) nimmt der Gast im Chor den Platz des Abtes ein, empfängt die Gäste und speist mit ihnen; ist jener jedoch anwesend, gelten diese Regelungen nicht, sondern der Gast isst im Refektorium. Um die Angelegenheiten des (Neu-)Klosters kümmert sich der Ortsprior.

7. Das Generalkapitel der Äbte in Cîteaux.

1 Alle Äbte unseres Ordens sollen einmal im Jahr an dem von ihnen festgelegten Tag ins Neukloster kommen. Dort sollen sie über das Heil der Seelen sprechen, Anordnungen treffen, wenn hinsichtlich der Beobachtung der heiligen Regel oder der Ordenssatzungen etwas zu verbessern oder zu fördern ist, sowie den Frieden und die gegenseitige Liebe neu beleben.

2 Wenn sich herausstellt, dass sich ein Abt zu wenig um die Einhaltung der Regel bemüht, die zeitlichen Angelegenheiten des Klosters zu wichtig nimmt oder in anderen Dingen schuldig geworden ist, dann soll es ihm dort in Liebe vorgehalten werden; er bitte sodann um Verzeihung und verrichte die ihm für seine Schuld auferlegte Buße. Doch dürfen nur Äbte eine solche Anklage erheben.

3 Ist ein Kloster schwer verarmt, so sei sein Abt darauf bedacht, dem ganzen Kapitel diese Lage vorzustellen. Dann sollen die Äbte voll glühender Liebe trachten, je nach den Mitteln, die jeder einzelne von Gott erhalten hat, der Not des Klosters rasch abzuhelfen.

8. Statut über die Beziehungen zwischen den Tochterklöstern von Cîteaux und ihren Gründungen. Alle müssen zum Generalkapitel kommen; wer nicht kommt, muss sich entschuldigen und Buße tun.

1 Wenn eines unserer Klöster durch Gottes Gnade so gewachsen ist, dass es eine Neugründung vornehmen kann, so sollen sich auch (diese beiden Klöster) an dieselbe Bestimmung halten, die die Beziehung zu unseren Mitbrüdern in den Neugründungen regelt. Wir wollen uns allerdings eines vorbehalten: Alle Äbte sämtlicher Gegenden müssen an dem gemeinsam festgelegten Tag zum Neukloster kommen und dort dem Abt jenes Klosters und dem Kapitel in der Verbesserung von Missständen und in der Beobachtung der heiligen Regel oder der Ordenssatzungen in allem gehorchen.

2 Sie selbst dürfen mit ihren Tochterklöstern kein jährliches Kapitel abhalten.

3 Ist einer unserer Äbte durch körperliche Schwäche oder eine Profeß einmal verhindert, am festgelegten Tag zum vorhin genannten Ort unserer Zusammenkunft zu erscheinen, so muss er seinen Prior dorthin senden, der sich darum kümmern muss, dem Kapitel den Grund für sein Fernbleiben zu nennen, und der etwaige Bestimmungen oder Änderungen seinem Abt und den Mitbrüdern zu Hause mitteilt.

4 Wann immer sich ein Abt herausnimmt, aus einem anderen Grund unserem Generalkapitel fern zu bleiben, soll er beim Kapitel des folgenden Jahres um Verzeihung für seine Schuld bitten und solange Buße für eine "leichtere Schuld" tun, wie es der Kapitels vorsitzende bestimmt.

9. Äbte, die die Regel oder die Ordenssatzungen missachten.

1 Zeigt es sich, dass ein Abt die heilige Regel oder unsere Ordenssatzungen verachtet oder mit den Lastern der ihm anvertrauten Brüder einverstanden ist, soll es dem Abt des Neuklosters ein Anliegen sein, ihn in eigener Person, durch den Prior seines Klosters oder durch einen Brief viermal zur Besserung zu mahnen. Weigert er sich, dann soll der Vaterabt dafür sorgen, dass die Verfehlung dem Bischof, in dessen Diözese der Betreffende lebt, und den Kanonikern dieser Kirche bekannt wird. Diese sollen ihn zu sich rufen, seinen Fall mit dem vorhin genannten Abt genau besprechen und den Schuldigen entweder bessern oder - falls er unverbesserlich ist - seines Hirtenamtes entheben.

2 Wenn jedoch Bischof und Klerus die Übertretung der heiligen Regel in jenem Kloster nicht für wichtig erachten und kein Interesse zeigen, diesen Abt entweder zu bessern oder abzusetzen, dann sollen der Abt des Neuklosters und einige andere Äbte unseres Ordens zusammen mit ihm zu jenem Kloster kommen und den Übertreter der heiligen Regel seines Amtes entheben. Hierauf sollen die Mönche des betreffenden Klosters in Gegenwart und mit dem Rat des Vaterabtes einen anderen, der geeignet ist, zu ihrem Abt wählen.

3 Wenn aber der Abt und die Mönche jener Ortskirche die zu ihnen kommenden Äbte abweisen und sich durch sie nicht bessern lassen wollen, dann sollen sie von den anwesenden Personen exkommuniziert werden. Falls dann einer dieser Verirrten in sich geht, dem Tod seiner Seele entrinnen will und mit dem Wunsch, sein Leben zu bessern, zum Neukloster, seinem Mutterkloster, kommt, um dort zu wohnen, so soll er wie ein Sohn und Mönch dieses Klosters aufgenommen werden.

4 Wenn dieser Fall, den unsere Mitbrüder unbedingt vermeiden sollen, nicht gegeben ist, nehmen wir keinen Mönch aus einem unserer Klöster ohne Zustimmung seines Abtes zu dauerndem Aufenthalt auf. Ebenso nehmen auch sie unsere Mönche nicht für länger auf. Weder schicken wir unsere Mönche gegen ihren Willen in ihr Kloster, noch sie die ihrigen in das unsere.

5 Sollten die Äbte unserer Klöster jedoch merken, dass das Neukloster, ihr Mutterkloster, in seinem heiligen Vorhaben nachlässt und vom geraden Weg der heiligen Regel oder unserer Ordenssatzungen abweicht, so sollen sie den Abt von Cîteaux durch die drei Primaräbte, nämlich die von La Ferte, Pontigny und Clairvaux im Namen der übrigen Äbte bis zu viermal zur Besserung ermahnen. Auch die übrigen Maßnahmen, die wir für andere Äbte, die von der Regel abgeirrt sind, festgesetzt haben, sollen sie an ihm mit Umsicht vollziehen, mit folgender Ausnahme: wenn der Abt von Cîteaux nicht freiwillig zurücktritt, dürfen sie keinen anderen an seine Stelle setzen, noch den Widerspenstigen exkommunizieren;

6 Falls er nämlich mit ihrer Entscheidung nicht einverstanden ist, sollen die Äbte ohne Verzug seinen Trotz dem Bischof und den Kanonikern der Kirche von Chalon melden und sie bitten, ihn vorzuladen. Nach Behandlung der Anklage sollen ihn diese entweder vollständig gebessert zurückschicken oder ihn, wenn er unverbesserlich ist, seines Hirtenamtes entheben.

7 Nach seiner Absetzung sollen die Brüder von Cîteaux drei oder je nach Wunsch auch mehr Boten zu den Abteien senden, die direkt vom Neukloster aus gegründet wurden. Diese sollen innerhalb von vierzehn Tagen so viele Äbte wie möglich zusammenrufen und sich mit ihrem Rat und ihrer Hilfe einen Abt wählen, wie Gott es im Voraus bestimmt hat.

8 Der Herr Abt von La Ferte leitet inzwischen das Kloster Cîteaux, bis es entweder demselben Hirten, der sich durch Gottes Barmherzigkeit von seinem Irrtum bekehrt hat, zurückgegeben werden kann oder einem anderen, der an seine Stelle tritt, rechtmäßig unterstellt wird.

9 Sollten es der Bischof und die Kleriker der vorhin genannten Stadt jedoch versäumen, den Fehlenden in der angegebenen Weise zur Rechenschaft zu ziehen, dann sollen alle Äbte der unmittelbaren Tochtergründungen von Cîteaux an den Ort der Übertretung kommen und den Übertreter der heiligen Regel seines Amtes entheben. Anschließend sollen die Mönche dieses Klosters in Gegenwart und mit dem Rat der Äbte einen Abt an ihre Spitze stellen.

10 Falls sich aber jener Abt und die Mönche von Cîteaux weigern, unsere Äbte zu empfangen und ihnen nicht gehorchen wollen, dann sollen sich diese nicht scheuen sie mit dem Schwert der Exkommunikation zu schlagen und vom Leib der katholischen Kirche abzuhauen.

11 Wenn dann endlich einer dieser Rebellen zur Besinnung kommt und seine Seele retten will, kann er in einer unserer drei Abteien, in La Ferte, Pontigny oder Clairvaux, Zuflucht nehmen. Dort soll er wie ein Hausgenosse und Miterbe der Klostergemeinschaft aufgenommen werden, bis er eines Tages, wie es recht und billig ist, in sein eigenes, wieder ausgesöhntes Kloster zurückkehren darf. Inzwischen halten die Äbte ihr jährliches Kapitel nicht im Neukloster ab, sondern an einem von den drei genannten Äbten bestimmten Ort.

10. Statut zwischen voneinander unabhängigen Abteien.

1 Für Abteien, die nicht voneinander abstammen, gelte folgende Regelung: Jeder Abt lässt seinem Amtsbruder, der zu Besuch kommt, überall im Kloster den Vortritt, um das Schriftwort zu erfüllen: "Übertrefft euch in gegenseitiger Achtung". Treffen zwei oder mehrere Äbte zusammen, so nimmt der Rang ältere unter den angekommenen Gästen den höheren Platz ein.

2 Alle mit Ausnahme des dortigen Abtes sollen jedoch, wie bereits angegeben, im Refektorium speisen. Kommen sie sonst irgendwo zusammen, so nehmen sie den Rang entsprechend dem Alter ihrer Abteien ein; wessen Kloster das ältere ist, soll der Ranghöhere sein. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn einer von ihnen eine Albe trägt. Dieser steht dann vor allen und erfüllt die Funktion des Priors auf der linken Chorseite, mag er auch der Jüngste von allen sein. Wo immer sich die Äbte niedersetzen, verneigen sie sich zueinander.

11. Tod und Wahl der Äbte.

1 Die Bruder des Neuklosters sollen nach dem Tod ihres Vaters, wie oben gesagt, drei oder nach Wunsch auch mehr Boten an die Äbte senden. Sie sollen so viele Äbte zusammenrufen, wie dies in vierzehn Tagen möglich ist, und mit ihrer Zustimmung den zu ihrem Hirten einsetzen, den Gott dafür vorgesehen hat.

2 Inzwischen nimmt der Abt von La Ferte, wie wir es bei einer anderen Frage vorhin gesagt haben, in allem die Stelle des verstorbenen Abtes ein, bis ein anderer Abt gewählt ist und seinen Platz und die Sorge für dieses Kloster mit Gottes Hilfe übernimmt.

3 In den anderen Klöstern sollen die betreffenden Bruder im Fall der Sedisvakanz ebenfalls den Abt des Mutterklosters herbeirufen und sich in seiner Gegenwart und mit seinem Rat aus den eigenen Reihen, denen des Neuklosters oder eines anderen Zisterzienserklosters, einen Abt wählen.

4 Denn aus ordensfremden Klöstern dürfen sich die Zisterzienser weder einen Abt wählen, noch ihnen ihre Mönche für diese Aufgabe zur Verfügung stellen. Den Gewählten aber, gleich wer er ist und aus welchem Kloster unseres Ordens er kommt, sollen die Mönche ohne Widerrede aufnehmen.

[Bearbeiten] Quellen

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